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   OLG Karlsruhe, 01.06.2015 - 20 WF 35/15   

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https://dejure.org/2015,12805
OLG Karlsruhe, 01.06.2015 - 20 WF 35/15 (https://dejure.org/2015,12805)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 01.06.2015 - 20 WF 35/15 (https://dejure.org/2015,12805)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 01. Juni 2015 - 20 WF 35/15 (https://dejure.org/2015,12805)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Ordnungsgeld wegen Verstoßes gegen eine befristete Gewaltschutzanordnung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verhängung eines Ordnungsgeldes wegen Verstoßes gegen eine befristete Gewaltschutzanordnung

  • rabüro.de

    Verstoß gegen ein befristetes Unterlassungsgebot nach § 1 GewaltschutzG kann auch noch nach Fristende geahndet werden, wenn der Verstoss innerhalb der Verbotsfrist erfolgt ist

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 1 GewSchG, § 95 FamFG, § 96 FamFG, § 890 ZPO
    Zuwiderhandlung gegen eine Gewaltschutzanordnung: Ordnungsgeldverhängung nach Fristende eines befristeten Unterlassungsgebots

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GewSchG § 1; FamFG § 95; FamFG § 96; ZPO § 890
    Verhängung eines Ordnungsgeldes wegen Verstoßes gegen eine befristete Gewaltschutzanordnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Ordnungsgeld wegen Verstoßes gegen eine befristete Gewaltschutzanordnung

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Verstoß gegen eine befristete Gewaltschutzanordnung

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Celle, 21.01.2013 - 21 WF 318/12

    Wirksamkeit eines Ordnungsmittelbeschlusses bei Befristung des

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 01.06.2015 - 20 WF 35/15
    Der Verstoß gegen ein befristetes Unterlassungsgebot nach § 1 GewaltschutzG kann auch noch nach Fristende durch Verhängung eines Ordnungsgeldes geahndet werden, sofern der Verstoß innerhalb der Verbotsfrist erfolgt ist (entgegen OLG Celle, Beschluss vom 21.01.2013, Az. 21 WF 318/12 - FamRZ 2013, 1758).

    Allerdings hat das Oberlandesgericht Celle mit Beschluss vom 21.01.2013 (Az. 21 WF 318/12 - FamRZ 2013, 1758; ebenso LAG Hamburg, MDR 1990, 365; ablehnend Keidel/Giers, FamFG, 18. Aufl., § 95 Rn. 16 a; Giers, FamFR 2013, 161) entschieden, dass nach Fristende eines befristeten Unterlassungstitels Ordnungsmittel nicht mehr verhängt werden dürften, selbst wenn die Zuwiderhandlung noch innerhalb des Gültigkeitszeitraums des Unterlassungstitels erfolgt sei.

    Die Rechtsbeschwerde wird nach §§ 87 Abs. 4 FamFG, 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (zur Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde gem. § 574 ZPO im Anwendungsbereich des § 87 Abs. 4 FamFG vgl. BGH FamRZ 2011, 1729) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen, da der Senat von der veröffentlichten und in der Kommentarliteratur beachteten Entscheidung des OLG Celle vom 21.01.2013 (FamRZ 2013, 1758) abweicht.

  • OLG Düsseldorf, 10.01.2001 - 16 W 60/00

    Vollstreckung eines zeitlich befristeten Unterlassungstitels

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 01.06.2015 - 20 WF 35/15
    Vielmehr schließt er sich der ebenfalls obergerichtlich vertretenen Ansicht (OLG Stuttgart OLGR 2001, 248; OLG Düsseldorf OLGR 2001, 350; ebenso OLG Nürnberg GRUR 1996, 79 - die mangelnde Vollstreckbarkeit wurde dort nicht daraus hergeleitet, dass zwischenzeitlich die Verbotsfrist geendet hatte, sondern daraus, dass im Erkenntnisverfahren inzwischen übereinstimmende Erledigungserklärungen abgegeben waren) an, dass es für eine Ahndung ausreicht, dass der Verstoß gegen ein befristetes Unterlassungsgebot innerhalb der Verbotsfrist erfolgt ist; weder der Bestrafungsantrag noch die Verhängung des Ordnungsmittels muss sodann innerhalb der Verbotsfrist erfolgen.
  • OLG Nürnberg, 20.10.1995 - 3 W 2862/95

    Auswirkungen eines Wegfalls einer Rechtsgrundlage für einen Vollstreckungstitel

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 01.06.2015 - 20 WF 35/15
    Vielmehr schließt er sich der ebenfalls obergerichtlich vertretenen Ansicht (OLG Stuttgart OLGR 2001, 248; OLG Düsseldorf OLGR 2001, 350; ebenso OLG Nürnberg GRUR 1996, 79 - die mangelnde Vollstreckbarkeit wurde dort nicht daraus hergeleitet, dass zwischenzeitlich die Verbotsfrist geendet hatte, sondern daraus, dass im Erkenntnisverfahren inzwischen übereinstimmende Erledigungserklärungen abgegeben waren) an, dass es für eine Ahndung ausreicht, dass der Verstoß gegen ein befristetes Unterlassungsgebot innerhalb der Verbotsfrist erfolgt ist; weder der Bestrafungsantrag noch die Verhängung des Ordnungsmittels muss sodann innerhalb der Verbotsfrist erfolgen.
  • LAG Hamburg, 21.08.1989 - 5 Ta 11/89

    Befristetes Verbot; Ablauf des Verbotszeitraumes; Verhängung eines

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 01.06.2015 - 20 WF 35/15
    Allerdings hat das Oberlandesgericht Celle mit Beschluss vom 21.01.2013 (Az. 21 WF 318/12 - FamRZ 2013, 1758; ebenso LAG Hamburg, MDR 1990, 365; ablehnend Keidel/Giers, FamFG, 18. Aufl., § 95 Rn. 16 a; Giers, FamFR 2013, 161) entschieden, dass nach Fristende eines befristeten Unterlassungstitels Ordnungsmittel nicht mehr verhängt werden dürften, selbst wenn die Zuwiderhandlung noch innerhalb des Gültigkeitszeitraums des Unterlassungstitels erfolgt sei.
  • BGH, 17.08.2011 - XII ZB 621/10

    Vollstreckungsverfahren zur Durchsetzung einer Umgangsentscheidung: Anwendbarkeit

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 01.06.2015 - 20 WF 35/15
    Die Rechtsbeschwerde wird nach §§ 87 Abs. 4 FamFG, 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (zur Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde gem. § 574 ZPO im Anwendungsbereich des § 87 Abs. 4 FamFG vgl. BGH FamRZ 2011, 1729) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen, da der Senat von der veröffentlichten und in der Kommentarliteratur beachteten Entscheidung des OLG Celle vom 21.01.2013 (FamRZ 2013, 1758) abweicht.
  • BGH, 10.05.2017 - XII ZB 62/17

    Gewaltschutz: Verhängung eines Ordnungsgelds wegen Verstoßes gegen ein

    Überwiegend wird aber allein der Zeitpunkt der Zuwiderhandlung als entscheidend für die Vollstreckung nach §§ 95 Abs. 1 Nr. 4, 96 Abs. 1 Satz 3 FamFG, 890 Abs. 1 ZPO angesehen (OLG Karlsruhe NZFam 2015, 771; vgl. auch OLG Schleswig FamRZ 2007, 300; Palandt/Brudermüller BGB 76. Aufl. GewSchG Einleitung Rn. 9; Keidel/Giers FamFG 19. Aufl. § 95 Rn. 16a; so allgemein für die Vollstreckung nach § 890 ZPO auch OLG Düsseldorf InVo 2002, 69; OLG Stuttgart InVo 2001, 382; zum rückwirkenden Wegfall des Vollstreckungstitels vgl. OLG Nürnberg GRUR 1996, 79).
  • OLG Dresden, 26.04.2021 - 4 W 272/21

    1. Bei einem anwaltlich vertretenen Schuldner beginnt die Rechtsmittelfrist noch

    Vor diesem Hintergrund werden Verstöße sogar dann geahndet, wenn das Unterlassungsgebot inzwischen durch Zeitablauf geendet hat (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 01. Juni 2015 - 20 WF 35/15 -, Rn. 9, juris).
  • KG, 30.07.2021 - 16 WF 97/21

    Gewaltschutz: Verhängung eines Ordnungsmittels wegen Verstoßes gegen ein

    Hinzukommt, dass nur diese Auslegung den Gleichlauf der Ordnungsmittelverhängung mit einer Strafbarkeit nach § 4 GewSchG sicherstellt (vgl. Cirullies/Cirullies, Schutz bei Gewalt und Nachstellung [2. Aufl. 2019], Rn. 279) und dem repressiven Charakter der Schutzanordnung Rechnung trägt (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 1. Juni 2015 - 20 WF 35/15, NZFam 2015, 771 [bei juris Rz. 9] sowie Keidel/Giers, FamFG [20. Aufl. 2020], § 95 Rn. 16a; Prütting/Helms-Hammer, FamFG [5. Aufl. 2020], § 95 Rn. 24; Handbuch Fachanwalt für Familienrecht/Weinreich [11. Aufl. 2018], Kap. 8 Rn. 443; Cirullies, Vollstreckung in Familiensachen [2. Aufl. 2017], Rn. 587, 355).
  • KG, 29.07.2021 - 16 WF 97/21

    Sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Ordnungsgeldantrages

    Hinzukommt, dass nur diese Auslegung den Gleichlauf der Ordnungsmittelverhängung mit einer Strafbarkeit nach § 4 GewSchG sicherstellt (vgl. Cirullies/Cirullies, Schutz bei Gewalt und Nachstellung [2. Aufl. 2019], Rn. 279) und dem repressiven Charakter der Schutzanordnung Rechnung trägt (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 1. Juni 2015 - 20 WF 35/15, NZFam 2015, 771 [bei juris Rz. 9] sowie Keidel/Giers, FamFG [20. Aufl. 2020], § 95 Rn. 16a; Prütting/Helms-Hammer, FamFG [5. Aufl. 2020], § 95 Rn. 24; Handbuch Fachanwalt für Familienrecht/Weinreich [11. Aufl. 2018], Kap. 8 Rn. 443; Cirullies, Vollstreckung in Familiensachen [2. Aufl. 2017], Rn. 587, 355).
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