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   OLG Köln, 31.01.2019 - 12 U 191/16   

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OLG Köln, 31.01.2019 - 12 U 191/16 (https://dejure.org/2019,3866)
OLG Köln, Entscheidung vom 31.01.2019 - 12 U 191/16 (https://dejure.org/2019,3866)
OLG Köln, Entscheidung vom 31. Januar 2019 - 12 U 191/16 (https://dejure.org/2019,3866)
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Volltextveröffentlichungen (8)

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  • rechtsportal.de

    Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages; Anforderungen an den Inhalt einer Widerrufsbelehrung, Voraussetzungen der Verwirkung des Widerrufsrechtes

  • rechtsportal.de

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (40)

  • BGH, 23.06.2009 - XI ZR 156/08

    Anforderungen an den Inhalt der Widerrufsbelehrung bei verbundenenVerträgen;

    Auszug aus OLG Köln, 31.01.2019 - 12 U 191/16
    Zwar hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 23.06.2009 - XI ZR 156/08, eine Belehrung als fehlerhaft angesehen, in der im Passus zu verbundenen Geschäften - wie hier - die in § 358 Abs. 2 Satz 2 BGB geregelte Verweisung auf § 358 Abs. 1 BGB und damit die Information, dass der Verbraucher bei einem wirksamen Widerruf des finanzierten Geschäfts auch an den mit diesem verbundenen Darlehensvertrag nicht mehr gebunden ist, nicht erwähnt wird (BGH, aaO, zitiert nach juris Rn. 21).

    Der Bundesgerichtshof hatte sich mit der Wirksamkeit eines vom Verbraucher mit der Bank zur Finanzierung einer Immobilienfondsbeteiligung geschlossenen Darlehensvertrages zu befassen, wobei es sich bei dem Fondsbeitritt und dem zu seiner Finanzierung geschlossenen Verbraucherdarlehensvertrag um verbundene Verträge im Sinne von § 358 BGB handelte (BGH, Urteil vom 23.06.2009 - XI ZR 156/08, WM 2009, 1497-1500, zitiert nach juris Rn. 13).

    Dem Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 BGB aF entsprechend muss die Belehrung nicht nur inhaltlich richtig und vollständig sein, sondern dem Verbraucher die Rechtslage auch unübersehbar zur Kenntnis bringen (BGH, Urteil vom 23.06.2009 - XI ZR 156/08, zitiert nach juris Rn. 24).

    Die Frage, ob eine Widerrufsbelehrung, in der im Passus zu verbundenen Geschäften die in § 358 Abs. 2 Satz 2 BGB geregelte Verweisung auf § 358 Abs. 1 BGB nicht erwähnt wird, auch in einem Fall wie dem Vorliegenden als fehlerhaft anzusehen ist, erscheint vor dem Hintergrund der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 23.06.2009 - XI ZR 156/08, klärungsbedürftig.

  • BGH, 23.02.2016 - XI ZR 549/14

    Zur Gestaltung von Widerrufsinformationen bei Verbraucherdarlehensverträgen

    Auszug aus OLG Köln, 31.01.2019 - 12 U 191/16
    Der angemessen aufmerksame und die Belehrung sorgfältig durchlesende Verbraucher, auf den nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abzustellen ist (vgl. BGH, Urteil vom 23.02.2016 - XI ZR 549/14, zitiert nach juris Rn. 23 f.), nimmt diesen Hinweis vielmehr zur Kenntnis und zum Anlass, den folgenden Abschnitt nur dann als relevant zu betrachten, wenn tatsächlich ein verbundenes Geschäft vorliegt.

    Mit dem Leitbild eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbrauchers wäre ein nur flüchtiges Hinweglesen über einen Darlehensvertragstext aber schon aufgrund der mit einem solchen Vertrag regelmäßig verbundenen längerfristigen Festlegungswirkung nicht vereinbar (BGH, Urteil vom 23.02.2016 - XI ZR 549/14, zitiert nach juris Rn. 24 mwN).

  • BGH, 12.07.2016 - XI ZR 564/15

    Zur Wirksamkeit des Widerrufs einer auf Abschluss eines

    Auszug aus OLG Köln, 31.01.2019 - 12 U 191/16
    Daher kann der Hinweis, den der Bundesgerichtshof im dortigen Kontext verbundener Verträge als irreführend angesehen hat, hier schon von vornherein objektiv nicht als geeignet angesehen werden, den Verbraucher von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten (zu diesem Maßstab vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2016 - XI ZR 564/15, WM 2016, 1930-1937, zitiert nach juris Rn. 26).

    Allein aufgrund eines laufend vertragstreuen Verhaltens des Verbrauchers kann der Unternehmer ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, der Verbraucher werde seine auf Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht widerrufen, nicht bilden (BGH, Urteil vom 12.07.2016 - XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123-146, zitiert nach juris Rn. 39 mwN).

  • OLG Köln, 09.03.2017 - 12 U 29/16

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines

    Auszug aus OLG Köln, 31.01.2019 - 12 U 191/16
    Mit Rücksicht darauf, dass sich der gesamte Text mit dem Widerruf befasst, das Wort Widerruf in der Überschrift, in fast allen Zwischenüberschriften und praktisch jedem Satz vorkommt und ausdrücklich auch Gegenstand der Zwischenüberschrift ("Adressat des Widerrufs") über der fraglichen Passage sowie des dem fraglichen Satz vorhergehenden Satzes ist ("Der Widerruf ist zu richten an ..."), besteht keine Gefahr, dass der verständige Leser die einmalige Verwendung des Wortes "Widerspruch" anders als ein redaktionelles Versehen versteht (BGH, Urteil vom 16.10.2018 - XI ZR 370/17, WM 2018, 2185-2187, zitiert nach juris Rn. 8; OLG Köln, Beschluss vom 23.03.2015 - 13 U 168/14, zitiert nach juris Rn. 6; Urteil vom 09.03.2017 - 12 U 29/16, zitiert nach juris Rn. 27).

    Wie der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln überzeugend ausgeführt hat (OLG Köln, Beschluss vom 24.02.2016 - 13 U 84/15, VuR 2016, 426-430, zitiert nach juris Rn. 70 ff.), wird der Zweck der Belehrung, den Verbraucher zur Ausübung seines Widerrufsrechts in die Lage zu versetzen, indem er darüber informiert wird, dass und wie er seine auf den Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung widerrufen kann, auch ohne Angabe der 30-Tages-Frist erfüllt, und besteht keine Pflicht zur einheitlichen Ausgestaltung der Belehrung; hinsichtlich seiner eigenen Pflichten war der Verbraucher durch die Widerrufsbelehrung unmittelbar vorgewarnt, hinsichtlich seiner Rechte bestand eine klare Regelung - dem Grunde nach durch Satz 1 der Belehrung über die Widerrufsfolgen und zur Frist für die Leistung der Beklagten durch das Gesetz gemäß § 286 Abs. 3 BGB, weshalb der Umstand, dass in der Belehrung kein Hinweis auf die Zahlungsfrist der Gegenseite erfolgte, objektiv nicht geeignet erscheint, den Verbraucher von der Ausübung des Widerrufs abzuhalten (OLG Köln, Urteil vom 09.03.2017 - 12 U 29/16, zitiert nach juris Rn. 28).

  • BGH, 28.11.2017 - XI ZR 432/16

    Altvertrag über ein Verbraucherdarlehen: Deutlichkeit der grundsätzlich

    Auszug aus OLG Köln, 31.01.2019 - 12 U 191/16
    Diese Ungenauigkeit führt jedoch nicht dazu, dass eine entsprechende Belehrung zu beanstanden wäre (vgl. zu einer gleichlautenden Formulierung etwa BGH, Urteil vom 28.11.2017 - XI ZR 432/16, zitiert nach juris Rn. 10), wie sich nach Auffassung des Senats hier wiederum daraus ergibt, dass sich der Hinweis in einem hier ersichtlich nicht einschlägigen Abschnitt, für den eine entsprechende Belehrung gerade nicht erteilt werden sollte, befindet (vgl. zur Relevanz der konkreten Vertragsgestaltung BGH, Urteil vom 18.03.2014 - II ZR 109/13, zitiert nach juris Rn. 11).

    Während etwa die Formulierungen in den Entscheidungen des Oberlandesgerichts München vom 09.11.2015 - 19 U 4833/14 (BKR 2016, 30-35, zitiert nach juris Rn. 43 iVm der Verfügung vom 30.04.2015 - 19 U 4833/14, BKR 2015, 337-339, zitiert nach juris Rn. 17) und des Oberlandesgerichts Hamburg vom 10.02.2016 - 13 U 139/15 (BKR 2017, 115-116, zitiert nach juris Rn. 18), davon ausgehen, dass eine vorsorglich erteilte Belehrung inhaltlich insgesamt zutreffend sein muss, sieht der erkennende Senat dies, wie oben näher ausgeführt, weniger streng, zumal auch der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes in seinem Urteil vom 28.11.2017 - XI ZR 432/16, eine Belehrung zu den Folgen des Widerrufs beim verbundenen Geschäft nicht beanstandet hat, in der die Frage, an wen sich der Darlehensnehmer im Falle des Widerrufs zu halten hat, abweichend von der tatsächlichen Rechtslage angesprochen worden war.

  • BGH, 10.03.2009 - XI ZR 33/08

    Widerruf eines Verbraucherdarlehens wegen ungenügender Widerrufsbelehrung

    Auszug aus OLG Köln, 31.01.2019 - 12 U 191/16
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss die Widerrufsbelehrung umfassend, unmissverständlich und für den Verbraucher eindeutig sein (BGH, Urteil vom 10.03.2009 - XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123-134, zitiert nach juris Rn. 14).

    Soweit die vorliegende Belehrung zu verbundenen Geschäften bezüglich der Bezeichnung desjenigen, an den sich der Darlehensnehmer bei Rückabwicklung des verbundenen Geschäfts zu halten habe, darauf hinweist, dass sich der Darlehensnehmer "auch an die DSL Bank halten" kann, handelt es sich zwar ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes unter Umständen um eine (weitere) Unklarheit, weil sich der Darlehensnehmer im Falle des verbundenen Geschäfts tatsächlich im Rahmen der Rückabwicklung beider Verträge hinsichtlich sämtlicher Ansprüche ausschließlich dem Darlehensgeber als Gläubiger und Schuldner gegenüber sieht, der an Stelle des Unternehmers in das Abwicklungsverhältnis eingetreten ist (vgl. dazu BGH, Urteil vom 10.03.2009 - XI ZR 33/08, zitiert nach juris Rn. 26).

  • BGH, 10.10.2017 - XI ZR 443/16

    Altvertrag über ein Verbraucherdarlehen: Wirksamkeit einer formal und inhaltlich

    Auszug aus OLG Köln, 31.01.2019 - 12 U 191/16
    Unter diesen Umständen entsprach die Widerrufsbelehrung den gesetzlichen Anforderungen (BGH, Urteile vom 10.10.2017 - XI ZR 443/16, WM 2017, 2248-2251, zitiert nach juris Rn. 24 und XI ZR 450/16, zitiert nach juris Rn. 17).

    Einer solchen Schlussfolgerung steht neben dem Zweck der Widerrufsbelehrung, zu gewährleisten, dass der Verbraucher seinen Widerruf form- und fristgerecht erklären kann, insbesondere entgegen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs "eine formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen genügende Widerrufsbelehrung nicht dadurch undeutlich (wird), dass die Vertragsunterlagen an anderer - wie hier - drucktechnisch nicht hervorgehobener Stelle einen inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz enthalten" (BGH, Urteil vom 10.10.2017 - XI ZR 443/16, WM 2017, 2248, zitiert nach juris Rn 25; OLG Köln, aaO, Rn. 8).

  • BGH, 20.03.2018 - XI ZR 309/16

    Unwirksame Klausel zur Aufrechnung durch Bankkunden

    Auszug aus OLG Köln, 31.01.2019 - 12 U 191/16
    Ferner sind die Kläger der Auffassung, die Widerrufsbelehrung sei aufgrund der nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20.03.2018 - XI ZR 309/16 - unwirksamen Klausel zur beschränkten Aufrechnungsbefugnis des Bankkunden fehlerhaft.

    h) Schließlich vermag auch der Umstand, dass die Finanzierungsbedingungen unter Nr. 31 eine Beschränkung des Aufrechnungsrechts enthalten, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam ist (BGH, Urteil vom 20.03.2018 - XI ZR 309/16, WM 2018, 1049-1052, zitiert nach juris Rn. 12 ff.), der Berufung nicht zum Erfolg zu verhelfen.

  • BGH, 22.11.2016 - XI ZR 434/15

    Zur Wirksamkeit einer Widerrufsinformation bei einem Immobiliardarlehensvertrag

    Auszug aus OLG Köln, 31.01.2019 - 12 U 191/16
    Hiervon ausgehend gilt, dass dies schon deshalb nicht zu beanstanden ist, weil der Belehrende nicht genauer sein muss als das Gesetz (BGH, Beschluss vom 27.09.2016 - XI ZR 309/15, zitiert nach juris Rn. 8; Urteil vom 22.11.2016, XI ZR 434/15, zitiert nach juris Rn. 17).

    Da der Fristlauf vorliegend für den Darlehensnehmer auch in Bezug auf den Erhalt der Finanzierungsbedingungen klar und deutlich bestimmbar ist, ist ein Hinausschieben des Fristbeginns zulässig, da sich diese Verlängerung der Überlegungszeit zugunsten des Darlehensnehmers auswirkt (vgl. BGH, Urteil vom 26.05.2009 - XI ZR 242/08, zitiert nach juris Rn. 16; BGH, Urteil vom 22.11.2016 - XI ZR 434/15, zitiert nach juris Rn. 23).

  • LG Bonn, 21.10.2016 - 3 O 159/16

    Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags

    Auszug aus OLG Köln, 31.01.2019 - 12 U 191/16
    Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 3. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Bonn vom 21.10.2016 zum Az. 3 O 159/16 wird zurückgewiesen.

    Zuletzt beanspruchen die Kläger - unter Berücksichtigung der beklagtenseits im Schriftsatz vom 28.11.2017 erklärten Hilfsaufrechnung - noch die jeweiligen von ihnen berechneten Salden und beantragen, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Bonn vom 21.10.2016 - 3 O 159/16, 1.

  • BGH, 14.01.2014 - XI ZR 355/12

    Zur Wirksamkeit einer klauselmäßigen Behaltensvereinbarung für

  • BGH, 18.03.2014 - II ZR 109/13

    Kapitalanlagegeschäft in einer Haustürsituation: Folgen der Verwendung einer

  • OLG Köln, 23.03.2015 - 13 U 168/14

    Haftung der Bank für Zusicherungen eines Finanzierungsvermittlers

  • OLG München, 30.04.2015 - 19 U 4833/14
  • OLG Köln, 30.09.2015 - 13 W 33/15

    Ablehnung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe für die Verteidigung gegen die

  • OLG München, 09.11.2015 - 19 U 4833/14

    Widerrufsrecht, Widerrufsbelehrung, Wirksamkeit, Fernabsatzgeschäft,

  • OLG Köln, 24.02.2016 - 13 U 84/15

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines

  • LG Hamburg, 19.09.2016 - 325 O 42/16

    Verbraucherdarlehensvertrag: Wirksamkeit eines Widerrufs

  • OLG Hamburg, 10.02.2016 - 13 U 139/15
  • OLG Karlsruhe, 06.12.2016 - 12 U 134/16

    Kapitallebensversicherungsvertrag nach dem sog. Policenmodell: Verjährung von

  • OLG Düsseldorf, 01.02.2017 - 3 U 26/16

    Rechtsmissbräuchlichkeit des Widerrufs eines Verbraucherdarlehensvertrages mehr

  • BGH, 24.01.2017 - XI ZR 66/16

    Deutlichkeit einer Widerrufsbelehrung

  • LG Hamburg, 21.04.2017 - 330 O 69/16

    Verfristung des Widerrufs des Darlehensvertrages, Ordnungsgemäßheit der

  • LG Hamburg, 21.06.2017 - 329 O 264/16

    Verbraucherdarlehensvertrag: Wirksamkeit des Widerrufs

  • OLG Köln, 27.11.2017 - 12 U 179/17

    Verwirkung des Widerrufsrechts hinsichtlich der zum Abschluss eines

  • BGH, 21.11.2017 - XI ZR 106/16

    Berufungsverfahren: Zurückweisung der Berufung vor Eingang einer

  • OLG Düsseldorf, 30.04.2018 - 9 U 89/17

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines

  • BGH, 16.10.2018 - XI ZR 370/17

    Verbraucherdarlehensvertrag im Altfall: Anforderungen an eine deutliche Belehrung

  • OLG Köln, 18.10.2018 - 4 U 90/18

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines

  • BGH, 04.12.2018 - XI ZR 46/18

    Anspruch eines Darlehensnehmers auf Rückabwicklung von

  • OLG Köln, 09.03.2017 - 12 U 98/16

    Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages; Frage des Fernabsatzes bei

  • OLG Köln, 16.02.2017 - 12 U 48/16

    Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages; Voraussetzungen der Verwirkung des

  • BGH, 26.05.2009 - XI ZR 242/08

    Anforderungen an die Belehrung über das Widerrufsrecht beim Abschluss eines

  • BGH, 27.09.2016 - XI ZR 309/15

    Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags: Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung

  • OLG Karlsruhe, 22.11.2016 - 17 U 176/15

    Immobiliardarlehen: Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist

  • OLG Köln, 02.03.2017 - 12 U 26/16
  • BGH, 16.05.2017 - XI ZR 586/15

    Zur Zulässigkeit einer negativen Feststellungsklage in Widerrufsfällen

  • BGH, 29.08.2017 - XI ZR 318/16

    Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde ohne Zustimmung des Gegners; Verwendung

  • BGH, 10.10.2017 - XI ZR 450/16
  • BGH, 27.02.2018 - XI ZR 524/16

    Widerruf von Verbraucherdarlehensverträgen; Hinreichend deutliche Belehrung über

  • OLG Köln, 21.03.2019 - 12 U 68/18

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines

    Sie sind auch inhaltlich nicht geeignet, bei dem Darlehensnehmer falsche Vorstellungen über den Lauf der gesondert geregelten Widerrufsfrist zu erwecken (OLG Köln, OLG Köln, Urteil vom 31.01.2019 - 12 U 191/16, Rn. 38 - 39, juris; Urteil vom 09.03.2017 - 12 U 98/16; Beschluss vom 27.08.2018 - 12 U 46/18, juris, Rn. 10-13; Beschluss vom 27.04.2016 - 13 U 186/15; Beschluss vom 06.03.2017 - 12 U 182/16, Beschluss vom 30.09.2015 - 13 W 33/15, zitiert nach juris Rn. 7; Hinweisbeschluss vom 30.03.2017 - 12 U 134/16).
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