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   OLG Köln, 30.11.2018 - 3 U 53/18   

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https://dejure.org/2018,39586
OLG Köln, 30.11.2018 - 3 U 53/18 (https://dejure.org/2018,39586)
OLG Köln, Entscheidung vom 30.11.2018 - 3 U 53/18 (https://dejure.org/2018,39586)
OLG Köln, Entscheidung vom 30. November 2018 - 3 U 53/18 (https://dejure.org/2018,39586)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zur Angemessenheit der Vertragsstrafe für eine nicht eingehaltene Verpflichtung zur Schließung einer Baulücke

  • ra.de
  • RA Kotz

    Nichteinhaltung Bebauungsverpflichtung im Grundstückskaufvertrag

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Vertragsstrafe von 710.000 Euro für Baulücke?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Kölns bekannteste Baulücke - Eigentümer muss 710.000 Euro Vertragsstrafe an die Stadt Köln zahlen

  • lto.de (Kurzinformation)

    Vertragsstrafe: 710.000 Euro für eine Baulücke

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Baulücke - Eigentümer muss 710.000 Euro Vertragsstrafe zahlen

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Baulücke: Empfindlich hohe Vertragsstrafe ist nicht zwangsläufig sittenwidrig

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Kölns bekannteste Baulücke - Eigentümer muss 710.000 Euro Vertragsstrafe an die Stadt Köln zahlen

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Kölns bekannteste Baulücke Eigentümer muss 710.000 Euro Vertragsstrafe an die Stadt Köln zahlen

  • rofast.de (Kurzinformation)

    Vertragsstrafe für nicht erfolgte Bebauung möglich

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Vertragsstrafe von 710.000 Euro kann wirksam sein! (IMR 2019, 424)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • LG Köln, 17.04.2018 - 5 O 281/17

    Verurteilung zu Vertragsstrafe von 710.000,- € wegen Baulücke auf der

    Auszug aus OLG Köln, 30.11.2018 - 3 U 53/18
    Die 5. Zivilkammer des Landgerichts Köln - Az. 5 O 281/17 - hat mit am 17.04.2018 verkündetem und dem Beklagten am 20.04.2018 zugestellten Urteil der Klage vollumfänglich stattgegeben und einen Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Zahlung der begehrten Vertragsstrafe bejaht.

    Der Beklagte beantragt, 1. unter Abänderung des am 17.04.2018 verkündeten Urteils des Landgerichts Köln, Az. 5 O 281/17, die Klage abzuweisen;.

  • BGH, 12.03.2003 - XII ZR 18/00

    Prüfung der Schriftform durch das Revisionsgericht; Zustimmung des Mieters zu

    Auszug aus OLG Köln, 30.11.2018 - 3 U 53/18
    Entscheidend ist vielmehr - worauf der Bundesgerichtshof in seiner bereits im Hinweisbeschluss in Bezug genommenen Entscheidung eindeutig hingewiesen hat - das Verhältnis zwischen der Vertragsstrafe und der Schwere des mit ihr geahndeten Verstoßes (BGHZ 154, 171).
  • LG Wuppertal, 30.08.2016 - 5 O 124/14

    Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen fehlerhafter ärztlicher

    Auszug aus OLG Köln, 30.11.2018 - 3 U 53/18
    Mit rechtskräftigen Urteilen des Landgerichts Köln vom 14.09.2010 (LG Köln, Az. 5 O 102/10) und 31.03.2015 (LG Köln, Az. 5 O 124/14) wurde der Beklagte zur Zahlung einer Gesamtvertragsstrafe für den vorgenannten Zeitraum von 130.000 EUR verurteilt.
  • BGH, 19.10.2016 - I ZR 93/15

    Revision im Prozess um Vertragstrafeansprüche aus einer wettbewerbsrechtlichen

    Auszug aus OLG Köln, 30.11.2018 - 3 U 53/18
    Von einer Offensichtlichkeit war auszugehen, da der Senat die von der Berufung aufgeworfenen Tat- und Rechtsfragen nicht nur einstimmig, sondern auch - nach gründlicher Prüfung - zweifelsfrei beantworten konnte (vgl. insoweit BGH, Beschl. v. 19.10.2016, Az. I ZR 93/15 zitiert nach juris).
  • LG Köln, 14.09.2010 - 5 O 102/10

    Vertragsstrafenvereinbarung als unangemessene Benachteiligung i.R.e. Anspruchs

    Auszug aus OLG Köln, 30.11.2018 - 3 U 53/18
    Mit rechtskräftigen Urteilen des Landgerichts Köln vom 14.09.2010 (LG Köln, Az. 5 O 102/10) und 31.03.2015 (LG Köln, Az. 5 O 124/14) wurde der Beklagte zur Zahlung einer Gesamtvertragsstrafe für den vorgenannten Zeitraum von 130.000 EUR verurteilt.
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