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   OLG Köln, 30.09.2016 - I-6 U 18/16   

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https://dejure.org/2016,50717
OLG Köln, 30.09.2016 - I-6 U 18/16 (https://dejure.org/2016,50717)
OLG Köln, Entscheidung vom 30.09.2016 - I-6 U 18/16 (https://dejure.org/2016,50717)
OLG Köln, Entscheidung vom 30. September 2016 - I-6 U 18/16 (https://dejure.org/2016,50717)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die rechtserhaltende Benutzung einer Wort-/Bildmarke zur Kennzeichnung einer Open-Source-Software auf Internetseiten

  • kanzlei.biz

    Löschungsanspruch einer Marke ohne rechtserhaltende Nutzung

  • ra.de
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    MarkenG §§ 49 Abs. 1, 26
    Anforderungen an die rechtserhaltende Benutzung einer Wort-/Bildmarke zur Kennzeichnung einer Open-Source-Software auf Internetseiten

  • rechtsportal.de

    MarkenG §§ 49 Abs. 1, 26
    Anforderungen an die rechtserhaltende Benutzung einer Wort-/Bildmarke zur Kennzeichnung einer Open-Source-Software auf Internetseiten

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Open-LIMS

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Zur Benutzung einer Marke für eine kostenlose Open-Source-Software

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Benutzung einer Marke für Open-Source-Software

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Keine rechtserhaltende Nutzung von Open-Source-Software-Bildmarke bei fehlender sonstiger geschäftlicher Tätigkeit

  • ifross.org (Kurzinformation)

    Zur rechtserhaltenden Markenbenutzung bei Open-Source-Software

  • tw-law.de (Kurzinformation)

    Keine rechtserhaltende Markennutzung bei Open-Source-Software

  • it-recht-kanzlei.de (Kurzinformation)

    Schonfristende: Der markenrechtliche Benutzungszwang

Besprechungen u.ä.

  • karief.com (Entscheidungsbesprechung)

    Nicht jede Nutzung einer Marke für Open-Source Software verhindert deren Löschungsreife

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2017, 138
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • LG Köln, 12.01.2016 - 81 O 78/15

    Einwilligung zur Löschung einer Marke mangels Nutzung

    Auszug aus OLG Köln, 30.09.2016 - 6 U 18/16
    Auf die Berufung der Klägerin wird das am 12. Januar 2016 verkündete Urteil der 81. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 81 O 78/15 - wie folgt abgeändert:.

    Mit Urteil vom 12.1.2016 - 81 O 78/15 - hat das Landgericht die Klage abgewiesen mit der Begründung, dass die Klägerin ihrer Darlegungslast nicht ausreichend nachgekommen sei.

  • EuGH, 11.03.2003 - C-40/01

    Ansul

    Auszug aus OLG Köln, 30.09.2016 - 6 U 18/16
    Die Frage, ob die Benutzung der Marke ernsthaft ist, ist anhand sämtlicher Umstände zu prüfen, die belegen können, dass die Marke tatsächlich geschäftlich verwertet wird; dazu gehören insbesondere Verwendungen, die im betreffenden Wirtschaftszweig als gerechtfertigt angesehen werden, um Marktanteile für die durch die Marke geschützten Waren oder Dienstleistungen zu behalten oder zu gewinnen, die Art dieser Waren oder Dienstleistungen, die Merkmale des Marktes sowie der Umfang und die Häufigkeit der Benutzung der Marke ( EuGH, Urt. v. 11.3.2003 -Rs. C-40/01 , Slg. 2003, I-2439 = GRUR 2003, 425 Rdn. 43 - Ansul/Ajax).
  • OLG Düsseldorf, 24.04.2012 - 20 U 176/11

    Verletzung einer Gemeinschaftswortmarke durch Bewerbung eines

    Auszug aus OLG Köln, 30.09.2016 - 6 U 18/16
    Dies sei aber im Fall einer Open Source Software nicht naheliegend, weil das dort im Streit befindliche Softwareprogramm unter den Bedingungen des GPLv2 lizensiert sei und danach jedermann das Programm vervielfältigen, verbreiten und benutzen könne (OLG Düsseldorf, MMR 2012, 760 ff. - juris).
  • EuGH, 09.12.2008 - C-442/07

    Verein Radetzky-Orden - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Art. 12 - Verfall - Von

    Auszug aus OLG Köln, 30.09.2016 - 6 U 18/16
    Wie der EuGH in seiner "Verein Radetzky-Orden"- Entscheidung zu Art. 12 Abs. 1 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21.12.1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken ausgeführt hat, kann eine Marke auch dann ernsthaft benutzt sein, wenn etwa ein karitativer Verein keine Gewinnerzielungsabsicht verfolgt, aber bestrebt ist, für seine Waren und Dienstleistungen einen Absatzmarkt zu erschließen und anschließend zu sichern (vgl. EuGH, Urteil vom 9.12.2008, C-442/07, Celex-Nr. 62007CJ0442 - in juris).
  • BGH, 06.10.2005 - I ZB 20/03

    GALLUP

    Auszug aus OLG Köln, 30.09.2016 - 6 U 18/16
    In diesem Sinn wird die rechtserhaltende Benutzung auch vom BGH verstanden, nach dessen Rechtsprechung der Umstand, dass die mit der Marke gekennzeichnete Ware unentgeltlich abgegeben wird, der Annahme einer rechtlich relevanten Benutzung der Marke nur dann entgegenstehe, wenn die Abgabe keinen Bezug zu einer geschäftlichen Tätigkeit aufweise und sonach allenfalls "symbolischen" Charakter hätte (vgl. BGH, Urteil vom 6.10.2005, I ZB 20/03, Rn. 25, "GALLUP" - in juris).
  • LG Köln, 02.06.2020 - 31 O 207/18
    Kommt die nicht beweisbelastete Partei der ihr obliegenden sekundären Substantiierungslast nach, ist es Sache der beweisbelasteten Partei, dieses Vorbringen aufzugreifen und zu entkräften (BGH, Urt. v. 21.09.2000, I ZR 135/98, juris, Rn. 42 f. = BGHZ 145, 170; BGH, Urt. v. 18.05.1999, X ZR 158/97, Rn. 21 f.; BGH, Urt. v. 10.04.2008, I ZR 167/05, juris, Rn. 19 f.,39 - LOTTOCARD; BGH, Urt. v. 26.10.2006, I ZR 97/04, juris, Rn. 31 - Regenwaldprojekt; OLG Hamburg, Urt. v. 30.03.2017, 3 U 150/15, juris, Rn. 52; OLG Köln, Urt. v. 30.09.2016, I-6 U 18/16, juris, Rn. 16 - Open-LIMS; LG Hamburg, Urt. v. 13.08.2015, 327 O 135/15, juris, Rn. 29; H.-W. Laumen, Die sekundäre Behauptungslast, MDR 2019, 193, 197).

    Die Ernsthaftigkeit der Markenbenutzung ist anhand sämtlicher Tatsachen und Umstände zu beurteilen, durch die eine wirtschaftliche Verwertung der Marke im Geschäftsverkehr belegt werden kann, insbesondere Art der Ware oder Dienstleistung, Merkmale des Marktes, Umfang und Häufigkeit der Benutzung (EuGH, Urt. v. 11.03.2003, C-40/01, Nr. 38 f. - Ansul/Ajax; BGH, Urt. v. 05.12.2012, I ZR 135/11, juris, Rn. 38 - Duff Beer; OLG Köln, Urt. v. 30.09.2016, I-6 U 18/16, juris, Rn. 15 - Open-LIMS).

    Diese als wirtschaftlich sinnvoll zu beurteilende Maßnahme bezweckte zum einen die Ermittlung, ob für die Waren ein Publikumsinteresse besteht, und zum anderen die Bewerbung der neuen mit der Marke gekennzeichneten Produkte im angesprochenen Verkehrskreis (vgl. BGH, Urt. v. 10.04.2008, I ZR 167/05, juris, Rn. 38, 46 - LOTTOCARD; BGH, Urt. v. 09.06.2011, I ZR 41/10, juris, Rn. 42 - Werbegeschenke; BGH, Beschl. v. 06.10.2005, I ZB 20/03, juris, Rn. 25 - GALLUP; OLG Köln, Urt. v. 30.09.2016, I-6 U 18/16, juris, Rn. 19 - Open-LIMS; Ströbele/Hacker/Thiering-Thiering, a.a.O., § 49 7.1 Rn. 14).

  • OLG Nürnberg, 25.10.2022 - 3 U 2576/22

    Verwendung der Wortmarke "Torjägerkanone" für den Verkauf eines Fußballpokals in

    Vielmehr kann auch eine unentgeltliche Abgabe von Waren oder Erbringung von Leistungen als rechtserhaltende Benutzung zu bewerten sein, soweit sie einen hinreichenden Bezug zu der eigentlichen geschäftlichen Tätigkeit des Benutzers aufweist, die darin besteht, für seine Waren oder Dienstleistungen einen Absatzmarkt zu erschließen und anschließend zu sichern (EuGH, GRUR 2009, 156 Rn. 16 ff. - Radetzky-Orden/BKFR; OLG Köln, GRUR-RR 2017, 138 Rn. 16 f. - Open-LIMS).
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