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   OLG Köln, 28.03.2003 - 19 U 171/02   

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https://dejure.org/2003,5982
OLG Köln, 28.03.2003 - 19 U 171/02 (https://dejure.org/2003,5982)
OLG Köln, Entscheidung vom 28.03.2003 - 19 U 171/02 (https://dejure.org/2003,5982)
OLG Köln, Entscheidung vom 28. März 2003 - 19 U 171/02 (https://dejure.org/2003,5982)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Schadensersatz wegen anwaltlicher Pflichtverletzung; Auskunftserteilung über den Nachlass; Zweifel an Vorliegen eines Schadens; Hinweispflicht des Rechtsanwalts auf Frist zur Berufungseinlegung; Unterschiedliche Behandlung eines Berufungsanwalts gegenüber ...

  • Judicialis

    BeurkG § 17; ; StGB § 223; ; BGB § 2336 III; ; BGB § 2333 Nr. 2; ; BGB § 2333 Nr. 3; ; ZPO § 97 Abs. 1; ; ZPO § 109; ; ZPO § 543 II n.F.; ; ZPO § 708 Nr. 10; ; ZPO § 711

  • rewis.io
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BeurkG § 19; BGB § 2333
    Grenzen der Beratungspflicht eines nur erstinstanzlich zugelassenen Rechtsanwalts über die Erfolgsaussichten einer Berufung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 2333 Nr. 2; BeurkG § 19
    Beratungspflichten eines erstinstanzlich zugelassenen Rechtsanwalts; Belehrungspflichten eines Notars; Voraussetzung einer Pflichtteilsentziehung nach § 2333 Nr. 2 BGB

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Notarrecht - Belehrungspflichten eines Notars

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2003, 1575
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 06.12.1989 - IVa ZR 249/88

    Feststellung eines Pflichtteilsentziehungsrechts

    Auszug aus OLG Köln, 28.03.2003 - 19 U 171/02
    Voraussetzung für eine Pflichtteilsentziehung wegen vorsätzlicher körperlicher Mißhandlung ist nämlich, wie der Bundesgerichtshof im Urteil vom 6.12.1989 (BGHZ 109, 306 ff mit Nachweisen der bisherigen Rechtsprechung sowie aus dem überwiegend übereinstimmenden Schrifttum) ausgeführt hat, eine schwere Verletzung der dem Erblasser geschuldeten Achtung, d.h. eine "schwere Pietätsverletzung".

    Eine Pflichtteilsentziehung, die mit ihrem außerordentlichen Gewicht und ihrem demütigenden Charakter einer "Verstoßung über den Tod hinaus" nahekommt (BGHZ 94, 36, 43; BGH NJW 1989, 2054, 2055), auch ohne eine schwere Verletzung der dem Erblasser geschuldeten familiären Achtung von Rechts wegen zuzubilligen, wäre mit dem verfassungsrechtlichen Übermaßverbot nicht zu vereinbaren (BGHZ 109, 306, 309).

  • OLG Köln, 05.06.1997 - 1 U 111/96

    Pflichtteilsentziehung wegen vorsätzlicher körperlicher Mißhandlung; Form der

    Auszug aus OLG Köln, 28.03.2003 - 19 U 171/02
    Die von dem Kläger gegen dieses Urteil eingelegte Revision wurde mit Urteil des Oberlandesgerichts Köln (1 U 111/96), das sich diesen Erwägungen anschloß, zurückgewiesen.

    In diesem Zusammenhang kann auch offenbleiben, ob der Kläger den einzigen, von ihm annähernd konkretisierten Vorfall, bei dem Mitte des Jahres 1991 die Erblasserin gegen die Heizung gestoßen worden sein soll, angesichts seines wechselnden und in den Einzelheiten auch bezüglich der benannten Zeugin U widersprüchlichen Vortrages überhaupt hinreichend substantiiert und beweiszugänglich vorgetragen hat; einen hinreichend substantiierten Vortrag hat bereits das Oberlandesgericht Köln im Urteil vom 5.6.1997 (1 U 111/96 = 15 O 499/95) bezweifelt.

  • BGH, 11.02.1992 - XI ZR 47/91

    Mittelbarer Beweis innerer Tatsachen

    Auszug aus OLG Köln, 28.03.2003 - 19 U 171/02
    Dabei kommt es nicht entscheidend auf die vom Landgericht verneinte Frage an, ob die vom Kläger benannten Zeugen als bloße Zeugen vom Hörensagen überhaupt als Beweismittel ausgereicht hätten, seine Behauptungen mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit zu belegen, wobei allerdings die Möglichkeit einer mittelbaren Beweisführung nicht von vornherein von der Hand zu weisen sein dürfte (vgl. BGH NJW 1992, 1899).
  • BGH, 02.05.1972 - VI ZR 193/70

    Notarspflichten bei Adoption

    Auszug aus OLG Köln, 28.03.2003 - 19 U 171/02
    Darüber hinaus kann sich seine Belehrungspflicht auch auf Umstände erstrecken, die außerhalb des zu beurkundenden Vorgangs liegen, insbesondere darauf, daß Beteiligte, die über die rechtlichen Folgen ihrer Erklärung falsche Vorstellungen haben, durch Abgabe der Erklärung ihre Vermögensinteressen vermeidbar gefährden (BGHZ 58, 343).
  • BGH, 11.02.1988 - IX ZR 77/87

    Belehrungspflichten des Notars gegenüber einem nachrangigen Sicherungsgeber

    Auszug aus OLG Köln, 28.03.2003 - 19 U 171/02
    Aus diesem Zweck folgt die inhaltliche Begrenzung der Pflicht zur Rechtsbelehrung: Sie geht nur so weit, wie eine Belehrung für das Zustandekommen einer formgültigen Urkunde erforderlich ist (BGH DnotZ 1989, 45).
  • BGH, 18.01.1989 - IVa ZR 296/87

    Wirksamkeit einer Pflichtteilsentziehung; Einschränkung der Testierfreiheit durch

    Auszug aus OLG Köln, 28.03.2003 - 19 U 171/02
    Eine Pflichtteilsentziehung, die mit ihrem außerordentlichen Gewicht und ihrem demütigenden Charakter einer "Verstoßung über den Tod hinaus" nahekommt (BGHZ 94, 36, 43; BGH NJW 1989, 2054, 2055), auch ohne eine schwere Verletzung der dem Erblasser geschuldeten familiären Achtung von Rechts wegen zuzubilligen, wäre mit dem verfassungsrechtlichen Übermaßverbot nicht zu vereinbaren (BGHZ 109, 306, 309).
  • BGH, 23.01.1963 - VIII ZB 19/62
    Auszug aus OLG Köln, 28.03.2003 - 19 U 171/02
    Die Beklagten haben damit zunächst der ihnen in jedem Fall obliegenden Pflicht, den Mandanten vom Lauf der Berufungsfrist in Kenntnis zu setzen und ihm die Möglichkeit zu verschaffen, die Frage zu beurteilen, ob Berufung einzulegen ist, durch die erfolgte Übersendung des Urteils unter Hinweis auf den Ablauf der Berufungsfrist Genüge getan (vgl. BGH VersR 1963, 435).
  • BGH, 27.02.1985 - IVa ZR 136/83

    Umfang des Formzwangs bei Pflichtteilsentziehung

    Auszug aus OLG Köln, 28.03.2003 - 19 U 171/02
    Eine Pflichtteilsentziehung, die mit ihrem außerordentlichen Gewicht und ihrem demütigenden Charakter einer "Verstoßung über den Tod hinaus" nahekommt (BGHZ 94, 36, 43; BGH NJW 1989, 2054, 2055), auch ohne eine schwere Verletzung der dem Erblasser geschuldeten familiären Achtung von Rechts wegen zuzubilligen, wäre mit dem verfassungsrechtlichen Übermaßverbot nicht zu vereinbaren (BGHZ 109, 306, 309).
  • BGH, 30.09.1958 - VIII ZR 133/57
    Auszug aus OLG Köln, 28.03.2003 - 19 U 171/02
    Eine Nachfragepflicht ist vom Bundesgerichtshof (aaO, S. 436; VersR 1958, 789) für den Regelfall verneint worden.
  • BGH, 06.07.1989 - IX ZR 75/88

    Überprüfung der festgesetzten Rechtsmittelbeschwer durch den Rechtsanwalt in der

    Auszug aus OLG Köln, 28.03.2003 - 19 U 171/02
    Während eine Beratungspflicht über die Aussichten eines Rechtsmittels jedenfalls zu den Aufgaben eines Berufungsanwalts gehört (BGH NJW-RR 1989, 1109), erscheint es demgegenüber zweifelhaft, ob eine solche Prüfung auch ohne einen entsprechenden Auftrag des Mandanten ebenfalls dem erstinstanzlich zugelassenen Rechtsanwalt obliegt (vgl. hierzu auch: Rinsche, Die Haftung des Rechtsanwalts und Notars, 6. Auflage 1998, Rn. 1436; Zugehör, Handbuch der Anwaltshaftung, 1999, Rn. 730 und 733; jeweils mwN).
  • OLG Saarbrücken, 09.12.2003 - 4 U 645/02

    Zahlungsklage aus finanziertem Gebrauchtwagenkauf mit Käufern aus Frankreich:

    a) Für die internationale Zuständigkeit galt bis zum 28.02.2002 das Brüsseler Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ), welches mit Wirkung vom 01.03.2002 durch die VO (EG) Nr. 44/2001 v. 22.12.2000 (EuGVVO) - mit Ausnahme des Verhältnisses zu Dänemark und den in Art. 299 EGV ausgeschlossenen Territorien - ersetzt wurde (vgl. SaarlOLG, OLGR 2003, 80 (81); Zöller-Geimer, aaO., Anh. I B. S. 2654; Baumbach-Albers, aaO., Übersicht EuGVVO, Rdnr. 1).

    Für vorher erhobene Klagen gilt jedoch das EuGVÜ weiter (vgl. OLG Brandenburg, Urt. v. 17.04.2002 - 7 U 199/01; SaarlOLG, OLGR 2003, 80 (81); Baumbach-Albers, aaO., Übersicht EuGVVO, Rdnr. 1).

    Danach kann die Entscheidung eines Gerichts, das sich für zuständig erklärt hat, nicht mit der Berufung angegriffen werden (vgl. SaarlOLG, OLGR 2003, 80 (81)).

    Jedenfalls ist im Geltungsbereich des EuGVÜ in allen Instanzen von Amts wegen eine Zuständigkeitsprüfung vorzunehmen (vgl. BGHZ 98, 263 (270); SaarlOLG, OLGR 2003, 80 (81); Zöller-Gummer, aaO., § 513 ZPO, Rdnr. 8).

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