Rechtsprechung
OLG Köln, 26.06.2020 - 6 U 303/19 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Verbraucherzentrale NRW (Kurzinformation und Volltext)
Gaspreiserhöhung: Kostenbestandteile einzeln gegenüberstellen
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Köln, 26.11.2019 - 31 O 330/18
- OLG Köln, 26.06.2020 - 6 U 303/19
- BGH, 21.12.2022 - VIII ZR 200/20
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (5)
- OLG Düsseldorf, 20.10.2016 - 20 U 37/16
Wettbewerbswidrigkeit der Ankündigung von Preiserhöhungen durch einen …
Auszug aus OLG Köln, 26.06.2020 - 6 U 303/19
Hierzu hat das OLG Düsseldorf (Urteil vom 20.10.2016 - 20 U 37/16, GRUR-RR 2017, 111) in einem vergleichbaren Fall ausgeführt, dass bei einem Energieversorger die Preiserhöhungsschreiben nicht durch einen einzelnen Sachbearbeiter formuliert würden.Denn es sind keine Gründe ersichtlich, die darauf hindeuten, dass das Schreiben lediglich an einen Verbraucher versandt worden wäre (vgl. OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2017, 111).
c) Die Vorschrift des § 41 Abs. 3 EnWG ist eine Verbraucherschutzgesetz, was das Landgericht zutreffend und von der Berufung nicht angegriffen angenommen hat (vgl. auch OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2017, 111).
Die Transparenz einer Mitteilung ist jedenfalls dann nicht anzunehmen, wenn die Information über die Preiserhöhung in einem allgemeinen Schreiben versteckt ist (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.10.2016 - 20 U 37/16, GRUR-RR 2017, 111).
- LG Köln, 26.11.2019 - 31 O 330/18
Gaspreiserhöhung: Ankündigung per E-Mail erfordert eindeutigen Betreff
Auszug aus OLG Köln, 26.06.2020 - 6 U 303/19
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 26.11.2019 (Az. 31 O 330/18) teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:.Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Landgerichts Köln vom 26.11.2019 - 31 O 330/18 - insoweit zu ändern, als die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel verurteilt wird, es zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern Gaspreisänderungen gegenüber Haushalskunden außerhalb der Grundversorgung per E-Mail anzukündigen, ohne den Verbraucher gleichzeitig durch eine Gegenüberstellung des für jeden Preisbestandteil des Gaspreises, der gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten enthalten ist - die Netznutzungsentgelte sowie die Kosten für die jährliche Abrechnung, gesetzliche Steuern und Abgaben, insbesondere die Energiesteuer und die Konzessionsabgabe, hoheitliche Belastungen (ins Umlage aufgrund § 29 der GasnetzzugangsVO, Marktraumumstellungsumlage) - vor und nach der Preisanpassung geltenden Preises zu informieren, wenn dies wie im Tenor abgebildet geschieht.
- BGH, 05.07.2017 - VIII ZR 163/16
Stromverträge: Sonderkündigungsrecht bei Preiserhöhung
Auszug aus OLG Köln, 26.06.2020 - 6 U 303/19
Nicht erheblich ist, ob die Änderung des Preises allein darauf beruht, dass weggefallene oder geänderte Steuern, Abgaben oder sonstige hoheitliche Belastungen an die Sonderkunden weitergegeben werden (vgl. BGH, Urteil vom 05.07.2017 - VIII ZR 163/16, NJW-RR 2017, 1206). - BGH, 06.06.2018 - VIII ZR 247/17
Verbandsklage eines Verbraucherschutzvereins gegen ein …
- BGH, 12.10.2007 - V ZR 283/06
Einhaltung des Transparenzgebots bei Vereinbarung einer an die II. BerechnungsVO …
Auszug aus OLG Köln, 26.06.2020 - 6 U 303/19
Das Transparenzgebot beinhaltet, dass dem Vertragspartner ein vollständiges und wahres Bild vermittelt wird, so dass er aufgrund der Informationen zu einem Marktvergleich in der Lage ist und insbesondere die Frage prüfen kann, ob er von dem Sonderkündigungsrecht Gebrauch macht (vgl. zur Transparenz von Preisanpassungsklauseln: BGH, Urteil vom 12.10.2007 - V ZR 283/06, NJW-RR 2008, 251).
- BGH, 21.12.2022 - VIII ZR 200/20
Informationspflichten des Energieversorgers gegenüber Haushaltskunden bei …
Das Berufungsgericht (OLG Köln, Urteil vom 26. Juni 2020 - 6 U 303/19, juris) hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:.