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   OLG Köln, 28.02.2003 - 13 W 3/03   

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OLG Köln, 28.02.2003 - 13 W 3/03 (https://dejure.org/2003,18020)
OLG Köln, Entscheidung vom 28.02.2003 - 13 W 3/03 (https://dejure.org/2003,18020)
OLG Köln, Entscheidung vom 28. Februar 2003 - 13 W 3/03 (https://dejure.org/2003,18020)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 14.11.2000 - XI ZR 248/99

    Wirksamkeit der bürgschaftlichen Mithaftung eines Ehegatten

    Auszug aus OLG Köln, 28.02.2003 - 13 W 3/03
    Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, beurteilt sich unabhängig von den im Vertrag gewählten Formulierungen allein nach den für die finanzierende Bank erkennbaren Verhältnissen auf Seiten der Vertragspartner (Urteil vom 14.11.2000 - XI ZR 248/99, NJW 2001, 815, 816; Urteil vom 28.05.2002 - XI ZR 205/01, BKR 2002, 720, 721).

    Abschließend sei darauf hingewiesen, dass eine allgemeine Argumentation dergestalt, die Beklagte zu 2. habe von der dem Beklagten zu 1. zugeflossenen Darlehensvaluta aber jedenfalls mittelbar im Rahmen der Ehegemeinschaft profitiert, nach der bereits zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unerheblich ist (Urteil vom 14.11.2000, a.a.O., S. 816 f. betreffend einen dem Ehemann gewährten Betriebsmittelkredit; Urteil vom 28.05.2002, a.a.O., S. 721 hinsichtlich der Finanzierung eines nur vom Ehemann erworbenen, aber von der ganzen Familie genutzten Hausgrundstücks).

    Eine derartige krasse finanzielle Überforderung ist grundsätzlich dann anzunehmen, wenn der Mithaftende voraussichtlich nicht einmal in der Lage ist, die laufenden Zinsen mit seinen eigenen pfändbaren finanziellen Mitteln auf Dauer aufzubringen (BGH, Urteil vom 14.11.2000, a.a.O., S. 816; Urteile vom 14.05.2002 - XI ZR 50/01 bzw. XI ZR 81/01, BKR 2002, 626, 627 bzw. 628, 629; Urteil vom 28.05.2002, a.a.O., S. 722).

    Ein auf einen freien Willensentschluss hindeutendes oder ein Handeln allein aus emotionaler Verbundenheit voll ausgleichendes Eigeninteresse des finanziell krass überforderten Ehepartners an der Darlehensgewährung kann grundsätzlich nur angenommen werden, wenn er zusammen mit dem Ehepartner ein gemeinsames Interesse an der Kreditgewährung hat oder ihm aus der Verwendung der Darlehensvaluta unmittelbare und ins Gewicht fallende geldwerte Vorteile erwachsen sind (BGH, Urteil vom 14.11.2000, a.a.O., S. 817).

  • BGH, 28.05.2002 - XI ZR 205/01

    Abgrenzung von Mitdarlehensnehmerschaft und Mithaftung

    Auszug aus OLG Köln, 28.02.2003 - 13 W 3/03
    Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, beurteilt sich unabhängig von den im Vertrag gewählten Formulierungen allein nach den für die finanzierende Bank erkennbaren Verhältnissen auf Seiten der Vertragspartner (Urteil vom 14.11.2000 - XI ZR 248/99, NJW 2001, 815, 816; Urteil vom 28.05.2002 - XI ZR 205/01, BKR 2002, 720, 721).

    Abschließend sei darauf hingewiesen, dass eine allgemeine Argumentation dergestalt, die Beklagte zu 2. habe von der dem Beklagten zu 1. zugeflossenen Darlehensvaluta aber jedenfalls mittelbar im Rahmen der Ehegemeinschaft profitiert, nach der bereits zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unerheblich ist (Urteil vom 14.11.2000, a.a.O., S. 816 f. betreffend einen dem Ehemann gewährten Betriebsmittelkredit; Urteil vom 28.05.2002, a.a.O., S. 721 hinsichtlich der Finanzierung eines nur vom Ehemann erworbenen, aber von der ganzen Familie genutzten Hausgrundstücks).

    Eine derartige krasse finanzielle Überforderung ist grundsätzlich dann anzunehmen, wenn der Mithaftende voraussichtlich nicht einmal in der Lage ist, die laufenden Zinsen mit seinen eigenen pfändbaren finanziellen Mitteln auf Dauer aufzubringen (BGH, Urteil vom 14.11.2000, a.a.O., S. 816; Urteile vom 14.05.2002 - XI ZR 50/01 bzw. XI ZR 81/01, BKR 2002, 626, 627 bzw. 628, 629; Urteil vom 28.05.2002, a.a.O., S. 722).

  • BGH, 14.05.2002 - XI ZR 50/01

    Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Bürgen oder Mithaftenden;

    Auszug aus OLG Köln, 28.02.2003 - 13 W 3/03
    Eine derartige krasse finanzielle Überforderung ist grundsätzlich dann anzunehmen, wenn der Mithaftende voraussichtlich nicht einmal in der Lage ist, die laufenden Zinsen mit seinen eigenen pfändbaren finanziellen Mitteln auf Dauer aufzubringen (BGH, Urteil vom 14.11.2000, a.a.O., S. 816; Urteile vom 14.05.2002 - XI ZR 50/01 bzw. XI ZR 81/01, BKR 2002, 626, 627 bzw. 628, 629; Urteil vom 28.05.2002, a.a.O., S. 722).

    Abschließend sei noch angemerkt, dass auch ein etwaiges - bislang allerdings nicht geltend gemachtes - Interesse der Klägerin, sich vor Vermögensverschiebungen zwischen den Beklagten als Eheleuten zu schützen, mangels einer ausdrücklich vereinbarten entsprechenden Haftungsbeschränkung grundsätzlich nichts an der Sittenwidrigkeit der die Beklagte zu 2. finanziell krass überfordernden Mithaftungsübernahme zu ändern vermag (vgl. BGH, Urteile vom 14.05.2002, a.a.O., S. 628 bzw. 630).

  • BGH, 14.05.2002 - XI ZR 81/01

    Sittenwidrigkeit einer Ehegattenbürgschaft

    Auszug aus OLG Köln, 28.02.2003 - 13 W 3/03
    Eine derartige krasse finanzielle Überforderung ist grundsätzlich dann anzunehmen, wenn der Mithaftende voraussichtlich nicht einmal in der Lage ist, die laufenden Zinsen mit seinen eigenen pfändbaren finanziellen Mitteln auf Dauer aufzubringen (BGH, Urteil vom 14.11.2000, a.a.O., S. 816; Urteile vom 14.05.2002 - XI ZR 50/01 bzw. XI ZR 81/01, BKR 2002, 626, 627 bzw. 628, 629; Urteil vom 28.05.2002, a.a.O., S. 722).
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