Rechtsprechung
   OLG Köln, 29.07.2013 - 21 UF 188/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,67812
OLG Köln, 29.07.2013 - 21 UF 188/12 (https://dejure.org/2013,67812)
OLG Köln, Entscheidung vom 29.07.2013 - 21 UF 188/12 (https://dejure.org/2013,67812)
OLG Köln, Entscheidung vom 29. Juli 2013 - 21 UF 188/12 (https://dejure.org/2013,67812)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2013,67812) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Versorgungsausgleich bzgl. der Anrechte nach Maßgabe einer Betriebsvereinbarung über Zusatzversorgungsleistungen; Entgeltbezogene Abhängigkeit der Höhe des Anrechts von der Gesamtbetriebszugehörigkeit; Berechnung des Kapitalwertes einer Direktzusage; Berücksichtigung des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • AG Bergheim, 17.08.2012 - 61 F 168/00

    Scheidung der Ehe der Ehegatten wegen Scheiterns; Teilung des Erwerbs der Anteile

    Auszug aus OLG Köln, 29.07.2013 - 21 UF 188/12
    Die Beschwerde des Antragstellers vom 01.10.2012 gegen die im Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bergheim vom 17.08.2012 (61 F 168/00) getroffene Entscheidung zum Versorgungsausgleich wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die in Ziffer 2, Abs. 2 des Tenors für die Durchführung der internen Teilung des Anrechts des Antragstellers bei der T AG (Vers.-Nr. 28xxx) in Bezug genommenen "Teilungsregeln für den Versorgungsausgleich der T AG vom 04.05.2010" gestrichen werden.

    Hinsichtlich der Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin vom 17.12.2012 werden die Beteiligten gemäß § 117 Abs. 3 FamFG darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, ohne mündliche Verhandlung den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bergheim vom 17.08.2012 (61 F 168/00) in Ziffer 3 des Tenors dahingehend zu ändern, dass der Antragsteller - unter Zurückweisung der Anschlussbeschwerde im Übrigen - verpflichtet wird, an die Antragsgegnerin für die Zeit ab Rechtskraft der im Beschluss des Amtsgerichts Bergheim vom 17.08.2012 ergangenen Entscheidung über die Ehescheidung bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich einen monatlichen nachehelichen Unterhalt in Höhe von 1042, 00 EUR, zu zahlen und zwar zum 1. Werktag eines Monats im Voraus, dergestalt, dass sich Unterhaltsrückstände ab dem 2. Werktag des Monates mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verzinsen.

    Insoweit beantragt die Antragsgegnerin, in teilweiser Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Bergheim vom 17.08.2012 (61 F 168/00) zu Ziffer 3. dem Antragsteller aufzugeben, an sie für die Zeit ab Rechtskraft der Ziffer 1 des Beschlusses des Amtsgerichts Bergheim vom 17.08.2012 bis zur Rechtskraft der Entscheidung des Amtsgerichts Bergheim vom 17.08.2012 zu Ziffer 2 einen monatlichen nachehelichen Unterhalt in Höhe von 1.249,06 EUR, zahlbar zum 1. Werktag eines Monats im Voraus, dergestalt, dass sich Unterhaltsrückstände ab dem 2. Werktag des Monates mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verzinsen, zu zahlen.

  • OLG Hamm, 25.01.2013 - 10 UF 278/11

    Berücksichtigung des Kapitalverzehrs zwischen Ehezeitende und Rechtskraft des

    Auszug aus OLG Köln, 29.07.2013 - 21 UF 188/12
    Angesichts des Umstandes, dass den Versorgungsträgern keine eindeutigen Vorgaben gemacht werden, wie sie einen versicherungsmathematischen Barwert für die bei ihnen bestehenden Anrechte zu bestimmen haben, ist diese Heranziehung der Richttafel 2005 G von K. Heubeck im Grundsatz nicht zu beanstanden (OLG Hamm, Beschluss vom 25.01.2013 - 10 UF 278/11, Rn. 23).

    Nach anderer Auffassung (OLG Köln, Beschluss vom 15.01.2013 - 4 UF 126/12 OLG Hamm, Beschluss vom 25.01.2013 - 10 UF 278/11- beide zitiert nach juris) ist es grundsätzlich unbillig, am Halbteilungsgrundsatz bezüglich des zum Stichtag festgestellten Kapitalwerts bzw. Ausgleichswerts festzuhalten, wenn der Ausgleichspflichtige aus der betrieblichen Altersvorsorge aufgrund des Eintritts in das Rentenalter nach Ende der Ehezeit, aber vor einer Entscheidung über den Versorgungsausgleich bereits Rentenleistungen bezieht und dadurch ein Kapitalverzehr aus der betrieblichen Altersversorgung entsteht.

  • BGH, 07.03.2012 - XII ZR 145/09

    Abänderungsklage für nachehelichen Unterhalt: Berechnung von Altersunterhalt;

    Auszug aus OLG Köln, 29.07.2013 - 21 UF 188/12
    Ab dem 01.07.2013 ist die Antragsgegnerin aufgrund der Vollendung des 65. Lebensjahres altersbedingt nicht mehr erwerbstätig, so dass sich ihr Unterhalt für den durch die eigene Rente nicht gedeckten Bedarf nunmehr allein nach § 1571 BGB richtet (BGH, Urteil vom 07.03.2012 - XII ZR 145/09 - FamRZ 2012, 951).
  • OLG Frankfurt, 26.01.2012 - 5 UF 90/00

    Versorgungsausgleich: Zur tatsächlichen Veränderung im Sinne von § 5 II 2

    Auszug aus OLG Köln, 29.07.2013 - 21 UF 188/12
    Das Kammergericht (Beschluss vom 13.08.2012 - 17 UF 62/12 - FamRZ 2013, 464 mit Anm. Holzwarth in FamRZ 2013, 420 ff.; ebenso auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.01.2012 - 5 UF 90/00 - FamRZ 2012, 1717, Rn. 24) ist der Ansicht, in Fällen, in denen der Ausgleichspflichtige zwischen dem Ende der Ehezeit und der Durchführung des Versorgungsausgleichs bereits Versorgungsleistungen aus einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung bezieht, sei die interne Teilung dieses Anrechts - wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte davon nicht schon in anderer Weise, etwa durch den laufenden Bezug von Unterhaltszahlungen, profitiert hat - in der Weise durchzuführen, dass von dem zu teilenden Anrecht der halbe Ehezeitanteil (Deckungskapital einschließlich der nach Ehezeitende angefallenen Überschüsse) sowie wertmäßig die Hälfte der seit Ehezeitende (bzw. dem Beginn des Rentenbezugs) erlangten Rentenzahlungen abgezogen werden.
  • OLG Köln, 15.01.2013 - 4 UF 126/12

    Entscheidung über den Versorgungsausgleich hinsichtlich eines Anrechts in der

    Auszug aus OLG Köln, 29.07.2013 - 21 UF 188/12
    Nach anderer Auffassung (OLG Köln, Beschluss vom 15.01.2013 - 4 UF 126/12 OLG Hamm, Beschluss vom 25.01.2013 - 10 UF 278/11- beide zitiert nach juris) ist es grundsätzlich unbillig, am Halbteilungsgrundsatz bezüglich des zum Stichtag festgestellten Kapitalwerts bzw. Ausgleichswerts festzuhalten, wenn der Ausgleichspflichtige aus der betrieblichen Altersvorsorge aufgrund des Eintritts in das Rentenalter nach Ende der Ehezeit, aber vor einer Entscheidung über den Versorgungsausgleich bereits Rentenleistungen bezieht und dadurch ein Kapitalverzehr aus der betrieblichen Altersversorgung entsteht.
  • BGH, 23.01.2013 - XII ZB 541/12

    Gerichtliche Entscheidung im Versorgungsausgleichsverfahren: Benennung der

    Auszug aus OLG Köln, 29.07.2013 - 21 UF 188/12
    Die zur Bemessung der Pensionsrückstellungen erforderliche Neubewertung des geteilten Anrechts erfolgt nicht durch eine in die Beschlussformel aufzunehmenden familiengerichtliche Konkretisierung, sondern auf arbeitsvertraglicher Grundlage durch die in die Versorgungszusage einbezogenen Regelwerke, insbesondere die (tarifliche) Versorgungs- und Teilungsordnung (BGH, Beschluss vom 23.01.2013 - XII ZB 541/12 - FamRZ 2013, 611, Rn. 11).
  • KG, 13.08.2012 - 17 UF 62/12

    Versorgungsausgleich: Interne Teilung von kapitalgedeckten Anrechten der

    Auszug aus OLG Köln, 29.07.2013 - 21 UF 188/12
    Das Kammergericht (Beschluss vom 13.08.2012 - 17 UF 62/12 - FamRZ 2013, 464 mit Anm. Holzwarth in FamRZ 2013, 420 ff.; ebenso auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.01.2012 - 5 UF 90/00 - FamRZ 2012, 1717, Rn. 24) ist der Ansicht, in Fällen, in denen der Ausgleichspflichtige zwischen dem Ende der Ehezeit und der Durchführung des Versorgungsausgleichs bereits Versorgungsleistungen aus einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung bezieht, sei die interne Teilung dieses Anrechts - wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte davon nicht schon in anderer Weise, etwa durch den laufenden Bezug von Unterhaltszahlungen, profitiert hat - in der Weise durchzuführen, dass von dem zu teilenden Anrecht der halbe Ehezeitanteil (Deckungskapital einschließlich der nach Ehezeitende angefallenen Überschüsse) sowie wertmäßig die Hälfte der seit Ehezeitende (bzw. dem Beginn des Rentenbezugs) erlangten Rentenzahlungen abgezogen werden.
  • BGH, 05.06.2013 - XII ZB 101/09

    Versorgungsausgleich: Unwirtschaftlichkeit der Durchführung des

    Auszug aus OLG Köln, 29.07.2013 - 21 UF 188/12
    Soweit sich bei einer derartigen Berücksichtigung des Wertverzehrs der laufenden kapitalgedeckten Anrechte zwischen Ehezeitende und Vollzug der Versorgungsausgleichsentscheidung durch Rentenbezug ausschließlich zulasten des ausgleichspflichtigen Antragstellers die Konsequenz ergeben würde, dass die von der C2 mitgeteilten Ausgleichsbeträge zu Gunsten der Antragsgegnerin sogar um die erfolgte Kürzung des Rentenbezuges in den Monaten März und April 2012 erhöht werden müssten, ist das auch im Rechtsmittelverfahren über den Versorgungsausgleich geltende Verbot der Schlechterstellung des Rechtsmittelführers zu beachten, das den Rechtsmittelführer davor schützen soll, auf sein eigenes Rechtsmittel in seinen Rechten über die mit der angegriffenen Entscheidung verbundene Beschwer hinaus weiter beeinträchtigt zu werden (BGH, Beschluss vom 05.06.2013 - XII ZB 101/09 - Rn. 28, zitiert nach juris, m.w.N.).
  • BGH, 11.07.2012 - XII ZB 459/11

    Versorgungsausgleichsverfahren: Angemessene Teilungskosten des Trägers einer

    Auszug aus OLG Köln, 29.07.2013 - 21 UF 188/12
    Nach der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des BGH (zuletzt Beschluss vom 11.07.2012 - XII ZB 459/11 - FamRZ 2012, 1549 m.w.N.) kann der Versorgungsträger hierbei nicht nur die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Teilung entstehenden Kosten, also die Kosten für die Einrichtung des neuen Versicherungskontos ersetzt verlangen, sondern auch die für die Verwaltung des Versicherungskontos des neu hinzugekommenen Versicherungsnehmers entstehenden Folgekosten.
  • BGH, 05.10.2011 - XII ZB 555/10

    Versorgungsausgleich: Einbeziehung privater Lebensversicherungen

    Auszug aus OLG Köln, 29.07.2013 - 21 UF 188/12
    Ansonsten führen die vom Antragsteller erhobenen Einwendungen nicht zu einer sachlichen Änderung der im Beschluss vom 17.08.2012 ergangenen Entscheidungen zum Versorgungsausgleich bezüglich der Anrechte des Antragstellers bei der T AG bzw. der C2 a. G. und der C2 e. V., auf die der Antragssteller in zulässiger Weise sein Rechtsmittel beschränkt hat (BGH, Beschluss vom 05.10.2011 - XII ZB 555/10 - FamRZ 2011, 1931).
  • OLG München, 03.01.2012 - 4 UF 2025/11

    Versorgungsausgleich: Angabe eines Kapitalbetrags als Ausgleichswert bei interner

  • OLG Köln, 21.11.2013 - 21 UF 71/13

    Berücksichtigung des Kapitalverzehrs einer bereits vor der Entscheidung über den

    5.1 In einer die gleiche Problematik, allerdings in einem Fall der internen Teilung eines Versorgungsanrechts, betreffenden Entscheidung vom 29.7.2013 - 21 UF 188/12 - hat der Senat in Anlehnung an Heidrich (Zum Scheinproblem von Werteverzehr und "Rentnerfalle" im Versorgungsausgleich, FPR 2013, 227) dargelegt, dass die Vorstellung eines Werteverzehrs von der unzutreffenden Prämisse ausgeht, durch eine laufende Rentenleistung zwischen dem Ende der Ehezeit und dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich verringere sich der Bestand des ehezeitlichen Kapitalwerts des zu Grunde liegenden Anrechts.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht