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OLG Köln, 28.05.2015 - 18 U 181/14 |
Volltextveröffentlichungen (9)
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- Wolters Kluwer
Wirksamkeit der Abberufung des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH als Geschäftsführer und Einziehung seines Geschäftsanteils
- gesellschaftsrechtskanzlei.com
Abberufung aus wichtigem Grund, Abberufung des Geschäftsführers, Ausschluss- oder Einziehungsbeschluss, Durchführung einer Due Diligence durch Kaufinteressenten, Einziehung des Geschäftsanteils, GmbHG § 34, missbrauch, Missbrauch von Geschäftsführungsbefugnissen, ...
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- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
GmbHG § 38 Abs. 2
Wirksamkeit der Abberufung des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH als Geschäftsführer und Einziehung seines Geschäftsanteils - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Köln, 25.09.2014 - 86 O 37/14
- OLG Köln, 28.05.2015 - 18 U 181/14
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (4)
- OLG Rostock, 15.08.2001 - 6 U 49/00
Auszug aus OLG Köln, 28.05.2015 - 18 U 181/14
Insofern liegt in der Zwangseinziehung die ultima ratio (vgl. OLG Rostock, Urt. v. 15. August 2001- 6 U 49/00 -, NZG 2002, S. 294;… Lutter, in: Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 18. Aufl., § 34 Rn. 32). - OLG Naumburg, 23.02.1999 - 7 U (Hs) 25/98
Auszug aus OLG Köln, 28.05.2015 - 18 U 181/14
a) Die Abberufung eines Geschäftsführers gemäß § 38 Abs. 2 GmbHG aus wichtigem Grund ist dann zulässig, wenn Umstände vorliegen, die den Verbleib des Abzuberufenden in der bisherigen Organstellung für die Gesellschaft nicht zumutbar erscheinen lassen (…vgl. insbes. OLG München, Urt. v. 29. März 2012 - 23 U 4344/11 -, BeckRS 2012, 07661; OLG Naumburg, Urt. v. 23. Februar 1999 - 7 U 25/98 -, NZG 2000, S. 44 ;… Zöllner/Noack, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl., § 38 Rn. 12). - OLG München, 29.03.2012 - 23 U 4344/11
GmbH: Wichtiger Grund für die Abberufung des Gesellschafter-Geschäftsführers
Auszug aus OLG Köln, 28.05.2015 - 18 U 181/14
a) Die Abberufung eines Geschäftsführers gemäß § 38 Abs. 2 GmbHG aus wichtigem Grund ist dann zulässig, wenn Umstände vorliegen, die den Verbleib des Abzuberufenden in der bisherigen Organstellung für die Gesellschaft nicht zumutbar erscheinen lassen (vgl. insbes. OLG München, Urt. v. 29. März 2012 - 23 U 4344/11 -, BeckRS 2012, 07661;… OLG Naumburg, Urt. v. 23. Februar 1999 - 7 U 25/98 -, NZG 2000, S. 44 ;… Zöllner/Noack, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl., § 38 Rn. 12). - LG Köln, 25.09.2014 - 86 O 37/14
Auszug aus OLG Köln, 28.05.2015 - 18 U 181/14
Der Kläger beantragt, das Urteil des Landgerichts Köln vom 25. September 2014 - 86 O 37/14 - teilweise abzuändern und.
- BGH, 08.11.2016 - II ZR 304/15
GmbH: Befugnis eines abberufenen aber noch im Handelsregister eingetragenen …
Mit Beschluss vom 21. Juni 2016 (II ZR 148/15) hat der II. Zivilsenat die Nichtzulassungsbeschwerde von B. L. gegen das klageabweisende Urteil des Berufungsgerichts (OLG Köln, 18 U 181/14) zurückgewiesen.Mit Beschluss vom 21. Juni 2016 (II ZR 148/15) hat der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde von B. L. gegen das Urteil des OLG Köln (18 U 181/14), mit dem seine Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts Köln in Bezug auf die Anfechtung des ihn betreffenden Abberufungsbeschlusses vom 7. März 2014 zurückgewiesen wurde, seinerseits zurückgewiesen.
- OLG Köln, 15.12.2016 - 18 U 58/16
Wirksamkeit und Rechtsfolgen der Einziehung eines Geschäftsanteils an einer GmbH
Das Amtsgericht setzte das Eintragungsverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des vom Kläger angestrengten, unter den Az. 86 O 37/14 LG Köln, 18 U 181/14 OLG Köln und II ZR 148/15 BGH geführten Nichtigkeits- und Anfechtungsverfahrens aus, eine hiergegen gerichtete Beschwerde wurde vom 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts zurückgewiesen.Die Ausführungen des Landgerichts zur fehlenden Gesellschafterstellung des Klägers können die angefochtene Entscheidung mit Rücksicht auf die zwischenzeitlich rechtskräftige Senatsentscheidung über die Nichtigerklärung des Beschlusses über die Einziehung des Geschäftsanteils des Klägers (Az. 18 U 181/14) und die daraus analog § 241 Nr. 5 AktG folgende Nichtigkeit von Beginn an (Wirkung ex tunc) nicht mehr tragen, und der bestandskräftige Beschluss der Gesellschafter der Beklagten über die Einziehung des Herrn Q M zustehenden Geschäftsanteils zum Nennbetrag von 40.000,- EUR hatte zu dem hier maßgebenden Zeitpunkt noch keinen Ausdruck in der Gesellschafterliste gefunden.
a) In dem im Verfahren 18 U 181/14 gefällten, zwischenzeitlich rechtskräftigen Urteil hat der Senat die Folgen der kurz vor dem Einziehungsbeschluss gefassten Übertragung des Geschäftsanteils Nr. 1 von Herrn Q M auf den Kläger ausdrücklich offen gelassen und angedeutet, dass der Beschluss wegen der Übertragung ins Leere gegangen sein könnte.
Nach der rechtskräftigen Abweisung einer Klage des Herrn Q M im Verfahren 86 O 56/14 LG Köln einerseits und der ebenfalls rechtskräftigen Abweisung der Nichtigkeits- und Anfechtungsklage des Klägers im Verfahren 18 U 181/14 andererseits liegt allerdings ein bestandskräftiger und wirksamer Beschluss über die Einziehung des Geschäftsanteils Nr. 1 vor.
Nichtigkeitsgründe sind demgegenüber - wie auch hinsichtlich des die Einziehung des Geschäftsanteils Nr. 3 betreffenden Beschlusses - nicht ersichtlich (vgl. 18 U 181/14 OLG Köln).
- OLG Köln, 15.10.2015 - 18 U 4/15
Wirksamkeit der Einberufung einer Gesellschafterversammlung durch den vorläufig …
Die weiteren Einzelheiten sind dem Tatbestand der Senatsentscheidung vom 28. Mai 2015 in dem unter dem Az. 18 U 181/14 beim Oberlandesgericht Köln geführten Verfahren in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 29. Juli 2015 sowie dem Protokoll der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 7. März 2014 (vgl. Anlage K 4) zu entnehmen.Das Amtsgericht setzte das Eintragungsverfahren daraufhin bis zum rechtskräftigen Abschluss des von C M angestrengten Nichtigkeits- und Anfechtungsverfahrens, über das der Senat am 28. Mai 2015 unter dem Az. 18 U 181/14 entschied, aus.
- LG Köln, 17.03.2016 - 91 O 41/15
Wirksamwerden der Einziehung des Geschäftsanteils mit der Mitteilung des …
In der Berufungsinstanz bestätigte das Oberlandesgericht mit Urteil vom 28.05.2015 (18 U 181/14) die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer aus wichtigem Grund.Es lässt sich auch nicht entgegenhalten, das Oberlandesgericht Köln habe in seinem Urteil vom 28.05.2015 - 18 U 181/14 - den Einziehungsbeschluss für nichtig erklärt.