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   OLG Köln, 26.03.2021 - 6 U 101/20   

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OLG Köln, 26.03.2021 - 6 U 101/20 (https://dejure.org/2021,10377)
OLG Köln, Entscheidung vom 26.03.2021 - 6 U 101/20 (https://dejure.org/2021,10377)
OLG Köln, Entscheidung vom 26. März 2021 - 6 U 101/20 (https://dejure.org/2021,10377)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • rewis.io
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Schadensersatzansprüche wegen der Veröffentlichung von Auszügen aus einem Buch des Autors Thilo Sarrazin Ansprüche aus dem Urheberpersönlichkeitsrecht Gewillkürte Prozessstandschaft Begriff der Veröffentlichung

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Urheberrecht: Sarrazin-Thesen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2021, 263
  • afp 2021, 284
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 18.06.2020 - I ZR 93/19

    Nachlizenzierung

    Auszug aus OLG Köln, 26.03.2021 - 6 U 101/20
    Dabei ist unerheblich, ob und inwieweit der Verletzer selbst bereit gewesen wäre, für seine Nutzungshandlungen eine Vergütung zu zahlen (vgl. BGH, Urteil vom 18.06.2020 - I ZR 93/19, GRUR 2020, 990 - Nachlizenzierung, mwN).

    Werden die von der Rechtsinhaberin geforderten Lizenzsätze für die eingeräumten Nutzungsrechte auf dem Markt gezahlt, können sie einer Schadensberechnung im Wege der Lizenzanalogie auch dann zu Grunde gelegt werden, wenn sie über dem Durchschnitt vergleichbarer Vergütungen liegen (vgl. BGH, GRUR 2020, 990 - Nachlizenzierung, mwN).

    Ein Strafzuschlag kommt nicht in Betracht (vgl. BGH, GRUR 2020, 990 - Nachlizenzierung).

    Die vereinbarte Vertragsstrafe stellt daher nicht die Vergütung dar, die vernünftige Parteien als Gegenleistung für den Wert der Benutzungshandlung vereinbart hätten; vielmehr bildet sie darüber hinaus regelmäßig eine Absicherung dafür, dass das Werk nicht entgegen der vertraglichen Vereinbarung genutzt wird (vgl. BGH, GRUR 2020, 990 - Nachlizenzierung).

    Die Vorschrift des § 287 ZPO zielt zwar auf eine Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens ab und nimmt in Kauf, dass die gerichtliche Schätzung unter Umständen nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmt; sie rechtfertigt es aber nicht, in einer für die Streitentscheidung zentralen Frage auf nach Sachlage unerlässliche Erkenntnisse zu verzichten (vgl. BGH, GRUR 2020, 990 - Nachlizenzierung, mwN).

  • BGH, 30.04.2020 - I ZR 228/15

    Presseveröffentlichung von Buchbeiträgen eines ehemaligen Bundestagsabgeordneten

    Auszug aus OLG Köln, 26.03.2021 - 6 U 101/20
    Die Ansprüche aus dem Urheberpersönlichkeitsrecht schützen zwar in erster Linie die Persönlichkeitsrechte, indem sie dem Schutz der Privatsphäre des Urhebers in der Öffentlichkeit dienen und es dem Urheber ermöglichen zu entscheiden, ob, wie und wann er sein Werk veröffentlicht (vgl. BGH, Beschluss vom 27.07.2017 - I ZR 228/15, GRUR 2017, 1027 - Reformistischer Aufbruch I, mwN).

    Dass die Beklagten vor der Zugänglichmachung der Thesen die Zustimmung des Klägers hätten einholen können, steht der Anwendung des § 50 UrhG nicht entgegen, weil ein solches Erfordernis der Bestimmung bei unionsrechtskonformer Auslegung nicht zu entnehmen ist (BGH, Urteil vom 09.04.2020 - I ZR 228/15 -, GRUR 2020, 859 45 f. - Reformistischer Aufbruch II).

    Danach ist eine Berichterstattung gemäß § 50 UrhG nur dann privilegiert, wenn sie verhältnismäßig ist, das heißt mit Blick auf den Zweck der Schutzschranke, der Achtung der Grundfreiheiten des Rechts auf Meinungsfreiheit und auf Pressefreiheit, den Anforderungen der Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit entspricht (vgl. BGH, GRUR 2020, 859 Rn. 48 f. - Reformistischer Aufbruch II).

    (1) Der BGH hat zu der Frage, wann die Berichterstattung verhältnismäßig ist, in dem Urteil vom 30.04.2020 (GRUR 2020, 859 - Reformistischer Aufbruch II) folgendes ausgeführt:.

    Zu der Prüfung der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn hat der BGH in einem vergleichbaren Fall (GRUR 2020, 859 - Reformistischer Aufbruch II) folgendes ausgeführt:.

  • EuGH, 29.07.2019 - C-516/17

    Die Nutzung eines geschützten Werks in der Berichterstattung über Tagesereignisse

    Auszug aus OLG Köln, 26.03.2021 - 6 U 101/20
    Daraus ergibt sich, dass die Nutzung des geschützten Werks zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet sein muss und nicht die Grenzen dessen überschreiten darf, was zur Erreichung des verfolgten Informationsziels erforderlich ist (EuGH, GRUR 2019, 940 Rn. 34 und 68 - Spiegel Online).

    Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Ausnahme oder Beschränkung gemäß Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2 der Richtlinie 2001/29/EG nicht als Ausnahme von einer allgemeinen Regel eng, sondern in einer Weise auszulegen ist, die ihre praktische Wirksamkeit wahrt und ihre Zielsetzung beachtet, die Achtung der Grundfreiheiten des Rechts auf Meinungsfreiheit und auf Pressefreiheit zu gewährleisten (vgl. EuGH, GRUR 2019, 940 Rn. 53 und 55 bis 59 - Spiegel Online).

    Im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind außerdem die betroffenen Grundrechte des Rechts am geistigen Eigentum auf der einen und der Meinungsäußerungsfreiheit und Informationsfreiheit auf der anderen Seite gegeneinander abzuwägen (vgl. EuGH, GRUR 2019, 940 Rn. 38 - Spiegel Online).

    "Im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind die betroffenen Grundrechte des Rechts am geistigen Eigentum auf der einen Seite und der Meinungsäußerungsfreiheit und Informationsfreiheit auf der anderen Seite gegeneinander abzuwägen (vgl. EuGH, GRUR 2019, 940 Rn. 38 - Spiegel Online).

  • BGH, 30.04.2020 - I ZR 139/15

    Urheberrechtlicher Schutz militärischer Lageberichte

    Auszug aus OLG Köln, 26.03.2021 - 6 U 101/20
    Die bloße Ankündigung eines Tagesereignisses stellt noch keine Berichterstattung über das Ereignis dar, eine eingehende Analyse des Ereignisses ist jedoch nicht erforderlich (BGH, Urteil vom 30.04.2020 - I ZR 139/15, GRUR 2020, 853 Rn. 29 - Afghanistan Papiere II, mwN).

    Darunter ist jedes zur Zeit des Eingriffs in das Urheberrecht aktuelle Geschehen zu verstehen, das für die Öffentlichkeit von Interesse ist, wobei ein Geschehen so lange aktuell ist, wie ein Bericht darüber von der Öffentlichkeit noch als Gegenwartsberichterstattung empfunden wird (BGH, GRUR 2020, 853 Rn. 40 - Afghanistan Papiere II).

    Dieses Merkmal setzt nach der Rechtsprechung des BGH das in Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2 der Richtlinie 2001/29/EG geregelte Erfordernis um, dass die Nutzung des urheberrechtlich geschützten Werks in Verbindung mit der Berichterstattung über Tagesereignisse stehen muss (BGH, GRUR 2020, 853 Rn. 43 - Afghanistan Papiere II).

  • BGH, 27.07.2017 - I ZR 228/15

    Volker Beck gegen Spiegel Online: EuGH-Vorlage zum Umfang des urheberrechtlichen

    Auszug aus OLG Köln, 26.03.2021 - 6 U 101/20
    Die Ansprüche aus dem Urheberpersönlichkeitsrecht schützen zwar in erster Linie die Persönlichkeitsrechte, indem sie dem Schutz der Privatsphäre des Urhebers in der Öffentlichkeit dienen und es dem Urheber ermöglichen zu entscheiden, ob, wie und wann er sein Werk veröffentlicht (vgl. BGH, Beschluss vom 27.07.2017 - I ZR 228/15, GRUR 2017, 1027 - Reformistischer Aufbruch I, mwN).

    Außerdem ist das von seinem Urheberpersönlichkeitsrecht geschützte Interesse betroffen, eine öffentliche Zugänglichmachung seines Werks nur mit dem gleichzeitigen Hinweis auf seine gewandelte politische Überzeugung zu gestatten (vgl. BGH, GRUR 2017, 1027 Rn. 32 und 34 - Reformistischer Aufbruch I).

  • LG Köln, 13.08.2020 - 14 O 77/19

    Feindliche Übernahme

    Auszug aus OLG Köln, 26.03.2021 - 6 U 101/20
    Die Berufung der Beklagten gegen das am 13.08.2020 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 14 O 77/19 - wird zurückgewiesen.

    Die Beklagten beantragen, das Urteil des Landgerichts Köln vom 13.08.2020 (Az. 14 O 77/19) abzuändern und die Klage abzuweisen.

  • BVerfG, 26.05.1970 - 1 BvR 83/69

    Dienstpflichtverweigerung

    Auszug aus OLG Köln, 26.03.2021 - 6 U 101/20
    Der Konflikt zwischen grundrechtlich geschützten Positionen verschiedener Grundrechtsträger ist dabei nach dem Grundsatz praktischer Konkordanz zu lösen, der fordert, dass nicht eine der widerstreitenden Rechtspositionen bevorzugt und maximal behauptet wird, sondern alle einen möglichst schonenden Ausgleich erfahren (vgl. BVerfGE 28, 243, 260 f.; 41, 29, 50; 52, 223, 247, 251; 93, 1, 21; BGH, Urteil vom 30. März 2017 - I ZR 19/16, GRUR 2017, 1233 Rn. 22 = WRP 2017, 1482 - Loud).
  • BVerfG, 16.10.1979 - 1 BvR 647/70

    Schulgebet

    Auszug aus OLG Köln, 26.03.2021 - 6 U 101/20
    Der Konflikt zwischen grundrechtlich geschützten Positionen verschiedener Grundrechtsträger ist dabei nach dem Grundsatz praktischer Konkordanz zu lösen, der fordert, dass nicht eine der widerstreitenden Rechtspositionen bevorzugt und maximal behauptet wird, sondern alle einen möglichst schonenden Ausgleich erfahren (vgl. BVerfGE 28, 243, 260 f.; 41, 29, 50; 52, 223, 247, 251; 93, 1, 21; BGH, Urteil vom 30. März 2017 - I ZR 19/16, GRUR 2017, 1233 Rn. 22 = WRP 2017, 1482 - Loud).
  • BVerfG, 17.12.1975 - 1 BvR 63/68

    Simultanschule

    Auszug aus OLG Köln, 26.03.2021 - 6 U 101/20
    Der Konflikt zwischen grundrechtlich geschützten Positionen verschiedener Grundrechtsträger ist dabei nach dem Grundsatz praktischer Konkordanz zu lösen, der fordert, dass nicht eine der widerstreitenden Rechtspositionen bevorzugt und maximal behauptet wird, sondern alle einen möglichst schonenden Ausgleich erfahren (vgl. BVerfGE 28, 243, 260 f.; 41, 29, 50; 52, 223, 247, 251; 93, 1, 21; BGH, Urteil vom 30. März 2017 - I ZR 19/16, GRUR 2017, 1233 Rn. 22 = WRP 2017, 1482 - Loud).
  • BVerfG, 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91

    Kruzifix im Klassenzimmer

    Auszug aus OLG Köln, 26.03.2021 - 6 U 101/20
    Der Konflikt zwischen grundrechtlich geschützten Positionen verschiedener Grundrechtsträger ist dabei nach dem Grundsatz praktischer Konkordanz zu lösen, der fordert, dass nicht eine der widerstreitenden Rechtspositionen bevorzugt und maximal behauptet wird, sondern alle einen möglichst schonenden Ausgleich erfahren (vgl. BVerfGE 28, 243, 260 f.; 41, 29, 50; 52, 223, 247, 251; 93, 1, 21; BGH, Urteil vom 30. März 2017 - I ZR 19/16, GRUR 2017, 1233 Rn. 22 = WRP 2017, 1482 - Loud).
  • BGH, 30.03.2017 - I ZR 19/16

    Filesharing über einen Familienanschluss

  • BGH, 01.12.2010 - I ZR 12/08

    Perlentaucher

  • BGH, 07.02.2002 - I ZR 304/99

    Unikatrahmen

  • BGH, 23.09.1992 - I ZR 251/90

    Universitätsname als Warenaufdruck

  • BGH, 19.03.2014 - I ZR 35/13

    Privatkopieschranke auch bei noch nicht veröffentlichten Werken - Porträtkunst

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