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   OLG Köln, 27.10.1994 - 1 U 28/94   

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https://dejure.org/1994,8169
OLG Köln, 27.10.1994 - 1 U 28/94 (https://dejure.org/1994,8169)
OLG Köln, Entscheidung vom 27.10.1994 - 1 U 28/94 (https://dejure.org/1994,8169)
OLG Köln, Entscheidung vom 27. Oktober 1994 - 1 U 28/94 (https://dejure.org/1994,8169)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Vorliegen einer Pflichtverletzung gegenüber einer Genossenschaft bei falschen Angaben eines Vorstandsmitgliedes einer Genossenschaft im Rahmen eines Antrages auf Gewährung eines Privatkredits bei anschließender hierauf beruhender Kündigung des Kredites durch den ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 10.03.1960 - II ZR 56/59

    Anfechtungsklage gegen Genossenschaft

    Auszug aus OLG Köln, 27.10.1994 - 1 U 28/94
    Es ist dem Kläger darin recht zu geben, daß die fristlose Entlassung eines Vorstandsmitglieds einer Genossenschaft nicht schon mit ihrer Erklärung durch ein Vertretungsorgang, sondern erst dann wirksam wird, wenn die Generalversammlung die Entlassung beschließt (RGZ 115, 351, 357; BGHZ 32, 114, 122 = NJW 1960, 1006, 1008; Lang/Weidmüller/Metz, a.a.O., § 40 Rdnr. 12; Meyer/Meulenbergh/Beuthien, Genossenschaftsgesetz, a.a.O., § 40 Rdnr. 5).

    Daraus folgt aber, daß der Gehaltsanspruch des betroffenen Vorstandsmitgliedes erst mit der - wirksamen - fristlosen Kündigung des Dienstvertrages entfällt (RGZ 144, 384, 385; BGHZ 32, 114, 122 = NJW 1960, 1006, 1008).

    Der Gehaltsanspruch des Betroffenen endet in diesem Falle frühestens am Ende des Tages, an dem die Generalversammlung die Entlassung beschlossen hat (BGHZ 32, 114, 122 = NJW 1960, 1006, 1008).

  • BGH, 29.03.1973 - II ZR 20/71

    Fristlose Entlassung eines Genossenschaftsvorstands

    Auszug aus OLG Köln, 27.10.1994 - 1 U 28/94
    Etwas anderes gilt nur für solche Umstände, die mit dem für die Kündigung maßgebenden Gründen eng zusammenhängen und nur noch den Tatbestand abrunden, von dem das kündigende Organ bei seinem Entschluß ausgegangen ist (i. A. an BGHZ 60, 333 ff.).

    Es ist allerdings richtig, daß nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 60, 333, 336) nur solche Gründe für die Kündigung eines Vorstandsmitglieds einer Genossenschaft herangezogen werden dürfen, mit denen sich die Generalversammlung auch tatsächlich befaßt hat.

    Ein Nachschieben von Kündigungsgründen ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 60, 333, 336) ausnahmsweise für solche Umstände möglich, die mit den für die Kündigung maßgebenden Gründen eng zusammenhängen und nur noch den Tatbestand abrunden, von dem das kündigende Organ bei seinem Entschluß ausgegangen ist.

  • BAG, 10.11.1988 - 2 AZR 215/88

    Kündigung - Verhältnis zur Abmahnung

    Auszug aus OLG Köln, 27.10.1994 - 1 U 28/94
    Der Kläger weist allerdings in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin, daß ein Kündigungsrecht durch konkludenten Verzicht insgesamt erlöschen kann, wenn der Kündigungsberechtigte wegen des ihm bekannten Kündigungssachverhalts eine Abmahnung ausspricht, sofern sich die für die Kündigung maßgebenden Umstände später nicht noch ändern (BAG NZA 1989, 633, 634; Staudinger/Neumann, BGB, 12. Aufl., § 626 Rdnr. 64).
  • RG, 28.02.1940 - II 115/39

    1. Unter welchen Voraussetzungen ist der Anspruch auf Feststellung, daß die

    Auszug aus OLG Köln, 27.10.1994 - 1 U 28/94
    Maßgebend für den Pflichteninhalt ist dabei nicht, wie jeder beliebige Geschäftsmann handelt, sondern wie sich eine Person in der leitenden, verantwortlichen Stellung des Verwalters fremden Vermögens als Vorstandsmitglied gerade eines derartigen Unternehmens zu verhalten hat (RGZ 163, 200, 208; Meyer/Meulenbergh/Beuthien, Genossenschaftsgesetz, 12. Aufl. 1983, § 34 Rdnr. 7).
  • RG, 21.12.1926 - II 162/26

    Genossenschaftsgesetz.

    Auszug aus OLG Köln, 27.10.1994 - 1 U 28/94
    Es ist dem Kläger darin recht zu geben, daß die fristlose Entlassung eines Vorstandsmitglieds einer Genossenschaft nicht schon mit ihrer Erklärung durch ein Vertretungsorgang, sondern erst dann wirksam wird, wenn die Generalversammlung die Entlassung beschließt (RGZ 115, 351, 357; BGHZ 32, 114, 122 = NJW 1960, 1006, 1008; Lang/Weidmüller/Metz, a.a.O., § 40 Rdnr. 12; Meyer/Meulenbergh/Beuthien, Genossenschaftsgesetz, a.a.O., § 40 Rdnr. 5).
  • RG, 05.06.1934 - II 59/34

    Kann der zum Vorstandsmitglied einer Genossenschaft Gewählte, solange er nicht

    Auszug aus OLG Köln, 27.10.1994 - 1 U 28/94
    Daraus folgt aber, daß der Gehaltsanspruch des betroffenen Vorstandsmitgliedes erst mit der - wirksamen - fristlosen Kündigung des Dienstvertrages entfällt (RGZ 144, 384, 385; BGHZ 32, 114, 122 = NJW 1960, 1006, 1008).
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