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   OLG Köln, 26.02.2008 - 15 U 147/07   

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https://dejure.org/2008,6361
OLG Köln, 26.02.2008 - 15 U 147/07 (https://dejure.org/2008,6361)
OLG Köln, Entscheidung vom 26.02.2008 - 15 U 147/07 (https://dejure.org/2008,6361)
OLG Köln, Entscheidung vom 26. Februar 2008 - 15 U 147/07 (https://dejure.org/2008,6361)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Entsprechende Anwendbarkeit der bei verbundenen Unternehmen zu beachtenden aktienrechtlichen Gläubigerschutzvorschriften zugunsten der Gläubiger einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH); Umfang der Rechtskrafterstreckung im Verhältnis zwischen einem Gläubiger ...

  • Betriebs-Berater

    Sicherheitsleistung nach Beendigung eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags

  • Judicialis

    AktG § 303 Abs. 1; ; HOAI § 5 Abs. 4; ; HOAI § 16 Abs. 3; ; HOAI § 20; ; ZPO § 91 a Abs. 1

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Sicherheitsleistung gegen herrschendes Unternehmen wegen Forderung auf Architektenvergütung gegen GmbH nach Beendigung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Architekten & Ingenieure

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 11.11.1991 - II ZR 287/90

    Haftung aus Beherrschungs- oder Gewinnabführungsverträgen im GmbH-Vertragskonzern

    Auszug aus OLG Köln, 26.02.2008 - 15 U 147/07
    Der Klägerin stand gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Sicherheitsleistung für angebliche Forderungen gegenüber der Streithelferin wegen Umplanungsleistungen in Höhe von 312.056,56 EUR aus der einzig in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage des § 303 Abs. 1 AktG, der zu Gunsten des Gläubigers einer GmbH bei Beendigung eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages entsprechend anwendbar ist (BGH NJW 1992, 505 ff.; Altmeppen in Münchner Kommentar zum AktG, 2. Auflage, Einleitung zu §§ 291 ff., Rdnr. 25; Goette, Die GmbH, 2. Auflage, § 9 Rdnr. 9), nicht zu.
  • LG Aachen, 29.06.2007 - 9 O 56/07

    Bemessung der Höhe einer zu bestellenden Sicherheit für die Honorierung einer

    Auszug aus OLG Köln, 26.02.2008 - 15 U 147/07
    Mit seinem am 29.06.2007 verkündeten Urteil hat der Einzelrichter der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 9 O 56/07 - der Klage in entsprechender Anwendung des § 303 Abs. 1 AktG im Wesentlichen mit der Begründung stattgegeben, nach dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift sei dem Sicherungsinteresse des Gläubigers grundsätzlich Vorrang vor dem Interesse des in Anspruch genommenen Sicherungsgebers an einer abschließenden Klärung des Bestands der zu sichernden Forderung, deren Prüfung vielmehr dem Honorarprozess vorbehalten bleiben müsse, zu geben.
  • LG Frankfurt/Main, 06.06.2007 - 8 O 24/07
    Auszug aus OLG Köln, 26.02.2008 - 15 U 147/07
    Im Hinblick auf den der Berufungsbegründungsschrift nachfolgenden Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 15.10.2007 - 8 O 24/07 -, vor dem die Klägerin die Streithelferin auf Bezahlung der dem vorliegenden Sicherheitsbegehren zugrunde liegenden Forderungen von zusammen 562.215,66 EUR in Anspruch genommen hatte und mit dem es einen Vergleichsabschluss mit dem Inhalt feststellte, dass sich die Streithelferin zum Ausgleich sämtlicher wechselseitiger Ansprüche aus und im Zusammenhang mit dem betroffenen Bauvorhaben zur Zahlung von 358.735,10 EUR an die Klägerin verpflichtet, behauptet die Beklagte, in die Vergleichssumme sei der Resthonoraranspruch für die "regulären" Architektenleistungen gemäß den Leistungsphasen 1 und 2 in Höhe von 250.159,10 EUR voll einbezogen worden, so dass auf das geltend gemachte Honorar wegen Umplanungen nur ein Betrag von allenfalls 118.576,00 EUR entfallen sein könne.
  • KG, 22.03.2004 - 24 U 57/01

    Architektenhonorar: Übliche Vergütung bei Überschreitung der Honorartafelwerte

    Auszug aus OLG Köln, 26.02.2008 - 15 U 147/07
    Insoweit kann dahinstehen, ob die Klägerin überhaupt entsprechend dem Wunsch des Bauherrn Umplanungsleistungen in einem solchen Umfange erbracht hat, die ein Festhalten an der Pauschalpreisvereinbarung unzumutbar erscheinen lassen, und - wenn das Verlangen zu einer Anpassung dem Grunde nach gerechtfertigt wäre - eine Anpassung nach der der Berechnung der Klägerin zu Grunde liegenden Fortschreibung der Honorartabelle für anrechenbare Kosten, die die Kostengrenze der Honorartafel zu § 16 Abs. 2 HOAI von (rund) 25 Millionen Euro (hier von rund 40 Millionen Euro) überschreiten, auf der Grundlage der sogenannten Rift-Tabelle, einer Verwaltungsrichtlinie des Landes Baden-Württemberg, berechnet werden kann (verneinend etwa: BGH NJW 2004, 2588 f.; KG NZBau 2005, 522 ff.).
  • BGH, 24.06.2004 - VII ZR 259/02

    Honoraranspruch des Architekten bei teilweiser Nichterbringung der Leistung

    Auszug aus OLG Köln, 26.02.2008 - 15 U 147/07
    Insoweit kann dahinstehen, ob die Klägerin überhaupt entsprechend dem Wunsch des Bauherrn Umplanungsleistungen in einem solchen Umfange erbracht hat, die ein Festhalten an der Pauschalpreisvereinbarung unzumutbar erscheinen lassen, und - wenn das Verlangen zu einer Anpassung dem Grunde nach gerechtfertigt wäre - eine Anpassung nach der der Berechnung der Klägerin zu Grunde liegenden Fortschreibung der Honorartabelle für anrechenbare Kosten, die die Kostengrenze der Honorartafel zu § 16 Abs. 2 HOAI von (rund) 25 Millionen Euro (hier von rund 40 Millionen Euro) überschreiten, auf der Grundlage der sogenannten Rift-Tabelle, einer Verwaltungsrichtlinie des Landes Baden-Württemberg, berechnet werden kann (verneinend etwa: BGH NJW 2004, 2588 f.; KG NZBau 2005, 522 ff.).
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