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   OLG Köln, 31.01.2013 - II-4 UF 233/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,5314
OLG Köln, 31.01.2013 - II-4 UF 233/12 (https://dejure.org/2013,5314)
OLG Köln, Entscheidung vom 31.01.2013 - II-4 UF 233/12 (https://dejure.org/2013,5314)
OLG Köln, Entscheidung vom 31. Januar 2013 - II-4 UF 233/12 (https://dejure.org/2013,5314)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Keine Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts durch eine Vereinbarung der Eltern möglich

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2013, 795
  • FamRZ 2013, 1591
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • KG, 05.04.2012 - 17 UF 50/12

    Elterliche Sorge: Dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden des

    Auszug aus OLG Köln, 31.01.2013 - 4 UF 233/12
    Dementsprechend vertritt das Kammergericht (Beschluss vom 5.4.2012 - 17 UF 50/12 - m. w. N.; zitiert nach juris; Leitsatz veröffentlicht in FamRZ 2013, 46) die Auffassung, dass der Abänderungsmaßstab des § 1696 Abs. 1 Satz 1 BGB grundsätzlich nicht eingreift, solange trotz einer gerichtlich gebilligten Elternvereinbarung die kraft Gesetzes bestehenden Sorgeverhältnisse unverändert fortgelten.
  • OLG Jena, 04.07.2018 - 1 UF 253/18

    Vergleichsfähigkeit einer Angelegenheit der elterlichen Sorge

    In die elterliche Sorge betreffenden Kindschaftssachen (§ 151 Nr. 1 FamFG), wozu auch das Verfahren nach § 1630 BGB gehört (Schlemm in: Bahrenfuss, FamFG, 3. Aufl. 2017, § 151, Rn. 3) reicht daher selbst eine familiengerichtlich gebilligte Elternvereinbarung nicht aus, um in den gesetzlichen Sorgestatus eingreifen zu können (OLG Köln, MDR 2013, 795; Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 19. Auflage, § 36, Rn. 18).

    In die elterliche Sorge betreffenden Kindschaftssachen (§ 151 Nr. 1 FamFG), wozu auch das Verfahren nach § 1630 BGB gehört (Schlemm in: Bahrenfuss, FamFG, 3. Aufl. 2017, § 151, Rn. 3) reicht daher selbst eine familiengerichtlich gebilligte Elternvereinbarung nicht aus, um in den gesetzlichen Sorgestatus eingreifen zu können (OLG Köln, MDR 2013, 795; Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 19. Auflage, § 36, Rn. 18).

  • OLG Stuttgart, 04.03.2014 - 11 UF 42/14

    Elterliche Sorge: Veränderung des Sorgerechts durch Vereinbarung der

    Die Vereinbarung der Eltern vom 17.12.2013, die unter anderem zum Inhalt hat, dass die Gesundheitssorge für die Kinder zukünftig allein durch die Kindesmutter ausgeübt, es im Übrigen bei der gemeinsamen elterlichen Sorge bleiben soll, führt nicht zu einer Beendigung des Verfahrens, da die Eltern über die elterliche Sorge oder Teile derselben nicht disponieren können und es daher insoweit einer gerichtlichen Entscheidung gem. § 1671 Abs. 2 BGB bedarf; die in Ziffer 3 des Beschlusses des Familiengerichts vom 17.12.2013 ausgesprochene Billigung der zwischen den Eltern getroffenen Vereinbarung reicht dafür nicht aus (Palandt/Götz, 73. Aufl., § 1671 BGB, Rn 1; OLG Köln, FamRZ 2013, 1591).
  • LSG Baden-Württemberg, 21.03.2016 - L 11 EG 4681/15

    Elterngeld - Anspruch auf 14 Monatsbeträge für ein Elternteil - nicht

    Eine Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts im Rechtssinne kann durch eine Vereinbarung der Eltern nicht erfolgen, da das Sorgerecht und Teile des Sorgerechts für Eltern nicht disponibel sind (OLG Stuttgart 04.03.2014, 11 UF 42/14, FamRZ 2014, 1653; Schleswig-Holsteinisches OLG 04.10.2013, 13 WF 119/13, NJW 2014, 477; OLG Köln, 31.01.2013, 4 UF 233/12 ua, FamRZ 2013, 1591; Palandt/Götz , 75 Aufl 2016, § 1671 Rn 1).
  • OLG Nürnberg, 13.01.2014 - 7 UF 1741/13

    Umgangsregelung: Abänderung einer Vereinbarung über einen zeitweisen Verzicht der

    Dahinstehen kann auch, ob sich die Abänderung einer privaten Vereinbarung nach § 1696 BGB richtet (OLG Brandenburg FamRZ 2008, 2055) oder ob insoweit die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage unter besonderer Berücksichtigung des Kindeswohles zur Anwendung kommen (OLG Thüringen FamRZ 2008, 2055; OLG Köln MDR 2013, 795; Staudinger-Coester, BGB, Neubearbeitung 2014, § 1696 Rn 36); denn die Aufhebung der Vereinbarung vom 11. April 2013 ist in jedem Fall zu Recht erfolgt.
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