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   OLG Köln, 29.12.2016 - I-16 U 88/15   

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OLG Köln, 29.12.2016 - I-16 U 88/15 (https://dejure.org/2016,70305)
OLG Köln, Entscheidung vom 29.12.2016 - I-16 U 88/15 (https://dejure.org/2016,70305)
OLG Köln, Entscheidung vom 29. Dezember 2016 - I-16 U 88/15 (https://dejure.org/2016,70305)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 21.07.2005 - IX ZR 6/02

    Pflichten des Steuerberaters bei beschränktem Mandat

    Auszug aus OLG Köln, 29.12.2016 - 16 U 88/15
    Im allgemeinen Steuerberaterverhältnis hat der Berater den Mandanten auch vor außerhalb seines konkreten Auftrages liegenden steuerlichen Fehlentscheidungen zu warnen, wenn diese ihm bekannt oder für einen durchschnittlichen Berater auf den ersten Blick ersichtlich sind (BGH, Urt. v. 21.07.2005 - IX ZR 6/02 = NJW-RR 2005, 1511 Rz. 13 und Gräfe/Lenzen/Schmeer, a.a.O. Rz. 259, jeweils mwN).

    Zwar gilt die nebenvertragliche Warnpflicht grundsätzlich nur eingeschränkt, wenn der Mandant anderweitig fachkundig beraten wird (s. BGH Urt. v. 21.07.2005, a.a.O. Rz. 14; v. 18.03.2010 - IX ZR 192/08 = BFH/NV 2010, 1405 Rz. 2).

    Auch in diesem Fall hat aber der Steuerberater den Mandanten vor etwaigen Fehlleistungen des anderen Beraters zu warnen, wenn er diese erkennt oder erkennen kann und zugleich annehmen muss, dass der Mandant die Gefahr möglicherweise nicht bemerkt (BGH Urt. v. 21.07.2005, a.a.O.; v. 18.03.2010, a.a.O.).

  • BGH, 04.05.2000 - IX ZR 142/99

    Risikoaufklärung des Steuerberaters

    Auszug aus OLG Köln, 29.12.2016 - 16 U 88/15
    Vielmehr läge bei einer Pflichtverletzung der Streithelfer eine Doppelberatung vor, bei der der Ursachenzusammenhang erhalten bleibt und beide Berater gesamtschuldnerisch haften (vgl. BGH, Urt. v. 04.05.2000 - IX ZR 142/99 = NJW-RR 2001, 201 für den Fall, dass neben dem allgemeinen Steuerberater noch ein Spezialist für eine bestimmte Steuerfrage eingeschaltet ist).

    Insoweit waren die Beklagte und der Zeuge I "nebeneinander" mandatiert [(s. die Ausführungen zu B. I. 2. a. (4) (c)], keinesfalls hatte der Zeuge I als Steuerberater den Auftrag, die Tätigkeit der Beklagten zu überwachen (vgl. insoweit BGH, Urt. v. 04.05.2000 - IX ZR 142/99 = NJW-RR 2001, 201 Rz. 40).

  • BGH, 09.11.1978 - VII ZR 19/78

    Verletzung des Grundsatzes der Bilanzkontinuität im Rahmen einer Betriebsprüfung

    Auszug aus OLG Köln, 29.12.2016 - 16 U 88/15
    Für den Fall, dass die Fehlberatung des Steuerberaters eine überhöhte Körperschaftssteuerzahlung auslöst, hat der BGH im Anschluss an den BFH entschieden, dass die Schadensersatzleistung des Steuerberaters das Einkommen des Mandanten erhöht, somit der Körperschaftssteuer unterliegt und der Steuerberater daher auch verpflichtet ist, diesen Körperschaftssteuerbetrag zu erstatten (BGH, Urt. v. 09.11.1978 - VII ZR 19/78 = WM 1979, 161; s. auch Gräfe/Lenzen/Schmeer, Steuerberaterhaftung, 5. Aufl. 2014, Rz. 614ff).

    Dass die Beklagte diese Entscheidung des FG Stuttgart für systematisch verfehlt hält, führt zu keiner abweichenden Bewertung, denn es ist bereits höchstrichterlich (BGH, Urt. v. 09.11.1978 - VII ZR 19/78 = WM 1979, 161) geklärt, dass die Schadensersatzleistungen des Steuerberaters als Gewinn der Körperschaftssteuer unterliegen (BFH, Urt. v. 15.12.1976 - I R 4/75 = BStBl II 1977, 220) und der Steuerberater im Rahmen seiner Schadensersatzpflicht verpflichtet ist, diesen Körperschaftssteuerbetrag zu erstatten (BGH, Urt. v. 09.11.1978 - VII ZR 19/78 = WM 1979, 161).

  • BGH, 18.03.2010 - IX ZR 192/08

    Beratungspflicht des Steuerberaters: Eingeschränkte Warnpflicht bei anderweitiger

    Auszug aus OLG Köln, 29.12.2016 - 16 U 88/15
    Zwar gilt die nebenvertragliche Warnpflicht grundsätzlich nur eingeschränkt, wenn der Mandant anderweitig fachkundig beraten wird (s. BGH Urt. v. 21.07.2005, a.a.O. Rz. 14; v. 18.03.2010 - IX ZR 192/08 = BFH/NV 2010, 1405 Rz. 2).

    Auch in diesem Fall hat aber der Steuerberater den Mandanten vor etwaigen Fehlleistungen des anderen Beraters zu warnen, wenn er diese erkennt oder erkennen kann und zugleich annehmen muss, dass der Mandant die Gefahr möglicherweise nicht bemerkt (BGH Urt. v. 21.07.2005, a.a.O.; v. 18.03.2010, a.a.O.).

  • BGH, 24.04.2014 - III ZR 156/13

    Haftung des Wirtschaftsprüfers gegenüber Kapitalanleger: Vertrag mit

    Auszug aus OLG Köln, 29.12.2016 - 16 U 88/15
    In die Schutzwirkungen eines Vertrags sind Dritte einbezogen, wenn diese bestimmungsgemäß mit der Hauptleistung in Berührung kommen, der Gläubiger an deren Schutz ein besonderes Interesse hat und Inhalt und Zweck des Vertrags erkennen lassen, dass diesen Interessen Rechnung getragen werden soll, beziehungsweise die Parteien den Willen haben, zu Gunsten dieser Dritten eine Schutzpflicht des Schuldners zu begründen (Zum Ganzen s. BGH, Urt. v. 24.04.2014 - III ZR 156/13 = NJW 2014, 2345 Rz. 9-11).

    Zwar ist, um eine uferlose Haftungsausdehnung zu vermeiden, eine Einbeziehung eines Dritten in den Schutzbereich eines Vertrages abzulehnen, wenn ein Schutzbedürfnis dieses Dritten deshalb nicht besteht, weil diesem eigene vertragliche Ansprüche - gleich gegen wen - zustehen, die denselben oder zumindest einen gleichwertigen Inhalt haben wie diejenigen, die ihm über die Einbeziehung in den Schutzbereich des Vertrages zukämen (BGH, Urt. v. 24.04.2014 - III ZR 156/13 = NJW 2014, 2345 Rz. 22).

  • LG Köln, 07.05.2015 - 2 O 23/13

    Steuerliche Fehlberatung im Zusammenhang mit den Anwendungsvoraussetzungen des

    Auszug aus OLG Köln, 29.12.2016 - 16 U 88/15
    Auf die Berufung der Klägerin und unter Zurückweisung ihrer weitergehenden Berufung wird das am 07.05.2015 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 2 O 23/13 - teilweise abgeändert und unter Aufhebung des am 18.02.2013 ergangenen Versäumnisurteils wie folgt neu gefasst:.

    Nachdem die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 30.11.2016 auf Hinweis des Senates erklärt hat, dass sie die Schadensersatzposition der auf die Schadensersatzforderung zu leistenden Steuer (iHv 172.264,25 EUR) im Rahmen der Feststellung geltend macht, beantragt die Klägerin sinngemäß, unter Aufhebung des am 07.05.2015 verkündeten Urteils des Landgerichts Köln, Az. 2 O 23/13.

  • BGH, 07.05.2013 - X ZR 69/11

    Fräsverfahren

    Auszug aus OLG Köln, 29.12.2016 - 16 U 88/15
    Insbesondere besteht auch für die Entstehung weiterer Schäden bereits deshalb eine gewisse Wahrscheinlichkeit (zu diesem ausreichenden Maßstab s. BGH, Urt. v. 07.05.2013 - X ZR 69/11 = BGHZ 197, 196 Rz. 21), weil die gegebenenfalls zukünftig erfolgende Vereinnahmung des Schadensbetrages von 416.085,24 EUR der Körperschaftssteuerpflicht unterliegt (s. FG Stuttgart, Urt. v. 11.08.2014 - 6 K 3812/13 = DStRE 2015, 1222).
  • BFH, 15.12.1976 - I R 4/75

    Schadensersatzforderung - Steuerlicher Berater - Körperschaftsteuerfestsetzung -

    Auszug aus OLG Köln, 29.12.2016 - 16 U 88/15
    Dass die Beklagte diese Entscheidung des FG Stuttgart für systematisch verfehlt hält, führt zu keiner abweichenden Bewertung, denn es ist bereits höchstrichterlich (BGH, Urt. v. 09.11.1978 - VII ZR 19/78 = WM 1979, 161) geklärt, dass die Schadensersatzleistungen des Steuerberaters als Gewinn der Körperschaftssteuer unterliegen (BFH, Urt. v. 15.12.1976 - I R 4/75 = BStBl II 1977, 220) und der Steuerberater im Rahmen seiner Schadensersatzpflicht verpflichtet ist, diesen Körperschaftssteuerbetrag zu erstatten (BGH, Urt. v. 09.11.1978 - VII ZR 19/78 = WM 1979, 161).
  • BGH, 19.12.1984 - IVb ZR 51/83

    Keine verschärfte Bereicherungshaftung nach negativer Feststellungsklage

    Auszug aus OLG Köln, 29.12.2016 - 16 U 88/15
    Die Rechtshängigkeit des von der Klägerin in ihren Zinsantrag ausdrücklich aufgenommenen Teilbetrages iHv 392.074 EUR ist noch nicht mit der Zustellung des mit der Klageschrift vom 12.12.2012 allein gestellten Feststellungsantrages eingetreten (vgl BGH, Urt. v. 19.12.1984 - IVb ZR 51/83 = NJW 1985, 1074), sondern erst mit dem am 04.09.2014 zugestellten Schriftsatz vom 09.07.2014, der einen Zahlungsantrag iHv 428.534,20 EUR enthält.
  • BGH, 21.12.1989 - X ZR 30/89

    Anspruch des Arbeitnehmer-Erfinders auf Herausgabe von geschäftlichen Unterlagen

    Auszug aus OLG Köln, 29.12.2016 - 16 U 88/15
    Die Forderung einer Leistung ist gemäß § 242 BGB unzulässig, wenn sie aus einem anderen Rechtsgrund an den Schuldner zurückerstattet werden muss (dolo facit, qui petit, quod redditurus est, s. nur BGH, Urt. v. 21.12.1989 - X ZR 30/89 = NJW 1990, 1289 Rz. 20).
  • FG Baden-Württemberg, 11.08.2014 - 6 K 3812/13

    Keine Steuerfreiheit für Betriebseinnahmen aus Schadensersatzleistungen wegen

  • BGH, 16.07.2015 - IX ZR 197/14

    Rechtsanwaltshaftung: Beweiserleichterung für den Ursachenzusammenhang zwischen

  • BGH, 18.02.2016 - IX ZR 191/13

    Steuerberaterhaftung: Schadensberechnung bei Pflicht zur Beachtung der Interessen

  • BGH, 28.11.1966 - VII ZR 132/64

    Voraussetzungen für das Vorliegen einer Unternehmenseinheit - Anforderungen an

  • BGH, 25.01.1999 - II ZR 383/96

    Umwandlung kreisgeleiteter VEB der Wohnungswirtschaft in Kapitalgesellschaften;

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