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   OLG Köln, 29.05.2018 - 15 U 66/17   

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OLG Köln, 29.05.2018 - 15 U 66/17 (https://dejure.org/2018,13662)
OLG Köln, Entscheidung vom 29.05.2018 - 15 U 66/17 (https://dejure.org/2018,13662)
OLG Köln, Entscheidung vom 29. Mai 2018 - 15 U 66/17 (https://dejure.org/2018,13662)
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Volltextveröffentlichungen (7)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Tonbandaufnahmen von Dr. Helmut Kohl: Autor muss Auskunft über Anzahl und Verbleib der Tonbandkopien geben

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Autor des Buches Vermächtnis: Die Kohl-Protokolle muss Erbin Auskunft über Anzahl und Verbleib von Kopien der Originaltonbänder erteilen

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    »Kohl-Protokolle«

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Tonbandaufnahmen von Helmut Kohl: Autor muss Auskunft über Anzahl und Verbleib der Kopien geben

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Tonbandaufnahmen von Dr. Helmut Kohl - Autor muss Auskunft über Anzahl und Verbleib der Tonbandkopien geben

Sonstiges

  • nrw.de (Terminmitteilung)

    Kohl gg. Schwan

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • afp 2018, 375
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (43)

  • BGH, 10.07.2015 - V ZR 206/14

    Herausgabeanspruch bei Interview-Tonbändern

    Auszug aus OLG Köln, 29.05.2018 - 15 U 66/17
    Dieses Urteil ist inzwischen durch eine bestätigende Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10.7.2015 (V ZR 206/14, NJW 2016, 317) rechtskräftig.

    sei auch hinreichend bestimmt, da er sich auf die Vervielfältigungsstücke der Originaltonbänder beziehe, die der Beklagte aufgrund des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 10.7.1015 (V ZR 206/14) herausgegeben habe.

    Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10.7.2015 (V ZR 206/14) sei zwischen dem Beklagten und dem Erblasser ein Rechtsverhältnis eigener Art zustande gekommen, auf das die Regelungen des Auftragsverhältnisses anzuwenden seien.

    Nach den vom Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 10.7.2015 (V ZR 206/14) aufgestellten Grundsätzen sei der Beklagte verpflichtet, dem Erblasser sämtliche Vervielfältigungsstücke auszuhändigen, die er von den Originaltonbändern erstellt habe.

    Zunächst sei zu berücksichtigen, dass der Beklagte nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10.7.2015 (V ZR 206/14, NJW 2016, 371) zur Herausgabe all dessen verpflichtet sei, was er durch das zwischen ihm und dem Erblasser bestehende Auftragsverhältnis erlangt habe.

    Zunächst sei das Landgericht, trotz seines umfangreichen neuen Vortrags zur Zusammenarbeit mit dem Erblasser lediglich von demjenigen Sachverhalt ausgegangen, welcher der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10.7.2015 (V ZR 206/14) zugrunde gelegen habe.

    Dies gilt zunächst im Hinblick darauf, dass der Erblasser in der Vergangenheit bereits Klage auf Herausgabe der Originaltonbänder erhoben hat, über welche inzwischen rechtskräftig entschieden ist (vgl. BGH, Urt. v. 10.7.2015 - V ZR 206/14, NJW 2016, 317).

    Zwar ergeben sich Rechtspflichten zwischen den Parteien zunächst - was der der Senat im Urteil vom 5.5.2016 (15 U 193/14, NJW-RR 2015, 1258) letztlich offen gelassen hat - nicht aus den Verlagsverträgen als Verträge zu Gunsten Dritter (§ 328 BGB), da diese Verträge lediglich einige wenige unmittelbare Verpflichtungen zwischen dem Erblasser und dem Beklagten, wie das Zugänglichmachen von Material und das Zur-Verfügung-Stehen zu Gesprächen regeln und die weiteren Einzelheiten dieses Binnenbeziehung einer direkten "Besprechung" der Akteure vorbehalten sein sollten (so im Hinblick auf die Herausgabeansprüche auch BGH, Urt. v. 10.7.2015 - V ZR 206/14, NJW 2016, 317).

    Entsprechend den Ausführungen des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung vom 10.7.2015 (V ZR 206/14, NJW 2016, 317) haben der Erblasser und der Beklagte aber gewissermaßen "unter dem Dach" ihrer Verlagsverträge konkludent in einer rein tatsächlichen Verständigung im Zuge der langen Zusammenarbeit eine eigene unmittelbare Vereinbarung sui generis mit Nähe zum Auftragsrecht abgeschlossen und dabei - daran ist auch unter Berücksichtigung der nach Anwaltswechsel auf Beklagtenseite erfolgten weiteren Ausführungen insbesondere im Schriftsatz vom 11.7.2016 festzuhalten (vgl. dazu unten Ziff. cc. (2)) - rechtsverbindlich die Einzelheiten der für das Gelingen des Gesamtprojekts und der nach den Verträgen wesentlichen Ausstattung des Beklagten mit dem erforderlichen Material im weitesten Sinne geregelt.

    Eine solche Rollenverteilung ist das typische Merkmal eines Auftragsverhältnisses, dessen Regeln deshalb auf die Vereinbarung der Parteien über die Zusammenarbeit bei der Sammlung des Materials anzuwenden sind (vgl. BGH, Urt. v. 10.7.2015 - V ZR 206/14, NJW 2016, 317).

    Vielmehr kann und muss unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10.7.2015 (V ZR 206/14, NJW 2016, 317), die ungeachtet des Umstandes Anwendung finden kann, dass nach dem nunmehr unstreitigen Vortrag der Parteien die Gespräche zwischen dem Erblasser und dem Beklagten vor Unterzeichnung der Verlagsverträge begonnen haben - an die tatsächliche Verständigung im Rahmen der ständigen Zusammenarbeit angeknüpft werden, die zum einen von Anfang an dem gemeinsamen Ziel - der Herausgabe der zumindest in einbändiger Ausgabe bereits konkret angedachten Memoiren des Erblassers - untergeordnet war und die zudem als solche auch vor dem Hintergrund der später schriftlich geschlossenen Verträge in ihrer weiteren Ausgestaltung interpretiert und stetig fortentwickelt werden musste.

    Insofern ist, ohne dass es dabei auf den genauen Grad der Aushandlung der Verträge im Zeitpunkt der ersten Gespräche ankommt, von einem konkludenten Angebot des Erblassers zu einer die anstehenden Verlagsverträge begleitenden und unterstützenden unmittelbaren Vertragsbeziehung zwischen ihm und dem Beklagten auszugehen, die der vom Bundesgerichtshof (Urt. v. 10.7.2015 - V ZR 206/14, NJW 2016, 317) dargelegten Interessenlage ebenso entspricht wie - nach neuem Vortrag der Parteien - bei Annahme eines vorherigen Abschlusses der schriftlichen Verträge.

    Dabei ging es - insofern hat sich der Senat in der Entscheidung vom 5.5.2015 (15 U 193/14, NJW-RR 2015, 1258) möglicherweise unklar ausgedrückt - nicht nur um die rein logistische Absprache bezüglich der " in der praktischen Zusammenarbeit auftretenden Fragen, wann, wo und wie konkret die Gespräche ablaufen oder wann welche Unterlagen übergeben bzw. zur Einsicht zur Verfügung gestellt werden ", sondern dies war zugleich - in Übereinstimmung mit der Wertung des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 10.7.2015 - V ZR 206/14, NJW 2016, 317) - die rechtsverbindliche Regelung der Zusammenarbeit unter Wahrung der Belange des Erblassers, der " Herr seiner Äußerungen " bleiben sollte.

    (b) Der Senat verkennt im Rahmen der vorstehenden rechtlichen Wertung - auch insoweit in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 10.7.2015 - V ZR 206/14, NJW 2016, 317) - nicht, dass der Beklagte in der Zusammenarbeit mit dem Erblasser einen hohen persönlichen Einsatz erbracht hat.

    Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 10.7.2015 (V ZR 206/14, NJW 2016, 317) insofern zu Recht von einer atypischen Vertragsbeziehung gesprochen, auf die nur grundsätzlich die "passenden" rechtlichen Regelungen des sachnächsten gesetzlichen Vertragsverhältnisses anzuwenden seien und hat mit diesen Erwägungen die Regelung des § 667 BGB herangezogen; das bedeutet gerade nicht eine generelle Anwendung der gesamten Vorschriften des Auftragsrechts.

    Durch eine Kündigung, wie sie der Erblasser mit Schreiben vom 24.3.2009 ausgesprochen hat, wäre eine wie auch immer zuvor erklärte Einwilligung gegenüber dem Beklagten, die Stoffsammlung und damit auch die Tonbänder eigenverantwortlich zu verwenden, schon deshalb widerrufen worden, weil zum einen das Vertrauensverhältnis zum Beklagten zerstört war und zum anderen die Stoffsammlung für einen möglichen Nachfolger des Beklagten exklusiv zur Verwertung durch den Erblasser hätte zur Verfügung stehen müssen (vgl. BGH, Urt. v. 10.7.2015 - V ZR 206/14, NJW 2016, 317).

    Zwar hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung im Verfahren über die Herausgabe der Originaltonbänder ausgeführt, dass ein Beauftragter, der zur Erfüllung des Auftrags untergeordnete Hilfsmittel wie Papier, Notizblöcke, Karteikarten, Aktenordner oder Tonbänder einsetzt, das Eigentum an diesen " gegebenenfalls gegen Erstattung seiner Aufwendungen (§ 670 BGB) " an den Auftraggeber übertragen muss (vgl. BGH, Urt. v. 10.7.2015 - V ZR 206/14, NJW 2016, 317).

    Ob der Beklagte die Transkripte aus dem Vertragsverhältnis mit dem Erblasser erlangt hat - wofür im Hinblick auf die Ausführungen des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung vom 10.7.2015 über den Herausgabeanspruch hinsichtlich der Originaltonbänder (V ZR 206/14, NJW 2016, 317) alles spricht, weil der Gedanke, dass der Erblasser "Herr über seine Gedanken" bleiben soll, auch für die Vervielfältigungsstücke der Originaltonbänder gilt - kann im Ergebnis offen bleiben.

    Dabei sind die Anforderungen an die Bestimmtheit des Klageantrags in Abwägung des zu schützenden Interesses des Beklagten, sich gegen die Klage erschöpfend verteidigen zu können, sowie seines Interesses an Rechtsklarheit und Rechtssicherheit hinsichtlich der Entscheidungswirkungen mit dem ebenfalls schutzwürdigen Interesse des Klägers an einem wirksamen Rechtsschutz festzulegen (BGH, Urt. v. 10.7.2015 - V ZR 206/14, NJW 2016, 317).

  • LG Köln, 12.12.2013 - 14 O 612/12

    Vermächtnis. Die Kohl-Protokolle

    Auszug aus OLG Köln, 29.05.2018 - 15 U 66/17
    Mit Urteil des Landgerichts Köln vom 12.12.2013 (14 O 612/12) wurde der Beklagte zur Herausgabe der Originaltonbänder verurteilt.

    Denn der in diesem Verfahren ergangene Titel, das Urteil des Landgerichts Köln vom 12.12.2013 (14 O 612/12), bezieht sich allein auf Tonbandaufnahmen, auf denen die Stimme des Erblassers zu hören ist und " die in den Jahren 2001 und 2002 vom Beklagten aufgenommen wurden ", womit in diesem Verfahren nicht bereits rechtskräftig über den vorliegend geltend gemachten bzw. durch die Auskunft vorzubereitenden Anspruch entschieden wurde und auf Grundlage dieses Titels nicht auch die durch den hiesigen Auskunftsantrag vorzubereitende Herausgabe der Vervielfältigungsstücke verlangt werden kann.

    (2) Einer Auskunftspflicht des Beklagten steht auch nicht dessen Einwand entgegen, dass die Klägerin den Inhalt der Vervielfältigungsstücke zur Fertigstellung der Memoiren des Erblassers nicht benötige, weil sie nach Vollstreckung des Urteils im Herausgabeverfahren (14 O 612/12 LG Köln) bereits über die Originaltonbänder verfüge.

    (2) Auch durch die Klage auf Herausgabe der Originaltonbänder, die im Verfahren 14 O 612/12 LG Köln mit Schriftsatz vom 28.12.2012 (Anlage K 5) beim Landgericht Köln eingereicht wurde, ist die Verjährung des hier geltend gemachten Auskunftsanspruchs nicht nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt worden.

    (b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der mit der Klage auf Herausgabe der Originaltonbänder im Verfahren 14 O 612/12 LG Köln geltend gemachte Anspruch nicht derselbe prozessuale Anspruch wie derjenige, der vorliegend Gegenstand der Stufenklage ist.

    Denn vorliegend steht zwischen den Parteien - schon aufgrund der bereits rechtskräftigen Entscheidung im Verfahren 14 O 612/12 LG Köln sowie der am 12.3.2014 erfolgten Vollstreckung durch den Gerichtsvollzieher - nicht mehr im Streit, ob der Beklagte verpflichtet ist, die aus der Zusammenarbeit mit dem Erblasser stammenden Originaltonbänder herauszugeben.

    Selbst als der Erblasser in der mündlichen Verhandlung vom 10.10.2013 (14 O 612/12 LG Köln) - wie er vorträgt erstmals - erfahren hat, dass der Beklagte Transkripte von den Originaltonbändern angefertigt hatte, der Beklagte im Spiegel-Interview vom 24.9.2012 von der Anfertigung von Audio-Kopien sowie einem "Schatz" sprach und mit Schreiben vom selben Tage (Anlage K 23) dem Erblasser versicherte, kein "Enthüllungsbuch" schreiben zu wollen, hat der Erblasser keine Klage auf Auskunft über das Vorhandensein weiterer Unterlagen im mittelbaren oder unmittelbaren Besitz des Beklagten erhoben, sondern erst mit Schriftsatz vom 31.5.2016 (Bl. 1044) erstmals den Anspruch auf Auskunft hinsichtlich der " weiteren Unterlagen " gerichtlich geltend gemacht.

  • BGH, 30.11.1989 - III ZR 112/88

    Ansprüche des Konkursverwalters gegen den Rechtsanwalt des Gemeinschuldners

    Auszug aus OLG Köln, 29.05.2018 - 15 U 66/17
    Denn es ist nach dem bisherigen Verfahrensstand nicht auszuschließen, dass auch diese Angaben zur (weiteren) Spezifizierung des Herausgabeantrags erforderlich sein könnten bzw. dass die Klägerin Informationen erlangen kann, die Grundlage für eine etwaige Rechtsverfolgung gegen den Beklagten oder Dritte bilden können (vgl. dazu BGH, Urt. v. 30.11.1989 - III ZR 112/88, juris Rn. 25).

    Danach hat der Beauftragte den Auftraggeber über die Einzelheiten der Auftragsausführung in verkehrsüblicher Weise zu informieren und ihm die Übersicht über das Besorgte in einer Weise zu verschaffen, die diesem die Überprüfung der Besorgung gestattet und zwar auch soweit eine Pflicht zur Herausgabe nach § 667 BGB nicht besteht (BGH, Urt. v. 30.11.1989 - III ZR 112/88, BGHZ 109, 260; Palandt/ Sprau , BGB, 77. Aufl. 2018, § 666 Rn. 4).

    Der Begriff "Rechenschaft" umfasst dabei allgemein die Pflicht des Beauftragten, in verkehrsüblicher Weise die wesentlichen Einzelheiten seines Handelns zur Auftragsausführung darzulegen und dem Auftraggeber die notwendige Übersicht über das besorgte Geschäft zu verschaffen und kann auch dann bestehen, wenn der Herausgabeanspruch des Auftraggebers gemäß § 667 BGB bereits durch Erfüllung erloschen ist (vgl. BGH, Urt. v. 30.11.1989 - III ZR 112/88, juris Rn. 23, 24).

    Um dem Auftraggeber die Durchsetzung seines Anspruchs auf Herausgabe oder Einsichtnahme zu ermöglichen, ist es daher Sache des Auftragnehmers, die Unterlagen, die dieser Verpflichtung unterliegen, von denjenigen zu trennen, bei denen dies nicht der Fall ist (vgl. BGH, Urt. v. 30.11.1989 - III ZR 112/88, NJW 1990, 510).

  • LG Köln, 27.04.2017 - 14 O 286/14

    Eine Million Euro Schadensersatz für Altkanzler Kohl

    Auszug aus OLG Köln, 29.05.2018 - 15 U 66/17
    Auf die Berufung des Beklagten wird das Teilurteil des Landgerichts Köln vom 27.4.2017 (14 O 286/14) teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:.

    Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Abänderung des am 27.4.2017 verkündeten Urteils des Landgerichts Köln (14 O 286/14) weiter zu verurteilen, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, welche weiteren Unterlagen er aus der Zuarbeit für den Erblasser im Rahmen der Erstellung der Memoiren des Erblasser sonst noch mit Ausnahme von Kopien allgemein zugänglicher Rede und öffentlicher Auftritte in unmittelbarem oder mittelbarem Besitz hat sowie an wen er solche Unterlagen weitergegeben hat, sowie.

    unter Abänderung des Teilurteils des Landgerichts Köln vom 27.4.2017 (14 O 286/14) die Klage in vollem Umfang abzuweisen, sowie hilfsweise im Wege der Anschlussberufung.

    unter Abänderung des Teilurteils des Landgerichts Köln vom 27.4.2017 (14 O 286/14) die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

  • OLG Köln, 05.05.2015 - 15 U 193/14

    Bestätigung des überwiegenden Verbots der Nutzung von Kohl-Zitaten im Buch

    Auszug aus OLG Köln, 29.05.2018 - 15 U 66/17
    Der Erblasser nahm den Beklagten, seinen Co-Autor sowie die Verlagsgruppe H GmbH im Wege der einstweiligen Verfügung erfolgreich auf Unterlassung der Veröffentlichung von im Einzelnen gerügten Zitaten in Anspruch (15 U 193/14 OLG Köln).

    Zwar ergeben sich Rechtspflichten zwischen den Parteien zunächst - was der der Senat im Urteil vom 5.5.2016 (15 U 193/14, NJW-RR 2015, 1258) letztlich offen gelassen hat - nicht aus den Verlagsverträgen als Verträge zu Gunsten Dritter (§ 328 BGB), da diese Verträge lediglich einige wenige unmittelbare Verpflichtungen zwischen dem Erblasser und dem Beklagten, wie das Zugänglichmachen von Material und das Zur-Verfügung-Stehen zu Gesprächen regeln und die weiteren Einzelheiten dieses Binnenbeziehung einer direkten "Besprechung" der Akteure vorbehalten sein sollten (so im Hinblick auf die Herausgabeansprüche auch BGH, Urt. v. 10.7.2015 - V ZR 206/14, NJW 2016, 317).

    Dabei ging es - insofern hat sich der Senat in der Entscheidung vom 5.5.2015 (15 U 193/14, NJW-RR 2015, 1258) möglicherweise unklar ausgedrückt - nicht nur um die rein logistische Absprache bezüglich der " in der praktischen Zusammenarbeit auftretenden Fragen, wann, wo und wie konkret die Gespräche ablaufen oder wann welche Unterlagen übergeben bzw. zur Einsicht zur Verfügung gestellt werden ", sondern dies war zugleich - in Übereinstimmung mit der Wertung des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 10.7.2015 - V ZR 206/14, NJW 2016, 317) - die rechtsverbindliche Regelung der Zusammenarbeit unter Wahrung der Belange des Erblassers, der " Herr seiner Äußerungen " bleiben sollte.

  • BGH, 08.05.2007 - XI ZR 278/06

    Änderung des Streitgegenstandes bei Herleitung der Aktivlegitimation aus Pfändung

    Auszug aus OLG Köln, 29.05.2018 - 15 U 66/17
    Hingegen erstreckt sich die Verjährungshemmung nicht auf Ansprüche, die nicht Gegenstand der Klageerhebung waren (BGH, Urt. v. 8.5.2007 - XI ZR 278/06, NJW 2007, 2560 m.w.N.; BGH, Urt. v. 4.5.2005 - VIII ZR 93/04, NJW 2005, 2004 m.w.N.; Erman/ Schmidt-Räntsch , BGB, 15. Aufl. 2017, § 204 Rn. 7).

    Zu ihm sind alle Tatsachen zu rechnen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden, den Sachverhalt seinem Wesen nach erfassenden Betrachtungsweise zu dem zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören, den der Kläger zur Stützung seines Rechtsschutzbegehrens dem Gericht zu unterbreiten hat (vgl. BGH, Urt. v. 8.5.2007 - XI ZR 278/06, NJW 2007, 2560 m.w.N.).

  • LG Karlsruhe, 22.10.2010 - 5 O 229/10

    Ansprüche auf Auskunft über erhaltene Provisionen, Rückvergütungen und sonstige

    Auszug aus OLG Köln, 29.05.2018 - 15 U 66/17
    Der Auskunftsanspruch aus § 666 3. Var. BGB entsteht nach Beendigung des Auftrags, sobald der Gläubiger analog § 695 S. 2, § 696 S. 3 BGB ein entsprechenden Auskunftsverlangen stellt (vgl. BGH, Urt. v. 3.11.2011 - III ZR 105/11, NJW 2012, 58; OLG Düsseldorf, Urt. v. 14.8.2015 - 7 U 47/14, ZEV 2016, 259; LG Karlsruhe, Urt. v. 22.10.2010 - 5 O 229/10, juris Rn. 27; MüKo-BGB/ Schäfer , 7. Aufl. 2017, § 666 Rn. 29).

    Der Auskunftsanspruch aus § 666 3. Var. BGB entsteht nach Beendigung des Auftrags, sobald der Gläubiger analog § 695 S. 2, § 696 S. 3 BGB ein entsprechenden Auskunftsverlangen stellt (vgl. BGH, Urt. v. 3.11.2011 - III ZR 105/11, NJW 2012, 58; OLG Düsseldorf, Urt. v. 14.8.2015 - 7 U 47/14, ZEV 2016, 259; LG Karlsruhe, Urt. v. 22.10.2010 - 5 O 229/10, juris Rn. 27; MüKo-BGB/ Schäfer , 7. Aufl. 2017, § 666 Rn. 29).

  • BGH, 03.11.2011 - III ZR 105/11

    Vermietungs-Vermittlungsvertrag: Pflicht des Vermieters einer Ferienwohnung

    Auszug aus OLG Köln, 29.05.2018 - 15 U 66/17
    Der Auskunftsanspruch aus § 666 3. Var. BGB entsteht nach Beendigung des Auftrags, sobald der Gläubiger analog § 695 S. 2, § 696 S. 3 BGB ein entsprechenden Auskunftsverlangen stellt (vgl. BGH, Urt. v. 3.11.2011 - III ZR 105/11, NJW 2012, 58; OLG Düsseldorf, Urt. v. 14.8.2015 - 7 U 47/14, ZEV 2016, 259; LG Karlsruhe, Urt. v. 22.10.2010 - 5 O 229/10, juris Rn. 27; MüKo-BGB/ Schäfer , 7. Aufl. 2017, § 666 Rn. 29).

    Der Auskunftsanspruch aus § 666 3. Var. BGB entsteht nach Beendigung des Auftrags, sobald der Gläubiger analog § 695 S. 2, § 696 S. 3 BGB ein entsprechenden Auskunftsverlangen stellt (vgl. BGH, Urt. v. 3.11.2011 - III ZR 105/11, NJW 2012, 58; OLG Düsseldorf, Urt. v. 14.8.2015 - 7 U 47/14, ZEV 2016, 259; LG Karlsruhe, Urt. v. 22.10.2010 - 5 O 229/10, juris Rn. 27; MüKo-BGB/ Schäfer , 7. Aufl. 2017, § 666 Rn. 29).

  • BGH, 17.04.2013 - XII ZR 23/12

    Internationale Zuständigkeit für ein Unterhaltsverfahren nach Wechsel von der

    Auszug aus OLG Köln, 29.05.2018 - 15 U 66/17
    Maßgeblich für die Wertbemessung ist das Interesse des Beklagten, die Auskunft nicht erteilen zu müssen; dies ist in der Regel nach dem Aufwand zu bemessen, der mit der Erteilung der Auskunft verbunden ist (BGH, Urt. v. 17.4.2013 - XII ZR 23/12, NJW 2013, 2597; BGH, Beschl. v. 22.3.2010 - II ZR 75/09, NJW-RR 2010, 786; BGH, Beschl. v. 22.4.2009 - XII ZB 49/07, NJW 2009, 2218).

    Zwar ist umstritten, ob ein Kläger, der zunächst nur einen bezifferten Leistungsantrag stellt, nach § 264 Nr. 2 ZPO nachträglich zur Stufenklage übergehen kann (bejahend: OLG Brandenburg, Urt. v. 8.7.2014 - 6 U 196/12, juris Rn. 80; LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 15.11.2005 - 5 Sa 4/05, BeckRS 2011, 67500 Rn. 42; HK-ZPO/Saenger, 5. Aufl., § 254 Rn. 12; BeckOK ZPO/Bacher § 254 Rn. 12-13.1; Mayer, FamRZ 2012, 1507; ablehnend: OLG Bamberg, Urt. v. 25.11.1999 - 2 UF 124/99, NJWE-FER 2000, 296 OLG Frankfurt, Urt. v. 23.2.2012 - 1 UF 365/10, BeckRS 2012, 19880; OLG Stuttgart, Urt. v. 1.6.1999 - 12 U 239/98, MDR 1999, 1342; offen gelassen: BGH, Urt. v. 17.4.2013 - XII ZR 23/12, NJW 2013, 2597).

  • OLG Brandenburg, 08.07.2014 - 6 U 196/12

    Stufenklage: Zulässigkeit eines Teilurteils; Auskunfts- und Zahlungsanspruch

    Auszug aus OLG Köln, 29.05.2018 - 15 U 66/17
    Zwar ist umstritten, ob ein Kläger, der zunächst nur einen bezifferten Leistungsantrag stellt, nach § 264 Nr. 2 ZPO nachträglich zur Stufenklage übergehen kann (bejahend: OLG Brandenburg, Urt. v. 8.7.2014 - 6 U 196/12, juris Rn. 80; LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 15.11.2005 - 5 Sa 4/05, BeckRS 2011, 67500 Rn. 42; HK-ZPO/Saenger, 5. Aufl., § 254 Rn. 12; BeckOK ZPO/Bacher § 254 Rn. 12-13.1; Mayer, FamRZ 2012, 1507; ablehnend: OLG Bamberg, Urt. v. 25.11.1999 - 2 UF 124/99, NJWE-FER 2000, 296 OLG Frankfurt, Urt. v. 23.2.2012 - 1 UF 365/10, BeckRS 2012, 19880; OLG Stuttgart, Urt. v. 1.6.1999 - 12 U 239/98, MDR 1999, 1342; offen gelassen: BGH, Urt. v. 17.4.2013 - XII ZR 23/12, NJW 2013, 2597).

    Anerkannt ist weiter auch, dass der Kläger sich hierbei vor allem auch, wenn und weil ihm das Geschuldete nicht oder nicht hinreichend bekannt ist, die bestimmte Angabe der von ihm beanspruchten Leistungen bis zur Erteilung der geforderten Auskünfte vorbehalten kann (vgl. BGH, Urt. v. 3.7.2003 - III ZR 109/02, WM 2003, 1522, 1523; OLG Brandenburg, Urt. v. 8.7.2014 - 6 U 196/12, juris Rn. 81 f.).

  • OLG Düsseldorf, 14.08.2015 - 7 U 47/14

    Auskunftspflichten unter Miterben

  • BGH, 18.06.1998 - IX ZR 311/95

    Auskunftspflicht des Beauftragten; Pfändung des Anspruchs auf Abtretung einer

  • BGH, 03.07.2003 - III ZR 109/02

    Formulierung des Leistungsantrags im Rahmen einer Stufenklage; Herausgabe von

  • BGH, 19.02.1982 - V ZR 251/80

    Umfang der Verjährungsunterbrechung durch Erhebung einer Schadensersatzklage

  • BGH, 05.05.1988 - VII ZR 119/87

    Unterbrechung der Verjährung durch Zustellung eines Mahnbescheids

  • BGH, 10.01.1972 - VII ZR 132/70

    Unterbrechung der Verjährung durch Klage auf Ersatz der Mängelbeseitigungskosten

  • BGH, 03.03.2005 - III ZR 353/04

    Beginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen einen Notar bei

  • BGH, 04.05.2005 - VIII ZR 93/04

    Hemmung der Verjährung bei Abschluss eines Widerrufsvergleichs

  • BGH, 03.05.2005 - IX ZR 401/00

    Anwaltsgebühren bei Sanierungsverhandlungen mit Gläubigern; Nichtberücksichtigung

  • BGH, 23.06.2005 - IX ZR 139/04

    Aufrechung von anwaltlichen Vergütungsanprüchen gegen den Anspruch auf Auskehrung

  • BGH, 17.02.2006 - V ZR 236/03

    Pflichten des Erben nach Veräußerung eines Grundstücks aus der Bodenreform

  • BGH, 06.02.2007 - X ZR 117/04

    Meistbegünstigungsvereinbarung

  • BGH, 27.05.2008 - XI ZR 132/07

    Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen vorvertraglichen

  • BGH, 10.03.1987 - VI ZR 244/85

    Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch ungenehmigte Veröffentlichung von

  • BGH, 27.03.1996 - IV ZR 185/95

    Unterbrechung der Verjährung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs durch Klage auf

  • OLG Stuttgart, 01.06.1999 - 12 U 239/98
  • OLG Bamberg, 25.11.1999 - 2 UF 124/99

    Umstellung eines in erster Instanz verfolgten bezifferten Leistungsantrags auf

  • BGH, 22.04.2009 - XII ZB 49/07

    Rechtliche Ausgestaltung des Beschwerdewertes bei Verurteilung zur Auskunft über

  • RG, 17.01.1924 - IV 897/22

    Rentenansprüche; Geldentwertung

  • BGH, 22.03.2010 - II ZR 75/09

    Bemessung der Beschwer eines Rechtsmittels gegen ein Auskunftsurteil:

  • BGH, 13.04.2011 - XII ZR 110/09

    Urkundenprozess: Zulässigkeit der Abstandnahme im Berufungsverfahren nach

  • BGH, 01.12.2011 - III ZR 71/11

    Auftrag: Verjährung des Auskunftsanspruchs des Auftraggebers

  • OLG Frankfurt, 23.02.2012 - 1 UF 365/10

    Gerichtsstand für Unterhaltsklagen nach Art. 5 Nr. 2 EuGVVO

  • BGH, 04.12.2012 - VI ZR 217/11

    Schmerzensgeldklage des Opfers sexuellen Missbrauchs: Verjährungsfristbeginn

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 15.11.2005 - 5 Sa 4/05

    Provisionsanspruch des angestellten Reisenden, Stufenklage, Umstellung von der

  • OLG Köln, 01.08.2014 - 6 U 20/14

    Befragter hat Anspruch auf Herausgabe von Tonbändern mit Interviews

  • RG, 07.12.1931 - VI 259/31

    Wird durch Erhebung eines Schadensersatzanspruchs wegen arglistigen Verschweigens

  • BGH, 21.10.2014 - XI ZB 12/12

    Rechtsbeschwerden nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) im

  • BGH, 20.05.2015 - IV ZR 127/14

    Schadensersatzklage eines Kapitalanlegers wegen Aufklärungspflichtverletzung beim

  • OLG Stuttgart, 19.11.2015 - 2 U 60/15

    Gerichtliche Kontrolle der Vergabe einer Stromkonzession durch eine Gemeinde:

  • BGH, 15.03.2016 - XI ZR 208/15

    Schadenersatzbegehren wegen fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit dem

  • OLG Karlsruhe, 17.03.2016 - 9 U 93/14

    Haftung einer Anlageberaterin: Zweckwidrige Verwendung von zur Festgeldanlage

  • OLG Köln, 29.05.2018 - 15 U 64/17

    Keine Geldentschädigung für Erbin von Helmut Kohl für Kohl-Protokolle -

  • BGH, 03.09.2020 - III ZR 136/18

    Auskunft über Vervielfältigungen der "Kohl-Tonbänder" und sonstiger Unterlagen

    Das Berufungsgericht hat ausgeführt (ZUM-RD 2018, 552), die Klage sei zulässig, aber nur teilweise begründet.
  • OLG Köln, 29.05.2018 - 15 U 65/17

    Kohl gg. Schwan

    In weiteren Verfahren vor dem Senat werden gegen die Beklagten des vorliegenden Verfahrens Ansprüche auf Geldentschädigung wegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen in Zusammenhang mit der Veröffentlichung des streitgegenständlichen Buches (15 U 64/17) sowie gegen den Beklagten zu 1) im Wege der Stufenklage auf Auskunft über und Herausgabe der Vervielfältigungen der Originaltonbänder (15 U 66/17) geltend gemacht.

    So hat der Beklagte zu 1) erst in der mündlichen Verhandlung vom 15.2.2018 im Rahmen der im Parallelverfahren 15 U 66/17 OLG Köln erfolgten Erörterung der betreffenden Frage - insoweit nicht protokolliert - persönlich erklärt, er habe kurz nach dem Tod der Ehefrau des Erblassers Hand in Hand mit diesem an ihrem Grab gestanden.

    verlangen kann", worunter gerade auch Ansprüche aus § 667 BGB fallen (Musielak/Voit/ Huber , ZPO, 14. Aufl. 2017, § 422 Rn. 1), die sich hier möglicherweise aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Auftragsverhältnis sui generis auch für die Audio-Dateien hätten ableiten lassen, was letztlich im Verfahren der Stufenklage zu 15 U 66/17 zu klären sein wird.

  • OLG Köln, 29.05.2018 - 15 U 64/17
    In weiteren Verfahren vor dem Senat werden gegen die Beklagten des vorliegenden Verfahrens Ansprüche auf Unterlassung (15 U 65/17 = LG Köln 14 O 261/16) sowie gegen den Beklagten zu 1) im Wege der Stufenklage auf Auskunft über und Herausgabe der Vervielfältigungen der Originaltonbänder (15 U 66/17 = LG Köln 14 O 286/14) geltend gemacht.

    So hat der Beklagte zu 1) erst in der mündlichen Verhandlung vom 15.02.2018 im Rahmen der im Parallelverfahren 15 U 66/17 erfolgten Erörterung der betreffenden Frage - insoweit nicht protokolliert - persönlich erklärt, er habe kurz nach dem Tod der Ehefrau des Erblassers Hand in Hand mit diesem an ihrem Grab gestanden.

    Dem entgegenzuwirken ist primär Sinn und Zweck der beiden anderen Rechtsstreite (Az.: 15 U 66/17 und 15 U 65/17).

    Aus gleichen Erwägungen heraus schied auch eine Anordnung zur Vorlage der Audiodateien gemäß §§ 525 S. 1, 371 Abs. 2 S. 2 ZPO i.V.m. §§ 422, 425 ZPO gegen den Beklagten zu 1) aus, die sich sonst ggf. auf die Erwägung hätte stützen lassen, dass der "Beweisführer nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts die Herausgabe (...) verlangen kann", worunter gerade auch Ansprüche aus § 667 BGB fallen (Musielak/Voit/ Huber , ZPO, 14. Aufl. 2017, § 422 Rn. 1), die sich hier möglicherweise aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Auftragsverhältnis sui generis auch für die Audio-Dateien hätten ableiten lassen, was letztlich im Verfahren der Stufenklage zu 15 U 66/17 zu klären sein wird.

  • LG Köln, 11.12.2019 - 28 O 11/18

    Teil-Erfolg für Witwe von Dr. Helmut Kohl

    Nachdem der Beklagte zu 1 in einem Interview in der Zeitschrift "Z" vom 01.08.2014 angegeben hatte, Abschriften und Kopien der Original-Tonbänder zu besitzen und verwerten zu wollen, reichte der Kläger gegen den Beklagten zu 1 eine weitere Klage (Landgericht Köln - 14 O 286/14) auf Herausgabe dieser Abschriften und Kopien ein, die teilweise erfolgreich war (vgl. OLG Köln, Urteil vom 29.05.2018 - 15 U 66/17).
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