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   OLG Köln, 29.09.2022 - 15 U 43/22   

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OLG Köln, 29.09.2022 - 15 U 43/22 (https://dejure.org/2022,28038)
OLG Köln, Entscheidung vom 29.09.2022 - 15 U 43/22 (https://dejure.org/2022,28038)
OLG Köln, Entscheidung vom 29. September 2022 - 15 U 43/22 (https://dejure.org/2022,28038)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MMR 2023, 240
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 29.07.2021 - III ZR 179/20

    Facebooks Regeln gegen "Hassrede" verstoßen gegen AGB-Recht

    Auszug aus OLG Köln, 29.09.2022 - 15 U 43/22
    Eine mit einer vorläufigen Löschung verbundene Prüfungsfrist für rechtmäßige Äußerungen, die dazu führt, dass es bei gerichtlicher Gegenwehr des Betroffenen nicht zu Konsequenzen für die Verfügungsbeklagte in Form von Unterlassungstiteln oder Kostentragung kommt, hat der Bundesgerichtshof in seinen Entscheidungen vom 27.1.2022 (III ZR 12/21) und 29.7.2021 (III ZR 179/20, III ZR 192/20) gerade nicht bejaht.

    Aus dieser Verletzung von Vertragspflichten durch die Verfügungsbeklagte ergibt sich ein Unterlassungsanspruch des Verfügungsklägers aus § 280 Abs. 1 BGB (vgl. BGH, Urt. v. 29.7.2021 - III ZR 179/20, NJW 2021, 3179; Grüneberg ( Grüneberg ), BGB, 81. Aufl. 2022, § 280 Rn. 33).

    Soweit sich die Verfügungsbeklagte weiter unter Bezugnahme auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 29.7.2021 (III ZR 179/20, juris Rn. 102) darauf beruft, aus der Verletzung einer Vertragspflicht folge jedenfalls dann kein Unterlassungsanspruch, wenn die Vertragsverletzung aktuell nicht mehr andauere, vermag der Senat dem in dieser Allgemeinheit nicht beizutreten.

    Die Wiederholungsgefahr als Voraussetzung auch für einen vertraglichen Unterlassungsanspruch (vgl. BGH, Urt. v. 27.1.2022 - III ZR 12/21, juris Rn. 61 m.w.N.; BGH, Urt. v. 29.7.2021 - III ZR 179/20, juris Rn. 103; BGH, Urt. v. 29.7.2021 - III ZR 192/20, juris Rn. 115) ist durch die von der Verfügungsbeklagten vorgenommene damalige Löschung bzw. die anschließende 30-tägige "Sperre" des Verfügungsklägers indiziert und durch die nachfolgenden Geschehnisse nicht entfallen.

  • LG Bonn, 07.02.2022 - 9 O 202/21
    Auszug aus OLG Köln, 29.09.2022 - 15 U 43/22
    Auf die Berufung des Verfügungsklägers wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 7.2.2022 (9 O 202/21) teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:.

    Der Verfügungskläger beantragt zuletzt, das Urteil des Landgerichts Bonn vom 7.2.2022 (9 O 202/21) teilweise abzuändern und die einstweilige Verfügung des Landgerichts Bonn vom 27.8.2021 mit der Maßgabe neu zu erlassen, dass das Datum "20.8.2021" statt des Datum "21.8.2021" in den Antrag aufgenommen wird, hilfsweise, die einstweilige Verfügung des Landgerichts Bonn vom 27.8.2021 mit der Maßgabe neu zu erlassen, dass der auf die "Sperre" bezogene Teil des Verbots ab dem 20.9.2021 erledigt ist.

    unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts Bonn vom 7.2.2022 (9 O 202/21) die einstweilige Verfügung des Landgerichts Bonn vom 27.8.2021 in der Gestalt des Urteils vom 7.2.2022 aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag des Verfügungsklägers insgesamt zurückzuweisen.

  • BGH, 27.01.2022 - III ZR 12/21

    Soziales Netzwerk: Inhaltskontrolle von AGB-Klauseln zur Nutzerkontosperrung und

    Auszug aus OLG Köln, 29.09.2022 - 15 U 43/22
    Eine mit einer vorläufigen Löschung verbundene Prüfungsfrist für rechtmäßige Äußerungen, die dazu führt, dass es bei gerichtlicher Gegenwehr des Betroffenen nicht zu Konsequenzen für die Verfügungsbeklagte in Form von Unterlassungstiteln oder Kostentragung kommt, hat der Bundesgerichtshof in seinen Entscheidungen vom 27.1.2022 (III ZR 12/21) und 29.7.2021 (III ZR 179/20, III ZR 192/20) gerade nicht bejaht.

    Die Wiederholungsgefahr als Voraussetzung auch für einen vertraglichen Unterlassungsanspruch (vgl. BGH, Urt. v. 27.1.2022 - III ZR 12/21, juris Rn. 61 m.w.N.; BGH, Urt. v. 29.7.2021 - III ZR 179/20, juris Rn. 103; BGH, Urt. v. 29.7.2021 - III ZR 192/20, juris Rn. 115) ist durch die von der Verfügungsbeklagten vorgenommene damalige Löschung bzw. die anschließende 30-tägige "Sperre" des Verfügungsklägers indiziert und durch die nachfolgenden Geschehnisse nicht entfallen.

  • BGH, 29.07.2021 - III ZR 192/20

    Zu Ansprüchen gegen die Anbieterin eines sozialen Netzwerks, die unter dem

    Auszug aus OLG Köln, 29.09.2022 - 15 U 43/22
    Eine mit einer vorläufigen Löschung verbundene Prüfungsfrist für rechtmäßige Äußerungen, die dazu führt, dass es bei gerichtlicher Gegenwehr des Betroffenen nicht zu Konsequenzen für die Verfügungsbeklagte in Form von Unterlassungstiteln oder Kostentragung kommt, hat der Bundesgerichtshof in seinen Entscheidungen vom 27.1.2022 (III ZR 12/21) und 29.7.2021 (III ZR 179/20, III ZR 192/20) gerade nicht bejaht.

    Die Wiederholungsgefahr als Voraussetzung auch für einen vertraglichen Unterlassungsanspruch (vgl. BGH, Urt. v. 27.1.2022 - III ZR 12/21, juris Rn. 61 m.w.N.; BGH, Urt. v. 29.7.2021 - III ZR 179/20, juris Rn. 103; BGH, Urt. v. 29.7.2021 - III ZR 192/20, juris Rn. 115) ist durch die von der Verfügungsbeklagten vorgenommene damalige Löschung bzw. die anschließende 30-tägige "Sperre" des Verfügungsklägers indiziert und durch die nachfolgenden Geschehnisse nicht entfallen.

  • OLG Köln, 10.03.2022 - 15 U 244/21

    Verletzung schutzwürdiger Persönlichkeitsrechte Unangemessene Wortwahl Wirkungen

    Auszug aus OLG Köln, 29.09.2022 - 15 U 43/22
    Soweit die einstweilige Verfügung des Landgerichts vom 27.8.2021 mit dem angefochtenen Urteil teilweise aufgehoben worden ist, hat der Verfügungskläger auf entsprechenden Hinweis des Senats im Verhandlungstermin zutreffend seine Anträge klargestellt und im Umfang der Aufhebung einen (teilweisen) Neuerlass beantragt (vgl. dazu Senat, Urt. v. 10.3.2022 - 15 U 244/21, GRUR-RS 2022, 6142; siehe ferner Senat, Beschl. v. 10.9.2002 - 16 U 80/02, BeckRS 2003, 153; Senat, Urt. v. 10.3.2022 - 15 U 244/21, GRUR 2022, 1247; Musielak/Voit/ Huber , ZPO, 18. Aufl. 2021, § 925 Rn. 10 m.w.N.).

    Auch eine Glaubhaftmachung in Form der anwaltlichen Versicherung ist in § 80 Abs. 1 ZPO, der auch im einstweiligen Verfügungsverfahren gilt (Senat, Urt. v. 10.3.2022 - 15 U 244/21, GRUR-RS 2022, 6142; siehe ferner OLG Saarbrücken, Urt. v. 30.4.2008 - 1 U 461/07, NJOZ 2008, 3084; LG Bochum, Urt. v. 4.10.2017 - 13 O 136/17, BeckRS 2017, 135526), nicht vorgesehen, womit der Nachweis nicht mittels einer anwaltlichen Versicherung als Glaubhaftmachungsmittel oder anderer Glaubhaftmachungsmittel geführt werden kann (vgl. zur Formstrenge: BGH, Beschl. v. 29.9.2021 - VII ZB 25/20, MMR 2022, 290).

  • BGH, 27.04.2021 - VI ZR 166/19

    Zur Wiederholungsgefahr hinsichtlich der Veröffentlichung einer redaktionellen

    Auszug aus OLG Köln, 29.09.2022 - 15 U 43/22
    Dass die Maßnahmen gegen den Verfügungskläger, was der Annahme einer Wiederholungsgefahr möglicherweise entgegenstehen könnte, durch eine einmalige "Sondersituation" veranlasst worden waren (vgl. dazu BGH, Urt. v. 27.4.2021 - VI ZR 166/19 und insbesondere OLG Dresden, Beschl. v. 5.10.2021 - 4 U 1407/21, MMR 2022, 139 zur Korrektur einer durch den Algorithmus erfolgten Sperre), hat die Verfügungsbeklagte damit weder glaubhaft gemacht noch ist dies aus den Akten ersichtlich.
  • OLG Dresden, 04.10.2021 - 4 W 625/21

    1. Wird der Post eines Nutzers in einem sozialen Netzwerk automatisch gelöscht

    Auszug aus OLG Köln, 29.09.2022 - 15 U 43/22
    Dass die Maßnahmen gegen den Verfügungskläger, was der Annahme einer Wiederholungsgefahr möglicherweise entgegenstehen könnte, durch eine einmalige "Sondersituation" veranlasst worden waren (vgl. dazu BGH, Urt. v. 27.4.2021 - VI ZR 166/19 und insbesondere OLG Dresden, Beschl. v. 5.10.2021 - 4 U 1407/21, MMR 2022, 139 zur Korrektur einer durch den Algorithmus erfolgten Sperre), hat die Verfügungsbeklagte damit weder glaubhaft gemacht noch ist dies aus den Akten ersichtlich.
  • OLG Dresden, 05.10.2021 - 4 U 1407/21

    1. Wird der Post eines Nutzers in einem sozialen Netzwerk automatisch gelöscht

    Auszug aus OLG Köln, 29.09.2022 - 15 U 43/22
    Dass die Maßnahmen gegen den Verfügungskläger, was der Annahme einer Wiederholungsgefahr möglicherweise entgegenstehen könnte, durch eine einmalige "Sondersituation" veranlasst worden waren (vgl. dazu BGH, Urt. v. 27.4.2021 - VI ZR 166/19 und insbesondere OLG Dresden, Beschl. v. 5.10.2021 - 4 U 1407/21, MMR 2022, 139 zur Korrektur einer durch den Algorithmus erfolgten Sperre), hat die Verfügungsbeklagte damit weder glaubhaft gemacht noch ist dies aus den Akten ersichtlich.
  • BGH, 10.11.2022 - I ZB 10/22

    Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken: Voraussetzung für die Wirksamkeit

    Auszug aus OLG Köln, 29.09.2022 - 15 U 43/22
    Mit Blick auf die besondere Interessenlage in sog. sozialen Netzwerken, bei denen der Betroffene mit seinen individuellen Kontakten und Vernetzungen regelmäßig keine (zumutbare) Möglichkeit hat, kurzfristig auf andere Anbieter auszuweichen, und mit Blick auf den Umstand, dass Auslandszustellungen an die Verfügungsbeklagte die Gewährung von Eil-Rechtsschutz noch innerhalb des aktuell laufenden Nutzungsentzugs oft fast unmöglich machen (zur fehlenden Anwendbarkeit des § 5 NetzDG zuletzt Senat, Beschl. v. 14.2.2022 - 15 W 3/22, zur Veröffentlichung bestimmt, anhängig beim BGH unter I ZB 10/22), ist aus Sicht des Senats jedenfalls die Titulierung (nur) von Unterlassungsansprüchen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes durchaus gerechtfertigt.
  • OLG Köln, 14.02.2022 - 15 W 3/22
    Auszug aus OLG Köln, 29.09.2022 - 15 U 43/22
    Mit Blick auf die besondere Interessenlage in sog. sozialen Netzwerken, bei denen der Betroffene mit seinen individuellen Kontakten und Vernetzungen regelmäßig keine (zumutbare) Möglichkeit hat, kurzfristig auf andere Anbieter auszuweichen, und mit Blick auf den Umstand, dass Auslandszustellungen an die Verfügungsbeklagte die Gewährung von Eil-Rechtsschutz noch innerhalb des aktuell laufenden Nutzungsentzugs oft fast unmöglich machen (zur fehlenden Anwendbarkeit des § 5 NetzDG zuletzt Senat, Beschl. v. 14.2.2022 - 15 W 3/22, zur Veröffentlichung bestimmt, anhängig beim BGH unter I ZB 10/22), ist aus Sicht des Senats jedenfalls die Titulierung (nur) von Unterlassungsansprüchen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes durchaus gerechtfertigt.
  • OLG Koblenz, 31.05.2005 - 3 U 1313/04

    Folgen der Nichtvorlage einer schriftlichen Prozessvollmacht trotz Fristsetzung;

  • OLG Köln, 10.09.2002 - 16 U 80/02

    Kein Wiederinkraftsetzen eines aufgehobenen Arrestes durch Einstellung der

  • OLG Saarbrücken, 30.04.2008 - 1 U 461/07

    Nachweis der Prozessvollmacht bei Rüge des Gegners im Verfahren des einstweiligen

  • BGH, 29.09.2021 - VII ZB 25/20

    Die Möglichkeit des vereinfachten Vollstreckungsantrags bei

  • LG Bochum, 04.10.2017 - 13 O 136/17

    Nachweis der Prozessvollmacht im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes durch

  • BGH, 31.08.2023 - III ZB 72/22

    Hamburg oder Bremen: Hauptsache Hanseatisch!

    Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 15. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 11. August 2022 - 15 U 43/22 - wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
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