Rechtsprechung
   OLG Köln, 26.06.2020 - 6 U 303/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,18363
OLG Köln, 26.06.2020 - 6 U 303/19 (https://dejure.org/2020,18363)
OLG Köln, Entscheidung vom 26.06.2020 - 6 U 303/19 (https://dejure.org/2020,18363)
OLG Köln, Entscheidung vom 26. Juni 2020 - 6 U 303/19 (https://dejure.org/2020,18363)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,18363) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Düsseldorf, 20.10.2016 - 20 U 37/16

    Wettbewerbswidrigkeit der Ankündigung von Preiserhöhungen durch einen

    Auszug aus OLG Köln, 26.06.2020 - 6 U 303/19
    Hierzu hat das OLG Düsseldorf (Urteil vom 20.10.2016 - 20 U 37/16, GRUR-RR 2017, 111) in einem vergleichbaren Fall ausgeführt, dass bei einem Energieversorger die Preiserhöhungsschreiben nicht durch einen einzelnen Sachbearbeiter formuliert würden.

    Denn es sind keine Gründe ersichtlich, die darauf hindeuten, dass das Schreiben lediglich an einen Verbraucher versandt worden wäre (vgl. OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2017, 111).

    c) Die Vorschrift des § 41 Abs. 3 EnWG ist eine Verbraucherschutzgesetz, was das Landgericht zutreffend und von der Berufung nicht angegriffen angenommen hat (vgl. auch OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2017, 111).

    Die Transparenz einer Mitteilung ist jedenfalls dann nicht anzunehmen, wenn die Information über die Preiserhöhung in einem allgemeinen Schreiben versteckt ist (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.10.2016 - 20 U 37/16, GRUR-RR 2017, 111).

  • LG Köln, 26.11.2019 - 31 O 330/18

    Gaspreiserhöhung: Ankündigung per E-Mail erfordert eindeutigen Betreff

    Auszug aus OLG Köln, 26.06.2020 - 6 U 303/19
    Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 26.11.2019 (Az. 31 O 330/18) teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:.

    Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Landgerichts Köln vom 26.11.2019 - 31 O 330/18 - insoweit zu ändern, als die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel verurteilt wird, es zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern Gaspreisänderungen gegenüber Haushalskunden außerhalb der Grundversorgung per E-Mail anzukündigen, ohne den Verbraucher gleichzeitig durch eine Gegenüberstellung des für jeden Preisbestandteil des Gaspreises, der gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten enthalten ist - die Netznutzungsentgelte sowie die Kosten für die jährliche Abrechnung, gesetzliche Steuern und Abgaben, insbesondere die Energiesteuer und die Konzessionsabgabe, hoheitliche Belastungen (ins Umlage aufgrund § 29 der GasnetzzugangsVO, Marktraumumstellungsumlage) - vor und nach der Preisanpassung geltenden Preises zu informieren, wenn dies wie im Tenor abgebildet geschieht.

  • BGH, 05.07.2017 - VIII ZR 163/16

    Stromverträge: Sonderkündigungsrecht bei Preiserhöhung

    Auszug aus OLG Köln, 26.06.2020 - 6 U 303/19
    Nicht erheblich ist, ob die Änderung des Preises allein darauf beruht, dass weggefallene oder geänderte Steuern, Abgaben oder sonstige hoheitliche Belastungen an die Sonderkunden weitergegeben werden (vgl. BGH, Urteil vom 05.07.2017 - VIII ZR 163/16, NJW-RR 2017, 1206).
  • BGH, 06.06.2018 - VIII ZR 247/17

    Verbandsklage eines Verbraucherschutzvereins gegen ein

    Auszug aus OLG Köln, 26.06.2020 - 6 U 303/19
    Allerdings ist etwa für den Grundversorger normiert, dass dieser nach § 5 Abs. 2 S. 2, § 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 und S. 3 StromGVV eine Gegenüberstellung der Preise vorzunehmen hat (vgl. auch BGH, Urteil vom 06.06.2018 - VIII ZR 247/17, GRUR-RR 2018, 454).
  • BGH, 12.10.2007 - V ZR 283/06

    Einhaltung des Transparenzgebots bei Vereinbarung einer an die II. BerechnungsVO

    Auszug aus OLG Köln, 26.06.2020 - 6 U 303/19
    Das Transparenzgebot beinhaltet, dass dem Vertragspartner ein vollständiges und wahres Bild vermittelt wird, so dass er aufgrund der Informationen zu einem Marktvergleich in der Lage ist und insbesondere die Frage prüfen kann, ob er von dem Sonderkündigungsrecht Gebrauch macht (vgl. zur Transparenz von Preisanpassungsklauseln: BGH, Urteil vom 12.10.2007 - V ZR 283/06, NJW-RR 2008, 251).
  • BGH, 21.12.2022 - VIII ZR 200/20

    Informationspflichten des Energieversorgers gegenüber Haushaltskunden bei

    Das Berufungsgericht (OLG Köln, Urteil vom 26. Juni 2020 - 6 U 303/19, juris) hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht