Rechtsprechung
   OLG Köln, 30.12.2015 - 19 U 19/15   

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https://dejure.org/2015,80561
OLG Köln, 30.12.2015 - 19 U 19/15 (https://dejure.org/2015,80561)
OLG Köln, Entscheidung vom 30.12.2015 - 19 U 19/15 (https://dejure.org/2015,80561)
OLG Köln, Entscheidung vom 30. Dezember 2015 - 19 U 19/15 (https://dejure.org/2015,80561)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rewis.io
  • baurechtsiegen.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Trotz Schlussrechnungsreife: Anspruch auf Verzugszinsen aus Abschlagsrechnungen bleibt!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 15.04.2004 - VII ZR 471/01

    Rechtliche Auswirkungen der Erteilung einer Schlußrechnung auf eingetretenen

    Auszug aus OLG Köln, 30.12.2015 - 19 U 19/15
    Denn nach Abnahme und Erteilung der Schlussrechnung ist das Recht zur vorläufigen Abrechnung erloschen und damit auch die Berechtigung, eine vorläufige Abrechnung durchzusetzen (vergleiche BGH, Urteil vom 15.04.2004, VII ZR 471/01, zitiert nach juris).

    Jedoch bleibt davon das Recht des Auftragnehmers unberührt, die Ansprüche zu verfolgen, die sich aus dem Verzug mit der Begleichung von Abschlagsforderungen ergeben (vergleiche BGH, Urteil vom 15.04.2004, VII ZR 471/01).

    Denn mit der zum 12.03.2015 erstellten Schlussrechnung sind die Abschlagsforderungen in der Gesamtabrechnung aufgegangen, was den Wegfall des Verzugs mit der Bezahlung der Abschlagsforderungen zur Folge hat (vergleiche BGH, Urteil vom 15.04.2004, VII ZR 471/01).

  • BGH, 20.08.2009 - VII ZR 205/07

    Geltendmachung eines Anspruchs auf Abschlagszahlung nach Abnahme einer

    Auszug aus OLG Köln, 30.12.2015 - 19 U 19/15
    Gleiches gilt sogar dann, wenn die Abnahme erfolgt ist, die Leistung des Auftragnehmers fertig gestellt ist und die Frist abgelaufen ist, binnen derer der Auftragnehmer gemäß § 14 Abs. 3 VOB/B die Schlussrechnung einzureichen hat, und zwar auch dann, wenn eine Klage auf Abschlagszahlung bereits erhoben worden ist (vergleiche BGH, Urteil vom 20.08.2009, VII ZR 205/07).

    Denn auch vor Ablauf der Prüffrist des § 16 Nr. 3 VOB/B ist es dem Auftragnehmer zuzumuten, die Werklohnklage nunmehr auf der Grundlage der Schlussrechnung zu führen (vergleiche BGH, Urteil vom 20.08.2009, VII ZR 205/07, zitiert nach juris).

  • BGH, 02.12.1982 - VII ZR 71/82

    Begriff der Verzögerung; Entscheidung des Vorsitzenden über Anordnung von frühen

    Auszug aus OLG Köln, 30.12.2015 - 19 U 19/15
    Ausgehend von dem absoluten (realen) Verzögerungsbegriff kommt es für die Feststellung der Verzögerung allein darauf an, ob der Prozess bei Zulassung des verspäteten Vorbringens länger dauern würde als bei dessen Zurückweisung; anders formuliert: wenn der Rechtsstreit ohne Berücksichtigung des verspäteten Vorbringens im Ganzen entscheidungsreif ist, bei seiner Beachtung aber nicht, ist von der Verzögerung im Sinne von § 296 Abs. 1 ZPO auszugehen (vergleiche BGH, Urteil vom 12.07.1979, VII ZR 284/78; BGH, Urteil vom 02.12.1982, VII ZR 71/82; BGH, Urteil vom 14.01.1999, VII ZR 112/97; jeweils zitiert nach juris).
  • BGH, 09.10.2003 - VII ZR 335/02

    Vorlage einer neuen Schlußrechnung im Berufungsverfahren; Streitgegenstand im

    Auszug aus OLG Köln, 30.12.2015 - 19 U 19/15
    Dem steht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 09.10.2003, VII ZR 335/02; dem zur Frage der Präklusion einer nach der letzten mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug erstellten Schlussrechnung im Berufungsrechtszug nach §§ 529 Abs. 1, 531 Abs. 2 ZPO folgend auch Urteil vom 06.10.2005, VII ZR 229/03; jeweils zitiert nach juris) zu §§ 527, 296 Abs. 1 ZPO a.F. (jetzt: §§ 530, 296 Abs. 1 ZPO n.F) nicht entgegen, nach der die Erstellung und Vorlage einer neuen Schlussrechnung im Berufungsverfahren nicht grundsätzlich als verspäteter Vortrag zurückzuweisen ist.
  • BVerfG, 05.05.1987 - 1 BvR 903/85

    Präklusion II

    Auszug aus OLG Köln, 30.12.2015 - 19 U 19/15
    Vielmehr - so das Bundesverfassungsgericht - ist der absolute Verzögerungsbegriff grundsätzlich mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör vereinbar; lediglich eine Überbeschleunigung darf durch Präklusion verspäteten Vorbringens nicht eintreten (vergleiche BVerfG, Beschluss vom 05.05.1987, 1 BvR 903/85, zitiert nach juris).
  • BGH, 06.10.2005 - VII ZR 229/03

    Berücksichtigung einer nach Schluss der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung

    Auszug aus OLG Köln, 30.12.2015 - 19 U 19/15
    Dem steht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 09.10.2003, VII ZR 335/02; dem zur Frage der Präklusion einer nach der letzten mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug erstellten Schlussrechnung im Berufungsrechtszug nach §§ 529 Abs. 1, 531 Abs. 2 ZPO folgend auch Urteil vom 06.10.2005, VII ZR 229/03; jeweils zitiert nach juris) zu §§ 527, 296 Abs. 1 ZPO a.F. (jetzt: §§ 530, 296 Abs. 1 ZPO n.F) nicht entgegen, nach der die Erstellung und Vorlage einer neuen Schlussrechnung im Berufungsverfahren nicht grundsätzlich als verspäteter Vortrag zurückzuweisen ist.
  • BGH, 14.01.1999 - VII ZR 112/97

    Begriff der Verzögerung des Rechtsstreits

    Auszug aus OLG Köln, 30.12.2015 - 19 U 19/15
    Ausgehend von dem absoluten (realen) Verzögerungsbegriff kommt es für die Feststellung der Verzögerung allein darauf an, ob der Prozess bei Zulassung des verspäteten Vorbringens länger dauern würde als bei dessen Zurückweisung; anders formuliert: wenn der Rechtsstreit ohne Berücksichtigung des verspäteten Vorbringens im Ganzen entscheidungsreif ist, bei seiner Beachtung aber nicht, ist von der Verzögerung im Sinne von § 296 Abs. 1 ZPO auszugehen (vergleiche BGH, Urteil vom 12.07.1979, VII ZR 284/78; BGH, Urteil vom 02.12.1982, VII ZR 71/82; BGH, Urteil vom 14.01.1999, VII ZR 112/97; jeweils zitiert nach juris).
  • BGH, 12.07.1979 - VII ZR 284/78

    Zulässigkeit des Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil

    Auszug aus OLG Köln, 30.12.2015 - 19 U 19/15
    Ausgehend von dem absoluten (realen) Verzögerungsbegriff kommt es für die Feststellung der Verzögerung allein darauf an, ob der Prozess bei Zulassung des verspäteten Vorbringens länger dauern würde als bei dessen Zurückweisung; anders formuliert: wenn der Rechtsstreit ohne Berücksichtigung des verspäteten Vorbringens im Ganzen entscheidungsreif ist, bei seiner Beachtung aber nicht, ist von der Verzögerung im Sinne von § 296 Abs. 1 ZPO auszugehen (vergleiche BGH, Urteil vom 12.07.1979, VII ZR 284/78; BGH, Urteil vom 02.12.1982, VII ZR 71/82; BGH, Urteil vom 14.01.1999, VII ZR 112/97; jeweils zitiert nach juris).
  • BGH, 11.11.2004 - VII ZR 128/03

    Pflicht des Architekten zur Vornahme von Kostenschätzungen, -berechnungen und

    Auszug aus OLG Köln, 30.12.2015 - 19 U 19/15
    Zwar steht dem nicht entgegen, dass es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 11.11.2004, VII ZR 128/03, sowie vom 20.08.2009, VII 205/07, jeweils zitiert nach juris) prozessual ohne Weiteres möglich ist, eine Werklohnklage zunächst auf eine Abschlagsrechnung und sodann auf eine später erteilte Schlussrechnung zu stützen, § 264 Nr. 3 ZPO.
  • BGH, 09.10.2007 - XI ZB 14/07

    Anforderungen an die Büroorganisation eines Rechtsanwalts

    Auszug aus OLG Köln, 30.12.2015 - 19 U 19/15
    Soweit zu etwaigen Stichproben keine konkreten Daten hinsichtlich der Regelmäßigkeit sowie der letzten Kontrolle vorgetragen werden, ist dies nicht zu monieren, da bei langjährigen fehlerfrei arbeitenden Kräften - wie hier - grundsätzlich nicht einmal Stichproben zur Überprüfung für erforderlich gehalten werden (vergleiche BGH, Beschluss vom 09.10.2007, XI ZB 14/07, zitiert nach juris).
  • BGH, 24.01.2008 - VII ZR 43/07

    Anforderungen an die Individualisierung des mit einer Teilklage geltend gemachten

  • BGH, 16.06.1971 - V ZB 12/71

    Wiedereinsetzung - Rechtsmittelbegründungsschrift - Fehlende Unterschrift

  • BGH, 26.02.2015 - III ZB 55/14

    Rechtsanwaltsverschulden bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist:

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