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   OLG Köln, 25.10.2001 - 18 U 99/01   

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https://dejure.org/2001,22876
OLG Köln, 25.10.2001 - 18 U 99/01 (https://dejure.org/2001,22876)
OLG Köln, Entscheidung vom 25.10.2001 - 18 U 99/01 (https://dejure.org/2001,22876)
OLG Köln, Entscheidung vom 25. Oktober 2001 - 18 U 99/01 (https://dejure.org/2001,22876)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 23.11.1983 - IVa ZR 230/81

    Lebzeitiges Eigeninteresse des Erblassers an der Veräußerung - Änderung der

    Auszug aus OLG Köln, 25.10.2001 - 18 U 99/01
    Ein die Benachteilungsabsicht ausschließendes "lebzeitiges Eigeninteresse" des Erblassers wird im Falle des § 2288 BGB nur anzuerkennen sein, wenn es sich gerade auf den abgegebenen Gegenstand selber bezieht und nicht etwa anderweitig zu erreichen gewesen wäre (BGH, NJW 1984, 731; BGH, FamRZ 1998, 427, 429; OLG Köln, ZEV 1996, 23 f.; Münchener Kommentar/Musielak, a.a.O., § 2288 Rd. 4; Soergel/Wolf, a.a.O., § 2288 Rd. 5; Staudinger/Kanzleiter, a.a.O., § 2288 Rd. 18).

    Weiter einig sind sich Rechtsprechung und Schrifttum darin, dass nur solche Gründe das lebzeitige Interesse begründen können, die nach Abschluss des Erbvertrages eingetreten sind (BGH, NJW 1984, 731; Münchner Kommentar/Musielak, a.a.O., § 2288 Rd. 4, 2287 Rd. 13, Soergel/Schmidt, a.a.O. § 2288 Rd. 5).

  • BGH, 08.02.1989 - IVa ZR 98/87

    Einbeziehung eines Vermächtnisses in die Bindung eines Erbvertrages; Anfechtung

    Auszug aus OLG Köln, 25.10.2001 - 18 U 99/01
    Anders als bei einseitigen Verfügungen von Todes wegen ist bei der Auslegung von Erbverträgen gemäß § 157 BGB auch dann auf den Willen beider Vertragsparteien abzustellen, wenn nur ein Vertragsteil verfügt hat und das Auslegungsergebnis im Vertrag wenigstens Anklang gefunden hat (BGH, NJW 1989, 2885; Palandt/Edenhofer, BGB, 60. Aufl., Überblick vor § 2274 Rd. 8, 2084 Rd. 4).
  • BGH, 17.12.1997 - IV ZR 138/96

    Beeinträchtigung des Vertragserben bzw. -vermächtnisnehmers

    Auszug aus OLG Köln, 25.10.2001 - 18 U 99/01
    Ein die Benachteilungsabsicht ausschließendes "lebzeitiges Eigeninteresse" des Erblassers wird im Falle des § 2288 BGB nur anzuerkennen sein, wenn es sich gerade auf den abgegebenen Gegenstand selber bezieht und nicht etwa anderweitig zu erreichen gewesen wäre (BGH, NJW 1984, 731; BGH, FamRZ 1998, 427, 429; OLG Köln, ZEV 1996, 23 f.; Münchener Kommentar/Musielak, a.a.O., § 2288 Rd. 4; Soergel/Wolf, a.a.O., § 2288 Rd. 5; Staudinger/Kanzleiter, a.a.O., § 2288 Rd. 18).
  • OLG Frankfurt, 29.04.2009 - 21 U 57/08

    Gemeinschaftliches Testament: Beeinträchtigende Schenkung bei Berechtigung des

    Ein Anspruch nach § 2287 BGB besteht daher nicht, wenn der verstorbene Ehegatte dem Überlebenden das Recht eingeräumt hatte, den Schlusserben beeinträchtigende Verfügungen zu treffen (BGH, Urteil v. 04.05.1983, NJW 83, 2376; OLG Köln, Urteil v. 25.10.2001, Az. 18 U 99/01, juris; OLG München, Urteil v. 21.07.2004, Az. 20 U 2371/04, juris; Münchner Kommentar-Musielak, BGB, 4. Aufl., § 2269 Rz. 36).
  • LG Hagen, 15.11.2022 - 4 O 324/22
    § 2287 BGB stellt dispositives Recht dar (vgl. OLG Köln, Urteil v. 25.10.2001 - 18 U 99/01, mwNw.).

    Schon vom Wortlaut her räumt die Klausel dem Erblasser etwas Weitergehendes ein als das bloße Recht des § 2286 BGB (vgl. OLG Köln, Urteil v. 25.10.2001 - 18 U 99/01, ZEV 2003, 76, 77).

    Dem steht die Formulierung im Testament unter Ziffer IV bezüglich der Wechselbezüglichkeit der Verfügungen nicht etwa entgegen, die den Anwendungsbereich von § 2287 BGB überhaupt erst grundsätzlich eröffnet, weshalb sich die Frage nach dessen Abbedingung auch nur stellt, und deren Regelungsgehalt sich unter Zusammenschau mit der Formulierung in Ziffer II in der Bindung bezüglich Verfügungen von Todes wegen erschöpft (vgl. hierzu auch vgl. OLG Köln, Urteil v. 25.10.2001 - 18 U 99/01, ZEV 2003, 76, 77).

  • OLG Hamm, 24.11.2022 - 10 W 165/22

    Sicherung des Anspruchs eines Vertrags- bzw. Schlusserben i.S.v. § 2287 Abs. 1

    Schon vom Wortlaut her räumt die Klausel der Erblasserin - wie das Landgericht zutreffend ausführt - etwas Weitergehendes ein als das bloße Recht des § 2286 BGB, dessen Ausübung Ansprüche aus § 2287 BGB zur Folge haben kann (vgl. OLG Köln, Urteil v. 25.10.2001, Az. 18 U 99/01; OLG München, Urteil v. 21.07.2004, Az. 20 U 2371/04; OLG Frankfurt 21 U 57/08, Urteil vom 29.04.2009).
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