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   OLG Köln, 25.09.2012 - I-15 U 101/10   

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OLG Köln, 25.09.2012 - I-15 U 101/10 (https://dejure.org/2012,36594)
OLG Köln, Entscheidung vom 25.09.2012 - I-15 U 101/10 (https://dejure.org/2012,36594)
OLG Köln, Entscheidung vom 25. September 2012 - I-15 U 101/10 (https://dejure.org/2012,36594)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZG 2014, 227
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 05.10.1992 - II ZR 172/91

    Ausgestaltung von Genußscheinrechten - Beseitigung des Grundkapitals durch

    Auszug aus OLG Köln, 25.09.2012 - 15 U 101/10
    Zur Begründung haben die Klägerinnen vorgetragen, dass ihnen die mit dem Klageantrag zu Ziff. 1) geltend gemachten Zahlungsansprüche sowie die mit dem Klageantrag zu Ziff. 2) zur Feststellung begehrten Ansprüche als primäre vertragliche Erfüllungsansprüche zustünden, weil schon die Auslegung der Genussrechtsbedingungen dazu führe, dass die Rückzahlungsansprüche nicht durch Verluste gemindert würden, die auf i. S. der sog. "Klöckner"-Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 05.10.1992 - II ZR 172/91 - (BGHZ 119, 305 ff) als qualifiziert pflichtwidrig einzuordnende Geschäfte zurückzuführen seien.

    Ob die Klägerinnen für die Geltendmachung der primären und sekundären Ansprüche aktivlegitimiert sind, kann dabei ebenso offen bleiben wie die Frage, ob der Beklagten als Hypothekenbank eine i. S. des "Klöckner"-Urteils (BGHZ 119, 305-334) qualifiziert pflichtwidrige Verhaltensweise im Zusammenhang mit den im Jahr 2001 und bis zum 30.06.2002 vorgenommenen 215 Derivatgeschäften anzulasten ist.

    Die nähere Ausgestaltung des Genussrechtsverhältnisses, namentlich die Laufzeit und vermögensrechtlichen Ansprüche der Genussrechtsinhaber sowie ihre Beteiligung am positiven und/oder negativen Unternehmenserfolg betreffend, regeln die Emissions- bzw. Genussrechtsbedingungen (im Folgenden auch: GRB), bei denen es sich nach - zutreffender - herrschender Meinung in aller Regel um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt (vgl.BGH, WM 2009, 1500 - Rdn. 23 gemäß Juris-Ausdruck; BGHZ 119, 305 - Rdn. 13 gemäß Juris -"Klöckner" -;Spindler/Stilz/Seiler, AktG, 2. Aufl., § 221 Rdn. 168; Habersack, in Münchener Kommentar, AktG, 3. Aufl. § 221 Rdn. 255 - jeweils m. w. Nachw.).

    Genussrechtsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zu Grunde zu legen sind (vgl. BGH, DStR 2007, 539 - Rdn. 4 gemäß Juris; BGHZ 119, 305 -"Klöckner" - Rdn. 14 gemäß Juris; OLG München, a.a.O., Rdn. 43 gemäß Juris - jeweils m. w. Nachw.).

    Die Zubilligung eines Schadensersatzanspruchs wegen im Sinne der "Klöckner"-Entscheidung des Bundesgerichts qualifiziert pflichtwidriger Geschäftstätigkeit, also wegen solcher Maßnahmen, die satzungswidrig oder schlechthin nicht gerechtfertigt werden können und zu deren Durchführung ein verantwortungsbewusst denkender und handelnder Kaufmann zu keiner Zeit bereit wäre (vgl. BGHZ 119, 305 ff - Rdn. 49 gemäß Juris), lässt sich mit dem - vereinbarten - Charakter des Genussrechtskapitals als den aufsichtsrechtlichen Anforderungen des § 10 Abs. 5 KWG genügendes haftendes Eigenkapital nicht in Übereinstimmung bringen.

  • BGH, 25.09.2006 - II ZR 186/04

    Auslegung von Genussrechtsbedingungen

    Auszug aus OLG Köln, 25.09.2012 - 15 U 101/10
    Genussrechtsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zu Grunde zu legen sind (vgl. BGH, DStR 2007, 539 - Rdn. 4 gemäß Juris; BGHZ 119, 305 -"Klöckner" - Rdn. 14 gemäß Juris; OLG München, a.a.O., Rdn. 43 gemäß Juris - jeweils m. w. Nachw.).

    In einer späteren Entscheidung, die Bank- bzw. "KWG"-Genussrechte betraf (DStR 2007, 539 ff - Rdn. 4 gemäß Juris) hat der Bundesgerichtshof seine "Klöckner"-Entscheidung zwar zitiert, dies jedoch in einem Zusammenhang, der keinen Aufschluss über die hier betroffene Frage der Haftung für qualifiziert pflichtwidrige Geschäftsentscheidungen verschafft.

  • LG Frankfurt/Main, 25.01.2006 - 9 O 143/04

    Keine Haftung des Vorstandes einer Bank für Verluste aus Zinsderivatgeschäften

    Auszug aus OLG Köln, 25.09.2012 - 15 U 101/10
    Mit der Rechtsbehauptung, dass die vorbezeichneten Geschäfte gesetzes- und satzungswidrig vorgenommen worden seien, hat die Beklagte gegen fünf ihrer ehemaligen Vorstandsmitglieder im Oktober 2004 Klage auf Schadensersatz bei dem Landgericht Frankfurt am Main (3/9 O 143/04) erhoben.

    Das Landgericht Frankfurt am Main hat die Schadensersatzklage mit Urteil vom 25.01.2006 - 3/9 O 143/04 - abgewiesen.

  • BGH, 30.06.2009 - XI ZR 364/08

    Formularmäßige Vereinbarung der Zulässigkeit der Änderung der Bedingungen nach

    Auszug aus OLG Köln, 25.09.2012 - 15 U 101/10
    Die nähere Ausgestaltung des Genussrechtsverhältnisses, namentlich die Laufzeit und vermögensrechtlichen Ansprüche der Genussrechtsinhaber sowie ihre Beteiligung am positiven und/oder negativen Unternehmenserfolg betreffend, regeln die Emissions- bzw. Genussrechtsbedingungen (im Folgenden auch: GRB), bei denen es sich nach - zutreffender - herrschender Meinung in aller Regel um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt (vgl.BGH, WM 2009, 1500 - Rdn. 23 gemäß Juris-Ausdruck; BGHZ 119, 305 - Rdn. 13 gemäß Juris -"Klöckner" -;Spindler/Stilz/Seiler, AktG, 2. Aufl., § 221 Rdn. 168; Habersack, in Münchener Kommentar, AktG, 3. Aufl. § 221 Rdn. 255 - jeweils m. w. Nachw.).
  • LG Köln, 19.03.2010 - 87 O 159/08

    Nachweis der Inhaberschaft an bestimmbaren Genussrechten; Zulässigkeit einer

    Auszug aus OLG Köln, 25.09.2012 - 15 U 101/10
    Die Berufung der Klägerinnen zu 1) bis 4), zu 6) bis 16) und zu 18) bis 20) gegen das am 19.03.2010 verkündete Urteil der 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 11.06.2010 - 87 O 159/08 - wird zurückgewiesen.
  • OLG Frankfurt, 22.03.2011 - 5 U 29/06

    Schadensersatz gegen Vorstandsmitglieder einer Bank-AG wegen angeblicher

    Auszug aus OLG Köln, 25.09.2012 - 15 U 101/10
    Die hiergegen von der Beklagten eingelegte Berufung wies das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 22.03.2011 - 5 U 29/06 - im Wesentlichen mit der Begründung zurück, dass es der Beklagten (und Klägerin des "Vorstandsprozesses") nicht gelungen sei darzulegen, dass ihr durch die Entscheidungen der Vorstandsmitglieder die Zinsderivatgeschäfte betreffend ein Schaden entstanden sei (Anlage B 95).
  • BGH, 15.01.2013 - II ZR 90/11

    Haftung der Vorstandsmitglieder einer Hypothekenbank: Pflichtwidriges Verhalten

    Auszug aus OLG Köln, 25.09.2012 - 15 U 101/10
    Die gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegte Beschwerde wurde vom Bundesgerichtshof zurückgewiesen (II ZR 90/11).
  • BGH, 29.04.2014 - II ZR 395/12

    Aktiengesellschaft: Beteiligung der Genussrechtsgläubiger an Bilanzverlusten aus

    Das Berufungsgericht (OLG Köln, Urteil vom 25. September 2012 - 15 U 101/10, juris) hat ausgeführt, es könne offenbleiben, ob die Klägerinnen zur Geltendmachung der Ansprüche aktivlegitimiert seien.
  • OLG Frankfurt, 15.07.2015 - 19 U 201/13

    AGB-rechtliche Inhaltskontrolle von Genussscheinbedingungen

    Des Weiteren führt sie aus, dass auch das Landgericht Köln (Urt. v. 19.03.2010, 87 O 159/08) und das Oberlandesgericht Köln (Urt. v. 25.09.2012, I-15 U 101/10) in dem Parallelverfahren über die Genussscheine der A-bank AG keine Schadensersatzansprüche gesehen hätten.

    Denn die Genussrechtsbedingungen prägen den Inhalt des Rechts bzw. werden dessen Bestandteil und sind daher auch gegenüber Folgeerwerbern maßgeblich (OLG Köln, Urt. v. 25.09.2012, I-15 U 101/10, zitiert nach juris).

  • LG München I, 19.12.2019 - 5 HKO 15088/15

    Niederlassungsfreiheit

    Sie sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders ohne Rücksicht auf besonders (un-)ausgeprägte Kenntnisse oder Erfahrungen im Einzelfall zugrunde gelegt werden müssen (vgl. BGHZ 102, 384, 389 f. = WM 1988, 334, 336; 119, 305, 312 = NJW 1993, 57, 58 = AG 1993, 125, 126 = ZIP 1992, 576, 577 - Klöckner; OLG München WM 2012, 603, 605 = ZIP 2012, 576, 577; NZG 2014, 146, 147 = AG 2014, 164, 165 = WM 2014, 1131, 1132; OLG Köln, Urteil vom 25.9.2012, Az. 15 U 101/10 - zitiert nach juris).

    Nur auf diese Weise ist sichergestellt, dass die Genussrechtsbedingungen bei der in aller Regel anonymisierten Übertragung der fungiblen Genussrechte "weitergegeben" werden bzw. ihre Gültigkeit für die Genussrechtsverhältnisse und die darin begründeten Ansprüche behalten (so ausdrücklich OLG Köln, Urteil vom 25.9.2012, Az. 15 U 101/10, Tz. 80 - zitiert nach Juris; OLG München NZG 2014, 146, 148 = AG 2014, 164, 166 = WM 2014, 1131, 1134; auch Habersack in: Münchener Kommentar zum AktG, 4. Aufl., § 221 Rdn. 256).

  • OLG München, 11.06.2015 - 23 U 3443/14

    Auslegung von Genussscheinbedingungen

    1.1.2.2 Ohne Erfolg hat sich die Beklagte in erster Instanz auf die Entscheidung des OLG Köln vom 25.09.2012 (15 U 101/10, juris Tz. 90) berufen, die nicht nur andere Genussscheinbedingungen, sondern auch eine andere Fragestellung betraf, nämlich die Frage, ob ein Bilanzverlust auch Verluste umfasst, die auf einer Tätigkeit der Gesellschaft außerhalb ihres Unternehmensgegenstands beruhen, die schlechterdings kein seriöser Kaufmann durchführen würde (vgl. BGH, Urteil vom 29.04.2014, II 395/12).
  • OLG Dresden, 15.03.2017 - 5 U 1002/16
    Gleichwohl sind Genussrechte Dauerschuldverhältnisse eigener Art, die keine gesellschaftsrechtlich geprägten Mitgliedschaftsrechte begründen, sondern sich in einem bestimmten geldwerten Anspruch erschöpfen und damit im Gegensatz zu einer durch das Zusammenwirken zu einem gemeinsamen Zweck charakterisierten gesellschaftsrechtlichen Verbindung unter Einfluss der stillen Gesellschaft stehen (BGH, Urteil vom 21.07.2003, II ZR 109/02, BGHZ 156, 38; OLG Köln, Urteil vom 25.09.2012, 15 U 101/10, NZG 2014, 227; OLG München, Urteil vom 21.11.2013, 23 U 1864/13, NZG 2014, 146).
  • OLG Dresden, 08.03.2021 - 8 U 2149/20
    Gleichwohl sind Genussrechte Dauerschuldverhältnisse eigener Art, die keine gesellschaftsrechtlich geprägten Mitgliedschaftsrechte begründen, sondern sich in einem bestimmten geldwerten Anspruch erschöpfen, also schuldrechtlicher Natur sind und reine Gläubigerrechte gewähren, und damit im Gegensatz zu einer durch das Zusammenwirken zu einem gemeinsamen Zweck charakterisierten gesellschaftsrechtlichen Verbindung unter Einfluss der stillen Gesellschaft stehen (vgl. zu Genussrechten österreichischen Rechts nach § 174 öAktG: Seite 6 OGH, Entscheidung vom 29.01.2003 - 7Ob267/02v; Entscheidung vom 06.07.2010 - 1Ob105/10p, www.ris.bka.gv.at; zum vergleichbaren deutschen Recht siehe BGH, Urteil vom 21.07.2003 - II ZR 109/02, juris Rn. 9; OLG Köln, Urteil vom 25.09.2012 - 15 U 101/10, NZG 2014, 227; OLG München, Urteil vom 21.11.2013 - 23 U 1864/13, NZG 2014, 146).
  • OLG Dresden, 29.03.2017 - 5 U 1001/16
    Seite 10 vom 25.09.2012, 15 U 101/10; OLG München, Urteil vom 21.11.2013, 23 U 1864/13).
  • OLG Dresden, 15.03.2017 - 5 U 552/16
    Seite 10 Mitgliedschaftsrechte begründen, sondern sich in einem bestimmten geldwerten Anspruch erschöpfen und damit im Gegensatz zu einer durch das Zusammenwirken zu einem gemeinsamen Zweck charakterisierten gesellschaftsrechtlichen Verbindung unter Einfluss der stillen Gesellschaft stehen (BGH, Urteil vom 21.07.2003, II ZR 109/02; OLG Köln, Urteil vom 25.09.2012, 15 U 101/10; OLG München, Urteil vom 21.11.2013, 23 U 1864/13).
  • OLG Dresden, 03.03.2021 - 5 U 1581/20
    Gleichwohl sind Genussrechte Dauerschuldverhältnisse eigener Art, die keine gesellschaftsrechtlich geprägten Mitgliedschaftsrechte begründen, sondern sich in einem bestimmten geldwerten Anspruch erschöpfen, also schuldrechtlicher Natur sind und reine Gläubigerrechte gewähren, und damit im Gegensatz zu einer durch das Zusammenwirken zu einem gemeinsamen Zweck charakterisierten gesellschaftsrechtlichen Verbindung unter Einfluss der stillen Gesellschaft stehen (vgl. zu Genussrechten österreichischen Rechts nach § 174 öAktG: OGH, Entscheidungen vom 29.01.2003 - 7Ob267/02v - und vom 06.07.2010 - 1Ob105/10p -, www.ris.bka.gv.at sowie zum vergleichbaren deutschen Recht vgl. BGH, Urteil vom 21.07.2003 - II ZR 109/02 -, BGHZ 156, 38; OLG Köln, Urteil vom 25.09.2012 - 15 U 101/10 -, NZG 2014, 227; OLG München, Urteil vom 21.11.2013 - 23 U 1864/13 -, NZG 2014, 146).
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