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   OLG Köln, 29.01.2014 - 2 W 4/14   

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https://dejure.org/2014,2440
OLG Köln, 29.01.2014 - 2 W 4/14 (https://dejure.org/2014,2440)
OLG Köln, Entscheidung vom 29.01.2014 - 2 W 4/14 (https://dejure.org/2014,2440)
OLG Köln, Entscheidung vom 29. Januar 2014 - 2 W 4/14 (https://dejure.org/2014,2440)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Zustimmung des vorläufigen "schwachen" Insolvenzverwalters zur Betriebsfortführung; Aussetzung des Rechtsstreits betreffend die Insolvenzanfechtung von Steuerzahlungen und die Aufrechnung des Finanzamts mit Steueransprüchen bis zur rechtskräftigen ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 148; InsO § 55 Abs. 4; InsO § 95 Abs. 1 S. 3
    Anforderungen an die Zustimmung des vorläufigen "schwachen" Insolvenzverwalters zur Betriebsfortführung

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Aussetzung des Rechtsstreits betreffend die Insolvenzanfechtung von Steuerzahlungen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Aussetzung des Rechtsstreits betreffend die Insolvenzanfechtung von Steuerzahlungen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZI 2014, 332
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • FG Düsseldorf, 27.09.2013 - 1 K 3372/12

    Umsatzsteuer für den Zeitraum der vorläufigen schwachen Insolvenzverwaltung als

    Auszug aus OLG Köln, 29.01.2014 - 2 W 4/14
    Der Senat teilt insoweit die vom Finanzgericht Düsseldorf (ZInsO 2013, 2567 ff.) in Übereinstimmung mit der Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 17.01.2012, ZInsO 2012, 213, 214) vertretene Meinung, dass der Begriff der Zustimmung vor dem Hintergrund der gesetzgeberischen Intention in einem weiten Sinne zu verstehen ist und dass die Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters aktiv oder auch durch konkludentes Handeln (z.B. Tun, Dulden, Unterlassen) erfolgen kann.

    (FG Düsseldorf, ZInsO 2013, 2567, 2571; a.a.O., ebenso HambKomm/Jarchow, a.a.O., § 55 Rdn. 84; MünchKomm/InsO-Hefermehl, 3. Aufl. 2013, § 55 Rdn. 245; Onusseit, ZInsO 2011, 641, 645; stillschweigend vorausgesetzt auch vom AG Düsseldorf, ZInsO 2011, 438 f.).

  • BGH, 12.12.2005 - II ZB 30/04

    Überprüfung der Aussetzung des Verfahrens im Beschwerderechtszug; Zulässigkeit

    Auszug aus OLG Köln, 29.01.2014 - 2 W 4/14
    Eine Aussetzung des Verfahrens nach § 148 ZPO kommt nach neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allerdings nur in Fällen der Vorgreiflichkeit im Sinne einer präjudiziellen Bedeutung des in dem anderen Prozess festzustellenden Rechtsverhältnisses in Betracht; sie scheidet hingegen aus, wenn die in dem anderen Prozess zu treffende Entscheidung auf das ausgesetzte Verfahren lediglich Einfluss ausüben kann (BGH NJW 2005, 1947; BGH NJW-RR 2006, 1289, 1290; MünchKomm/ZPO-Gehrlein, 4. Aufl. 2013, § 148 Rdn. 17 m.w.Nachw.).

    Soweit die Aussetzung - wie etwa im hier vorliegenden Fall des § 148 ZPO - in das Ermessen des Gerichts gestellt ist, kann zwar die Entscheidung im Beschwerderechtszug nur auf Ermessensfehler kontrolliert werden; das Beschwerdegericht hat aber auf der Grundlage seiner eigenen rechtlichen Beurteilung uneingeschränkt zu prüfen, ob ein Aussetzungsgrund gegeben ist (BGH NJW-RR 2006, 1289, 1290; Gehrlein, a.a.O.).

  • AG Düsseldorf, 08.02.2011 - 503 IN 20/11

    Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters; Anordnung eines

    Auszug aus OLG Köln, 29.01.2014 - 2 W 4/14
    (FG Düsseldorf, ZInsO 2013, 2567, 2571; a.a.O., ebenso HambKomm/Jarchow, a.a.O., § 55 Rdn. 84; MünchKomm/InsO-Hefermehl, 3. Aufl. 2013, § 55 Rdn. 245; Onusseit, ZInsO 2011, 641, 645; stillschweigend vorausgesetzt auch vom AG Düsseldorf, ZInsO 2011, 438 f.).
  • BGH, 15.10.2003 - VIII ZR 358/02

    Zum Anspruch einer Automobilherstellerin auf Rückzahlung der an einen insolventen

    Auszug aus OLG Köln, 29.01.2014 - 2 W 4/14
    Denn die Bestimmungen der §§ 94 bis 96 InsO regeln nach Wortlaut und Gesetzeszweck nur die Aufrechnung durch Insolvenzgläubiger und gelten deshalb nicht für die Aufrechnung durch Massegläubiger; da diese ohnehin bevorrechtigt und voll aus der Masse befriedigt werden sollen, können sie auch jederzeit ohne Rücksicht auf die Beschränkungen der §§ 94 - 96 InsO gegen zur Masse gehörige Ansprüche aufrechnen (BGH NJW-RR 2004, 50, 52; HambKomm/Jacoby, InsO, 4. Aufl. 2012, Vorbem. §§ 94 - 96 InsO Rdn. 9; K.Schmidt/Thole, InsO, 18. Aufl. 2013, § 94 Rdn. 3).
  • BGH, 30.03.2005 - X ZB 26/04

    Aussetzung wegen Parallelverfahren

    Auszug aus OLG Köln, 29.01.2014 - 2 W 4/14
    Eine Aussetzung des Verfahrens nach § 148 ZPO kommt nach neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allerdings nur in Fällen der Vorgreiflichkeit im Sinne einer präjudiziellen Bedeutung des in dem anderen Prozess festzustellenden Rechtsverhältnisses in Betracht; sie scheidet hingegen aus, wenn die in dem anderen Prozess zu treffende Entscheidung auf das ausgesetzte Verfahren lediglich Einfluss ausüben kann (BGH NJW 2005, 1947; BGH NJW-RR 2006, 1289, 1290; MünchKomm/ZPO-Gehrlein, 4. Aufl. 2013, § 148 Rdn. 17 m.w.Nachw.).
  • BGH, 17.03.2011 - IX ZB 192/10

    Insolvenz- bzw. Gesamtvollstreckungsverfahren: Entlassung des Verwalters wegen

    Auszug aus OLG Köln, 29.01.2014 - 2 W 4/14
    Soweit der Kläger in der Beschwerdeschrift eine Verletzung des rechtlichen Gehörs beanstandet, wäre eine solche jedenfalls durch die Würdigung des Beschwerdevorbringens im landgerichtlichen Abhilfeverfahren geheilt worden (vgl. zu dieser Möglichkeit etwa BGH ZInsO 2011, 724 ff.).
  • OLG Frankfurt, 27.01.2015 - 11 U 94/13

    Schutz von Computerprogrammen (Dekompilierung; Entfernung des google-codes auf

    Das ist nur dann der Fall, wenn der andere Rechtsstreit für die Entscheidung, die im auszusetzenden Verfahren ergehen soll, vorgreiflich ist, also präjudizielle Bedeutung hat; sie scheidet hingegen aus, wenn die in dem anderen Prozess zu treffende Entscheidung auf das ausgesetzte Verfahren lediglich Einfluss ausüben kann (OLG Köln, Beschluss vom 29. Januar 2014 - 2 W 4/14 -, juris).
  • BFH, 13.12.2022 - VII R 49/20

    Energiesteuerverbindlichkeiten als Masseverbindlichkeiten

    Soweit vor dem Hintergrund der gesetzgeberischen Intention vertreten wird, dass der Begriff der Zustimmung in einem weiten Sinne zu verstehen sei und dass die Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters deshalb aktiv oder auch durch konkludentes Handeln (z.B. Tun, Dulden, Unterlassen) erfolgen könne (vgl. Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 29.01.2014 - 2 W 4/14, Neue Zeitschrift für Insolvenz- und Sanierungsrecht 2014, 332, Rz 13), hält der erkennende Senat eine derart weite Auslegung des § 55 Abs. 4 InsO nicht für überzeugend.
  • LAG Hessen, 28.02.2017 - 14 Ta 51/17

    Aussetzung; Hilfsantrag; Unzulässiges Teilurteil; Ermessen; Stufenklage;

    bb) Der Aussetzungsbeschluss ist jedoch, unabhängig von der Frage, ob Vorgreiflichkeit iSd. § 148 ZPO hier gegebenen ist, der Klageerfolg im ausgesetzten Rechtsstreit also allein von dem im fortgeführten abhängt (Hess. LAG 15.12.2006 - 16 Ta 566/06 - Juris; LAG Berlin-Brandenburg 30.04.2015 - 26 Ta 625/15 - Juris; OLG Köln 29.01.2014 - 2 W 4/14 -Juris), auch deshalb aufzuheben, weil eine Ermessensausübung des Gerichts unterblieben ist.
  • LAG Hessen, 29.02.2016 - 14 Ta 488/15

    Die Vorgreiflichkeit eines gegen den Betriebsveräußerer geführten

    Vorgreiflichkeit kann regelmäßig nur dann bejaht werden,wenn es auf den Ausgang des anderweitigen Rechtsstreits überhauptankommt ( LAG Berlin-Brandenburg 30. April 2015 - 26 Ta 625/15 - Juris; OLG Köln 29. Januar 2014 - 2 W 4/14 -, Juris) , der Klageerfolg imausgesetzten Rechtsstreit also allein von dem im fortgeführten abhängt( Hess. LAG 15. Dezember 2006 - 16 Ta 566/06 - Juris ).
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