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   OLG Köln, 26.03.2014 - I-6 W 43/14   

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https://dejure.org/2014,7105
OLG Köln, 26.03.2014 - I-6 W 43/14 (https://dejure.org/2014,7105)
OLG Köln, Entscheidung vom 26.03.2014 - I-6 W 43/14 (https://dejure.org/2014,7105)
OLG Köln, Entscheidung vom 26. März 2014 - I-6 W 43/14 (https://dejure.org/2014,7105)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zuständiges Gericht für die Vollstreckung einer Unterlassungsverpflichtung aus einer notariellen Urkunde

  • ra.de
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO §§ 794, 797, 802, 890; UWG § 14 Abs. 2 S. 1
    Zuständiges Gericht für die Vollstreckung einer Unterlassungsverpflichtung aus einer notariellen Urkunde

  • rechtsportal.de

    ZPO §§ 794, 797, 802, 890 ; UWG § 14 Abs. 2 S. 1
    Zuständiges Gericht für die Vollstreckung einer Unterlassungsverpflichtung aus einer notariellen Urkunde

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kein fliegender Gerichtsstand im Vollstreckungsverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2014, 277
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 08.11.2001 - IX ZB 44/01

    Rechtsmittel gegen Verhängung eines Ordnungsgeldes

    Auszug aus OLG Köln, 26.03.2014 - 6 W 43/14
    Der Prozess und die Zwangsvollstreckung des prozessualen Erkenntnisses sind voneinander unabhängige, selbständige Gerichtsverfahren (vgl. BGH, NJW 2002, 754).
  • BGH, 21.04.2016 - I ZR 100/15

    Notarielle Unterlassungserklärung - Notarielle Unterlassungserklärung in

    Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Klägerin war erfolglos (OLG Köln, Beschluss vom 26. März 2014 - 6 W 43/14, GRUR-RR 2014, 277 = WRP 2014, 746).

    Besondere Bedeutung erlangt hier die in der Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beantwortete Frage, welches Gericht als Prozessgericht erster Instanz für den Erlass der Ordnungsmittelandrohung (§ 890 Abs. 2 ZPO) sowie die Durchführung des Bestrafungsverfahrens (§ 890 Abs. 1 ZPO) zuständig ist (für das Amtsgericht am Sitz des Notars: OLG Köln, WRP 2014, 746; OLG München, WRP 2015, 646; OLG Naumburg, Beschluss vom 21. Juni 1999 - 7 W 28/99, juris; OLG Düsseldorf, WRP 2015, 71; Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 890 Rn. 14 iVm § 887 Rn. 6; MünchKomm.ZPO/Gruber, 4. Aufl., § 890 Rn. 25 u. 16 iVm § 887 Rn. 25; für das Gericht, das für den Hauptanspruch zuständig wäre: LG Paderborn, WRP 2014, 117; Nippe, WRP 2015, 532, 534; Teplitzky, WRP 2015, 527, 528; Tavanti, WRP 2015, 1411, 1412).

  • OLG Köln, 10.04.2015 - 6 U 149/14

    Zulässigkeit eines Hauptsacheverfahrens bei notarieller Unterwerfung hinsichtlich

    Den von der Klägerin bezüglich der notariellen Urkunde gestellten Antrag auf Ordnungsmittelandrohung wies das Landgericht Köln im Verfahren 33 O 271/13 SHG I mit Beschluss vom 11.03.2014, bestätigt durch Beschluss des Senats vom 26.03.2014, 6 W 43/14, wegen örtlicher Unzuständigkeit zurück.

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen, ferner auf die zwischen die Parteien im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze vom 26.09.2014, 02.03.2015 und 09.03.2015 sowie auf die Akte 33 O 271/13 LG Köln mit Ordnungsmittelheft SH I = 6 W 43/14 OLG Köln, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Senat war.

    An der im Verfahren 6 W 43/14 mit Beschluss vom 26.03.2014 obiter dicta angeführten Rechtsansicht, dass bereits durch eine notariell beurkundete Unterwerfungserklärung die Wiederholungsgefahr wegfällt, hält der Senat nicht fest.

  • LG Köln, 23.09.2014 - 33 O 29/14

    Zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr durch notarielle Unterwerfungserklärung

    Zum selben Ergebnis kommt auch das Oberlandesgericht Köln, wenn es in seinem Beschluss vom 26.3.2014 - I-6 W 43/14, 6 W 43/14 ausdrücklich ausführt, dass es unbedenklich sei, dass der abgemahnte Unterlassungsschuldner dem Abmahnenden durch seine Unterwerfung bei einem Notar seiner Wahl den Gerichtsstand für das Androhungsverfahren "aufzwingen" könne, zumal ihm damit die Möglichkeit einer - wegen Wegfalls der Wiederholungsgefahr durch die notariell beurkundete Unterwerfungserklärung allerdings erkennbar unbegründeten - Klage bei einem anderen nach § 14 Abs. 2 S. 1 UWG zuständigen Gericht nicht genommen werde.
  • OLG München, 05.03.2015 - 34 AR 35/15

    Amtsgericht am Sitz des Notars zuständig für Ordnungsmittelandrohung bei

    Indessen hat sich das Amtsgericht damit über - soweit ersichtlich - einhellige obergerichtliche Rechtsprechung wie Literatur hinweggesetzt, welche Anträge nach §§ 887 ff. (§ 890 Abs. 2 ) ZPO bei Zwangsvollstreckung aus notariellen Urkunden dem Gericht am Sitz des Notars zuweist und in diesem Stadium die besonderen Vorschriften für die Geltendmachung von Ansprüchen aus Wettbewerbsverstößen (§§ 13, 14 UWG) nicht anwendet (siehe neben OLG Naumburg a. a. O. auch OLG Köln vom 26.3.2014, 6 W 43/14, OLG Düsseldorf vom 5.9.2014, 20 W 93/14, je bei juris; Zöller/Stöber ZPO 30. Aufl. § 887 Rn. 6; Musielak/Lackmann ZPO 11. Aufl. § 890 Rn. 10 und 17 mit § 887 Rn. 18; MüKo/Gruber ZPO 4. Aufl. § 887 Rn. 25; Schuschke/Walker Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz 5. Aufl. § 887 Rn. 13; a. A. LG Paderborn vom 27.8.2013, 7 O 30/13 BeckRS 2013, 22653).
  • LG Berlin, 04.08.2015 - 15 O 56/15

    Notarielle Unterlassungserklärung - Wettbewerbsverstoß: Rechtsschutzbedürfnis für

    Aufgrund von allgemeinen vollstreckungsrechtlichen Grundsätzen könnte das Gericht zuständig sein, in dessen Bezirk der Notar seinen Sitz hat (so auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 5. September 2014, 20 W 93/14, juris, RN. 12, OLG Köln, Beschluss vom 26. März 2014, 6 W 43/14, BeckRS 2014, 07828 m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 05.09.2014 - 20 W 93/14

    Voraussetzungen der Androhung eines Ordnungsgeldes zur Vollstreckung einer

    Bei solchen ist anerkanntermaßen (aA nur LG Paderborn BeckRS 2013, 22653) das "Prozessgericht des ersten Rechtszuges" im Sinne von § 890 Abs. 2 ZPO das Gericht, in dessen Bezirk der Notar seinen Sitz hat (vgl. OLG Köln GRUR-RR 2014, 277; Gruber in: MüKo-ZPO, 4. Aufl., § 887 Rdnr. 25; Zöller-Stöber, ZPO, 30. Aufl., § 887 Rdnr. 69; Walker in: Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 5. Aufl., § 890 Rdnr. 10 i.V.m. § 887 Rdnr. 13; Lackmann in: Musielak, ZPO, 11. Aufl., § 890 Rdnr. 10 und 17 i.V.m. § 887 Rdnr. 18) und dort das Amts gericht, § 797 Abs. 3 ZPO analog (Letzteres übersehen von LG Bonn, Beschluss vom 15.07.2014 - 1 0 222/14 J; die besonderen Vorschriften des UWG über die Zuständigkeit gelten hierfür nicht (vgl. OLG Köln, a.a.O.).
  • LG Bonn, 15.07.2014 - 1 O 222/14

    Androhung von Ordnungsmitteln i.R.e. vollstreckbaren Anspruchs auf Unterlassung

    Ausschließlich zuständiges Prozessgericht des ersten Rechtszuges (§§ 802, 890 Abs. 2 ZPO) für die Androhung oder Anordnung von Ordnungsmitteln wegen Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung aus einer vor einem deutschen Notar errichteten vollstreckbaren Urkunde ist das sachlich zuständige Gericht, in dessen Bezirk der Notar seinen Sitz hat (vgl. OLG Köln Beschluss v. 26.03.2014 - 6 W 43/14; vgl. Walker, in: Schuschke / Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 5. Aufl., § 887 Rn. 13; Sturhahn, ebd., § 890 Rn. 10).
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