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   OLG Köln, 28.02.2013 - III-2 Ws 81/13   

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https://dejure.org/2013,9476
OLG Köln, 28.02.2013 - III-2 Ws 81/13 (https://dejure.org/2013,9476)
OLG Köln, Entscheidung vom 28.02.2013 - III-2 Ws 81/13 (https://dejure.org/2013,9476)
OLG Köln, Entscheidung vom 28. Februar 2013 - III-2 Ws 81/13 (https://dejure.org/2013,9476)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Grundsätze zur Bestandskraft von Entscheidungen nach Anordnung der Weitergeltung einer Norm nach § 35 BVerfGG; Möglichkeit zur nachträglichen Durchbrechung der Bestandskraft im Wege eines Wiederaufnahmeverfahrens

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BVerfGG § 35; BVerfGG § 79 Abs. 1
    Keine Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 79 Abs. 1 BVerfGG bei Weitergeltung der verfassungswirdigen Norm

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01

    Streichung der zehnjährigen Höchstgrenze bei einer erstmalig angeordneten

    Auszug aus OLG Köln, 28.02.2013 - 2 Ws 81/13
    Dem Freiheitsanspruch des Untergebrachten ist das Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit entgegenzuhalten; beide sind im Einzelfall abzuwägen (vgl. BVerfGE 109, 133 ).

    Dabei müssen die Grenzen der Zumutbarkeit gewahrt bleiben; das Freiheitsgrundrecht der Betroffenen ist sowohl auf der Ebene des Verfahrensrechts als auch materiellrechtlich abzusichern (BVerfGE 70, 297 ; 109, 133 ).

    Der Senat hält insoweit an den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Sicherungsverwahrung im Sinne der §§ 66 ff. StGB, wie sie bereits in dem Urteil vom 5. Februar 2004 dargelegt wurden (BVerfGE 109, 133 ), fest" (BVerfG, a. a. O. Rn 98).

  • BVerfG, 08.10.1985 - 2 BvR 1150/80

    Fortdauer der Unterbringung

    Auszug aus OLG Köln, 28.02.2013 - 2 Ws 81/13
    Dabei müssen die Grenzen der Zumutbarkeit gewahrt bleiben; das Freiheitsgrundrecht der Betroffenen ist sowohl auf der Ebene des Verfahrensrechts als auch materiellrechtlich abzusichern (BVerfGE 70, 297 ; 109, 133 ).
  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

    Auszug aus OLG Köln, 28.02.2013 - 2 Ws 81/13
    Es trifft zwar zu, dass das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 04.05.2011 u. a. § 66 StGB in der Fassung vom 27.12.2003, auf dessen Grundlage die Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden war, für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt hat (BVerfG, NJW 2011, 1931, zitiert nach juris , Ziffer II. 1b) des Tenors).
  • KG, 18.04.2012 - 3 Ws 213/12

    Wiederaufnahmeverfahren: Anforderungen an die Begründung des

    Auszug aus OLG Köln, 28.02.2013 - 2 Ws 81/13
    Das bedeutet, dass auch in dem auf § 79 Abs. 1 BVerfGG gestützten Wiederaufnahmeantrag entsprechend § 366 Abs. 1 StPO der gesetzliche Grund der Wiederaufnahme angegeben werden muss mit der Folge, dass dessen fehlende Geltendmachung zur Verwerfung des Antrages nach § 368 Abs. 1 StPO führt (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 18.04.2012, NStZ 2013, 125).
  • LG Fulda, 28.03.2012 - 19 Js 20880/11
    Auszug aus OLG Köln, 28.02.2013 - 2 Ws 81/13
    Eine systematische Auslegung des § 79 Abs. 1 BVerfGG ergibt jedoch, dass diese Vorschrift einschränkend auszulegen ist, mit der Folge, dass die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des Verfahrens im Falle des Verurteilten nicht vorliegen ( anders : LG Fulda, 19 Js 20880/11 C - 1 KLs, StV 2012, 401, zitiert nach juris , jedoch allein am Wortlaut orientiert und ohne Erörterung des Spannungsverhältnisses zur Weitergeltungsanordnung nach § 35 BVerfGG).
  • OLG Köln, 06.05.2013 - 2 Ws 200/13

    Anrechnung von Zeiten des Vollzugs der Sicherungsverwahrung auf Strafhaft

    Auch der Verfassungsgerichtsentscheidung vom 04.05.2011 (Urteil, 2 BvR 2333/08, BVerfGE 128, 326, zitiert nach juris ), die u.a. auch den revidierten § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB in der Fassung vom 22.10.2010 für verfassungswidrig erklärt hat, lässt sich nicht ohne weiteres entnehmen, dass dem Gesetzgeber von Verfassung wegen verwehrt wäre, auch bei schweren Eigentums- oder Vermögensdelikten die Anordnung von Sicherungsverwahrung vorzusehen (vgl. dazu auch Senatsentscheidung vom 28.02.2013, 2 Ws 81/13).
  • OLG München, 21.08.2014 - 2 Ws 741/12
    Eine Wiederaufnahme rechtskräftiger Strafurteile nach § 79 Abs. 1 BVerfGG ist ausgeschlossen, wenn und soweit das Bundesverfassungsgericht parallel zum Ausspruch der Unvereinbarkeit einer Norm mit dem Grundgesetz zugleich nach § 35 BVerfGG deren (befristete) Weitergeltung angeordnet hat (Anschluss an OLG Köln, Beschluss vom 28.02.2013 - 2 Ws 81/13; gegen OLG München - 1. Strafsenat - StV 14, 129).
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