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   OLG Köln, 28.06.2015 - 19 U 163/14   

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https://dejure.org/2015,77972
OLG Köln, 28.06.2015 - 19 U 163/14 (https://dejure.org/2015,77972)
OLG Köln, Entscheidung vom 28.06.2015 - 19 U 163/14 (https://dejure.org/2015,77972)
OLG Köln, Entscheidung vom 28. Juni 2015 - 19 U 163/14 (https://dejure.org/2015,77972)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Haftung des aus Gefälligkeit bauplanend und überwachend tätig werdenden Architekten bei Mängeln der Bauüberwachung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Architektenleistungen aus Gefälligkeit erbracht: Volle Haftung für Planungs- und Überwachungsfehler!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Stuttgart, 06.09.2012 - 2 U 3/12

    Ausschreibungsplanung für einen Verbau: Zustandekommen des Vertrages durch die

    Auszug aus OLG Köln, 28.06.2015 - 19 U 163/14
    Der Einwand des Beklagten zu 1., es sei mit der Klägerin gar nicht seine Bezahlung als Bauleiter vereinbart gewesen, spricht nicht gegen den Rechtsbindungswillen hinsichtlich der faktischen Übernahme von Architektenleistungen, da dem Umstand, dass der Tätige keine Vergütung verlangt, in der Regel kein entscheidendes Gewicht zukommt (vergleiche OLG Stuttgart, Urteil vom 06.09.2012, 2 U 3/12, zitiert nach beck-online).
  • OLG Köln, 28.09.2005 - 11 U 16/05

    Haftung aus Gefälligkeitsverhältnis bei Bauplanung und Überwachung - Verjährung

    Auszug aus OLG Köln, 28.06.2015 - 19 U 163/14
    Eine vertragliche Bindung liegt dann nahe, wenn der Leistungsempfänger sich erkennbar auf eine Zusage verlässt und für ihn erhebliche wirtschaftliche Werte auf dem Spiel stehen (vergleiche OLG Celle, Urteil vom 19.06.2001, 16 U 260/00; OLG Köln, Urteil vom 28.09.2005, 11 U 16/05; OLG Frankfurt, Urteil vom 29.09.2010, 15 U 63/08; jeweils zitiert nach beck-online).
  • BGH, 12.11.1997 - XII ZR 39/97

    Ausdehnung der Berufung nach Stellung beschränkter Rechtsmittelanträge

    Auszug aus OLG Köln, 28.06.2015 - 19 U 163/14
    Die Stellung beschränkter Rechtsmittelanträge enthält im Zweifel auch keinen Verzicht auf die Anfechtung des Urteils im Übrigen; der Rechtsmittelkläger muss sich nicht etwa die künftige Erweiterung seiner Rechtsmittelanträge vorbehalten (vgl. BGH, NJW-RR 1998, 572).
  • OLG Frankfurt, 29.09.2010 - 15 U 63/08

    Haftung des Architekten: Haftung für die faktische Übernahme von

    Auszug aus OLG Köln, 28.06.2015 - 19 U 163/14
    Eine vertragliche Bindung liegt dann nahe, wenn der Leistungsempfänger sich erkennbar auf eine Zusage verlässt und für ihn erhebliche wirtschaftliche Werte auf dem Spiel stehen (vergleiche OLG Celle, Urteil vom 19.06.2001, 16 U 260/00; OLG Köln, Urteil vom 28.09.2005, 11 U 16/05; OLG Frankfurt, Urteil vom 29.09.2010, 15 U 63/08; jeweils zitiert nach beck-online).
  • BGH, 27.03.2012 - VI ZB 74/11

    Berufungsverfahren: Erweiterung des Berufungsantrags zur Erreichung der

    Auszug aus OLG Köln, 28.06.2015 - 19 U 163/14
    Wird der Berufungsantrag nach zunächst unbeschränkter Berufungseinlegung hiernach ausdrücklich auf einen Beklagten als Berufungsführer beschränkt, kann eine nachträgliche Erweiterung der Berufungsanträge - auch als Wiedererweiterung nach zwischenzeitlicher Beschränkung - bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgen, sofern die erweiterten Anträge durch die rechtzeitig vorgebrachten Anfechtungsgründe nach § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 bis 4 ZPO gedeckt sind (vgl. BGH, NJW 2001, 146; NJW-RR 2012, 662; Musielak/Ball, ZPO, 11. Aufl. 2014, § 520 Rn. 25).
  • BGH, 28.09.2000 - IX ZR 6/99

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtslage bei

    Auszug aus OLG Köln, 28.06.2015 - 19 U 163/14
    Wird der Berufungsantrag nach zunächst unbeschränkter Berufungseinlegung hiernach ausdrücklich auf einen Beklagten als Berufungsführer beschränkt, kann eine nachträgliche Erweiterung der Berufungsanträge - auch als Wiedererweiterung nach zwischenzeitlicher Beschränkung - bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgen, sofern die erweiterten Anträge durch die rechtzeitig vorgebrachten Anfechtungsgründe nach § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 bis 4 ZPO gedeckt sind (vgl. BGH, NJW 2001, 146; NJW-RR 2012, 662; Musielak/Ball, ZPO, 11. Aufl. 2014, § 520 Rn. 25).
  • OLG Celle, 19.06.2001 - 16 U 260/00

    Schadensersatzanspruch gegen den Architekten wegen mangelhafter Bauüberwachung

    Auszug aus OLG Köln, 28.06.2015 - 19 U 163/14
    Eine vertragliche Bindung liegt dann nahe, wenn der Leistungsempfänger sich erkennbar auf eine Zusage verlässt und für ihn erhebliche wirtschaftliche Werte auf dem Spiel stehen (vergleiche OLG Celle, Urteil vom 19.06.2001, 16 U 260/00; OLG Köln, Urteil vom 28.09.2005, 11 U 16/05; OLG Frankfurt, Urteil vom 29.09.2010, 15 U 63/08; jeweils zitiert nach beck-online).
  • OLG Dresden, 12.12.2019 - 10 U 35/18

    Nicht jeder Rechnungsprüfungsfehler rächt sich!

    Es kann daher an dieser Stelle letztlich dahinstehen, ob sich die Rechnungsprüfungspflicht des Architekten H. unmittelbar aus dem Architektenvertrag vom 13. Juni 2001 als Teil der "Bauüberwachung" ergibt oder kraft tatsächlicher Übernahme der Rechnungsprüfung, die er aus bloßer Gefälligkeit übernommen hat, mit der Folge einer Haftung nach denselben Maßstäben wie ein Architekt aus einem Architektenvertrag (siehe hierzu OLG Köln, Beschluss vom 28. Juni 2015 - 19 U 163/14 - juris Rn. 101; OLG Celle, Urteil vom 19. Juni 2001 - 16 U 260/00 - juris Rn. 45 OLG Dresden, Urteil vom 23. Dezember 2013 - 9 U 1820/10 - juris Rn. 111 f.; siehe auch BGH, Urteil vom 11. Januar 1996 - VII ZR 85/95 - BauR 1996, 418, juris Rn. 15 Werner/Pastor, Der Bauprozess, 16. Aufl., Rn. 2001 und 2029).
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