Rechtsprechung
OLG Köln, 27.10.2011 - I-18 U 34/11 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Gleichbehandlung von stillem Gesellschafter und Gmbh-Gesellschafter in Bezug auf die Kapitalerhaltungsregeln
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
GmbHG § 30 a.F.; InsO § 39 Abs. 1 Nr. 5
Geltung der Kapitalerhaltungsregeln für stille Gesellschafter - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)
Einlagenrückgewähr, GmbH & Still, Kapitalerhaltung, stille Gesellschaft, Stiller Gesellschafter
Verfahrensgang
- LG Köln, 12.01.2010 - 91 O 195/09
- LG Köln, 12.01.2011 - 91 O 195/09
- OLG Köln, 27.10.2011 - I-18 U 34/11
- BGH, 28.06.2012 - IX ZR 191/11
Papierfundstellen
- ZIP 2011, 2208
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 17.02.2011 - IX ZR 131/10
Insolvenzverfahren: Gleichstellung des von einer nahestehenden Person des …
Auszug aus OLG Köln, 27.10.2011 - 18 U 34/11
Eine Grundlage für diese Auffassung sieht die Klägerin in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17.2.2011 (IX ZR 131/10 - NJW 2011, S. 1503).Dem gegen die Annahme einer gesellschaftergleichen Stellung vorgebrachten Einwand der Klägerin, wonach unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17.02.2011 - IX ZR 131/10 - (NJW 2011, 1503 = ZIP 2011, 575 = BB 2011, 851) im Hinblick auf die Neufassung des Kapitalersatzrechts durch das MoMiG künftig von einer restriktiven Auslegung des § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO n.F. auszugehen sei, so dass die bisherige Rechtsprechung zur Einbeziehung atypischer stiller Gesellschafter nicht mehr aufrecht erhalten werden könne, folgt der Senat nicht.
In der zitierten Entscheidung wird zwar ausdrücklich offengelassen, ob an den bisherigen Voraussetzungen zur Einbeziehung Dritter im Anwendungsbereich des neuen Gesellschaftsinsolvenzrechts festzuhalten ist (BGH NJW 2011, 1503 [1504]).
Da der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 17.2.2011 - IX ZR 131/10 - die Frage der Übertragbarkeit der hergebrachten Erkenntnisse in das neue Gesellschaftsinsolvenzrecht ausdrücklich offengelassen hat, geht der Senat von einer klärungsbedürftigen Grundsatzfrage aus.
- BGH, 07.11.1988 - II ZR 46/88
Verpflichtung des stillen GmbH-Gesellschafters zur Erhaltung des Stammkapitals
Auszug aus OLG Köln, 27.10.2011 - 18 U 34/11
In der Rechtsprechung zu den §§ 30 ff. GmbHG a.F. war anerkannt, dass ein stiller Gesellschafter in Bezug auf die Kapitalerhaltungsregeln wie ein GmbH-Gesellschafter zu behandeln ist, wenn seine Rechtsstellung auf Grund der vertraglichen Ausgestaltung des stillen Gesellschaftsverhältnisses hinsichtlich der vermögensmäßigen Beteiligung wie seines Einflusses auf die Geschicke der GmbH weitgehend der eines GmbH-Gesellschafters entspricht (sog. atypische stille Gesellschaft; vgl. dazu BGH NJW 1989, 982 f.; NJW-RR 2006, 760 [762]; KG NZG 2010, 463).Mag auch in den bisher vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen der atypische stille Gesellschafter im Beirat eine beherrschende Stellung eingenommen haben (vgl. BGH NJW 1989, 982 [983]; NJW-RR 2006, 760 [762]), so ist damit doch nicht gesagt, dass hierin ein Kriterium läge, das die gesellschaftergleiche Stellung des Stillen prägt.
- BGH, 13.02.2006 - II ZR 62/04
Rechtsstellung eines an einer GmbH beteiligten stillen Gesellschafters; Pflichten …
Auszug aus OLG Köln, 27.10.2011 - 18 U 34/11
In der Rechtsprechung zu den §§ 30 ff. GmbHG a.F. war anerkannt, dass ein stiller Gesellschafter in Bezug auf die Kapitalerhaltungsregeln wie ein GmbH-Gesellschafter zu behandeln ist, wenn seine Rechtsstellung auf Grund der vertraglichen Ausgestaltung des stillen Gesellschaftsverhältnisses hinsichtlich der vermögensmäßigen Beteiligung wie seines Einflusses auf die Geschicke der GmbH weitgehend der eines GmbH-Gesellschafters entspricht (sog. atypische stille Gesellschaft; vgl. dazu BGH NJW 1989, 982 f.; NJW-RR 2006, 760 [762]; KG NZG 2010, 463).Mag auch in den bisher vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen der atypische stille Gesellschafter im Beirat eine beherrschende Stellung eingenommen haben (vgl. BGH NJW 1989, 982 [983]; NJW-RR 2006, 760 [762]), so ist damit doch nicht gesagt, dass hierin ein Kriterium läge, das die gesellschaftergleiche Stellung des Stillen prägt.
- LG Köln, 12.01.2010 - 91 O 195/09
Anerkennung und Aussonderungsrecht bzgl. einer Darlehensforderung im …
Auszug aus OLG Köln, 27.10.2011 - 18 U 34/11
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Köln, 11. Kammer, vom 12.01.2010 (91 O 195/09), wird zurückgewiesen. - KG, 17.11.2009 - 14 U 208/08
Auszug aus OLG Köln, 27.10.2011 - 18 U 34/11
In der Rechtsprechung zu den §§ 30 ff. GmbHG a.F. war anerkannt, dass ein stiller Gesellschafter in Bezug auf die Kapitalerhaltungsregeln wie ein GmbH-Gesellschafter zu behandeln ist, wenn seine Rechtsstellung auf Grund der vertraglichen Ausgestaltung des stillen Gesellschaftsverhältnisses hinsichtlich der vermögensmäßigen Beteiligung wie seines Einflusses auf die Geschicke der GmbH weitgehend der eines GmbH-Gesellschafters entspricht (sog. atypische stille Gesellschaft; vgl. dazu BGH NJW 1989, 982 f.; NJW-RR 2006, 760 [762]; KG NZG 2010, 463).
- BGH, 28.06.2012 - IX ZR 191/11
Insolvenzverfahren über das Vermögen einer GmbH & Co. KG: Gleichstellung eines …
Das Berufungsgericht hat in seinem veröffentlichten Urteil (ZIP 2011, 2208) angenommen, nach der hier vereinbarten atypischen Ausgestaltung der stillen Gesellschaft habe die Klägerin zur Insolvenzschuldnerin in ihrer vermögensmäßigen Beteiligung und ihrem Einfluss auf die Geschäfte weitgehend einem GmbH-Gesellschafter gleichgestanden. - LG Hamburg, 22.07.2013 - 321 O 195/12
Vorliegen der Voraussetzungen der Insolvenzanfechtung
Wesentlich ist, ob Kreditgeber- oder unternehmerische Interessen betroffen sind und wie hier die konkreten Einflussnahmemöglichkeiten rechtlich ausgestaltet sind (…Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht/Lüdtke, a.a.O., § 39 Rn. 36 ff. m.w.N.; vgl. hierzu auch OLG Köln ZinsO 2012, 1081, wo eine Verlustbeteiligung sowie Zustimmungsvorbehalte u.a. bei Aufnahme neuer Gesellschafter vereinbart waren).