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   OLG Karlsruhe, 01.09.2020 - 2 Rv 35 Ss 981/19   

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OLG Karlsruhe, 01.09.2020 - 2 Rv 35 Ss 981/19 (https://dejure.org/2020,28007)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 01.09.2020 - 2 Rv 35 Ss 981/19 (https://dejure.org/2020,28007)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 01. September 2020 - 2 Rv 35 Ss 981/19 (https://dejure.org/2020,28007)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerfG, 24.10.2001 - 1 BvR 1190/90

    Sitzblockaden III

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 01.09.2020 - 2 Rv 35 Ss 981/19
    Auch Sitzblockaden genießen den Schutz der Versammlungsfreiheit bis zur Grenze der Unfriedlichkeit (BVerfGE 73, 206; BVerfGE 87, 399-413; BVerfGE 104, 92-126; BVerfG, Beschluss vom 07. März 2011-1 BvR 388/05 juris).

    Gesetze, die die Versammlungsfreiheit beschränken, müssen aber ihrerseits verfassungsmäßig sein und auch in verfassungsrechtlich einwandfreier Weise angewandt werden (BVerfGE 104, 92-126).

    Wichtige Abwägungselemente sind daher auch im Rahmen der Prüfung, ob eine "grobe Störung" im Sinne von § 21 VersammlG vorliegt oder nicht, unter anderem die Dauer und Intensität der Blockadeaktion, deren vorherige Bekanntgabe, Ausweichmöglichkeiten der gestörten Versammlung und der Sachbezug zwischen den in ihrem Veranstaitungs- und Leitungsrecht beeinträchtigten Personen und dem Protestgegenstand (OVG Münster a.a.O.; BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 2001 - 1 BvR 1190/90; BVerfGE 104, 92, 110 ff; BVerfG, Beschluss vom 07. März 2011 - 1 BvR 388/05 = NJW 2011, 3020).

    Denn das Selbstbestimmungsrecht der Träger des Grundrechts der Versammlungsfreiheit hinsichtlich Ziel und Gegenstand sowie über Ort, Zeitpunkt und Art der Versammlung umfasst nicht auch die Entscheidung, welche Beeinträchtigungen die Träger kollidierender Rechtsgüter hinzunehmen haben (BVerfGE 104, 92-126).

    Das Amtsgericht hat eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen und damit eine Strafe an der Untergrenze des gesetzlichen Strafrahmens verhängt und hat damit die wertsetzende Bedeutung des Art. 8 GG nicht nur bei der Auslegung des Begriffs der "grobe Störung", sondern auch im Rahmen der Strafzumessung zum Tragen gebracht (vgl. BVerfGE 104, 92-126).

  • BVerfG, 11.11.1986 - 1 BvR 713/83

    Sitzblockaden I

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 01.09.2020 - 2 Rv 35 Ss 981/19
    Auch Sitzblockaden genießen den Schutz der Versammlungsfreiheit bis zur Grenze der Unfriedlichkeit (BVerfGE 73, 206; BVerfGE 87, 399-413; BVerfGE 104, 92-126; BVerfG, Beschluss vom 07. März 2011-1 BvR 388/05 juris).

    Sie soll andererseits sicherstellen, dass der Gesetzgeber über die Strafbarkeit entscheidet (BVerfGE 73, 206-261; BVerfGE 92, 1-25).

    Nur so kann der Vielgestaltigkeit des Lebens, dem Wandel der Verhältnisse und den Besonderheiten des Einzelfalles Rechnung getragen werden (BVerfGE 14, 245 >251>; BVerfG NJW 1977, 1815; BVerfGE 73, 206-261; BVerfGE 92, 1-25), Das Bestimmtheitsgebot zwingt den Gesetzgeber nicht, den Tatbestand mit genau erfassbaren Maßstäben zu umschreiben.

    In solchen Grenzfällen muss für den Normadressaten jedenfalls das Risiko einer Bestrafung erkennbar sein (BVerfGE 73, 206-261).

    Es ist daher verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass sich der Gesetzgeber bei der Strafnorm des § 21 VersammlG mit dem sprachlich verständlichen wertungsabhängigen Begriff der "groben Störung" begnügt und deren Anwendung im Einzelfall dem Richter übertragen hat (vgl. BVerfGE 73, 206-261 zu § 240 StGB).

  • BVerfG, 07.03.2011 - 1 BvR 388/05

    Versammlungsfreiheit; Analogieverbot; Nötigung (Gewalt;

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 01.09.2020 - 2 Rv 35 Ss 981/19
    Auch Sitzblockaden genießen den Schutz der Versammlungsfreiheit bis zur Grenze der Unfriedlichkeit (BVerfGE 73, 206; BVerfGE 87, 399-413; BVerfGE 104, 92-126; BVerfG, Beschluss vom 07. März 2011-1 BvR 388/05 juris).

    Der Grundrechtsschutz greift auch unabhängig davon, ob die Versammlung angemeldet war oder nicht (BVerfGE 69, 315 >351>; BVerfG, Beschluss vom 07. März 2011 a.a.O.).

    Wichtige Abwägungselemente sind daher auch im Rahmen der Prüfung, ob eine "grobe Störung" im Sinne von § 21 VersammlG vorliegt oder nicht, unter anderem die Dauer und Intensität der Blockadeaktion, deren vorherige Bekanntgabe, Ausweichmöglichkeiten der gestörten Versammlung und der Sachbezug zwischen den in ihrem Veranstaitungs- und Leitungsrecht beeinträchtigten Personen und dem Protestgegenstand (OVG Münster a.a.O.; BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 2001 - 1 BvR 1190/90; BVerfGE 104, 92, 110 ff; BVerfG, Beschluss vom 07. März 2011 - 1 BvR 388/05 = NJW 2011, 3020).

  • BVerfG, 11.08.1999 - 1 BvR 2181/98

    Weitere erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen das Transplantationsgesetz

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 01.09.2020 - 2 Rv 35 Ss 981/19
    Es findet nur Anwendung auf solche Grundrechte, die aufgrund ausdrücklicher Ermächtigung vom Gesetzgeber eingeschränkt werden dürfen (BVerfGE 83, 130 >154>; BVerfG, Beschluss vom 11. August 1999 - 1 BvR 2181/98, NJW 1999, 3399-3403).

    Als Formvorschrift bedarf die Norm enger Auslegung, wenn sie nicht zu einer leeren Förmlichkeit erstarren und den die verfassungsmäßige Ordnung konkretisierenden Gesetzgeber in seiner Arbeit unnötig behindern will (BVerfGE 28, 36 >46>; BVerfG, Beschluss vom 11. August 1999 a.a.O.).

    Gegen die Verwendung von Generalklauseln oder unbestimmten, wertausfüllenden Begriffen im Strafrecht bestehen jedenfalls dann keine Bedenken, wenn sich mit Hilfe der üblichen Auslegungsmethoden, begrenzt durch den möglichen Wortsinn des Gesetzes, unter Heranziehung anderer Vorschriften desselben Gesetzes, durch Berücksichtigung des Normzusammenhangs oder aufgrund einer gefestigten Rechtsprechung eine zuverlässige Grundlage für die Auslegung und Anwendung der Norm gewinnen lässt (BVerfG NJW 1977, 1815 und NJW 1999, 3399-3403).

  • BVerfG, 01.12.1992 - 1 BvR 88/91

    Versammlungsauflösung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 01.09.2020 - 2 Rv 35 Ss 981/19
    Auch Sitzblockaden genießen den Schutz der Versammlungsfreiheit bis zur Grenze der Unfriedlichkeit (BVerfGE 73, 206; BVerfGE 87, 399-413; BVerfGE 104, 92-126; BVerfG, Beschluss vom 07. März 2011-1 BvR 388/05 juris).

    Bei Versammlungen unter freiem Himmel sind zur Wahrung kollidierender Interessen Dritter Eingriffe in das Grundrecht gemäß Art. 8 Abs. 2 GG durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes zulässig (BVerfGE 87, 399 >406>; BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2014 - 1 BvR 2135/09 -, juris).

    Entgegen der Ansicht des Revisionsführers ist die Strafvorschrift des § 21 VersammlG ein solches die Versammlungsfreiheit beschränkendes Gesetz, das bei verfassungskonformer Auslegung, die den Strafgerichten obliegt (vgl. BVerfGE 87, 399 - 413; BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2014 -1 BvR 2135/09 -, juris - jeweils zur Bußgeldvorschrift des § 29 VersammlG), mit Art. 8 GG vereinbar und in seiner Anwendbarkeit auch nicht auf solche Störer begrenzt ist, die nicht ihrerseits Teilnehmer einer Versammlung sind.

  • BVerfG, 21.06.1977 - 2 BvR 308/77

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Unanfechtbarkeit eines die Ablehnung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 01.09.2020 - 2 Rv 35 Ss 981/19
    Nur so kann der Vielgestaltigkeit des Lebens, dem Wandel der Verhältnisse und den Besonderheiten des Einzelfalles Rechnung getragen werden (BVerfGE 14, 245 >251>; BVerfG NJW 1977, 1815; BVerfGE 73, 206-261; BVerfGE 92, 1-25), Das Bestimmtheitsgebot zwingt den Gesetzgeber nicht, den Tatbestand mit genau erfassbaren Maßstäben zu umschreiben.

    Gegen die Verwendung von Generalklauseln oder unbestimmten, wertausfüllenden Begriffen im Strafrecht bestehen jedenfalls dann keine Bedenken, wenn sich mit Hilfe der üblichen Auslegungsmethoden, begrenzt durch den möglichen Wortsinn des Gesetzes, unter Heranziehung anderer Vorschriften desselben Gesetzes, durch Berücksichtigung des Normzusammenhangs oder aufgrund einer gefestigten Rechtsprechung eine zuverlässige Grundlage für die Auslegung und Anwendung der Norm gewinnen lässt (BVerfG NJW 1977, 1815 und NJW 1999, 3399-3403).

  • BVerfG, 26.06.2014 - 1 BvR 2135/09

    Versammlungsrechtliche Auflagen müssen sich auf notwendige Eingriffe in die

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 01.09.2020 - 2 Rv 35 Ss 981/19
    Bei Versammlungen unter freiem Himmel sind zur Wahrung kollidierender Interessen Dritter Eingriffe in das Grundrecht gemäß Art. 8 Abs. 2 GG durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes zulässig (BVerfGE 87, 399 >406>; BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2014 - 1 BvR 2135/09 -, juris).

    Entgegen der Ansicht des Revisionsführers ist die Strafvorschrift des § 21 VersammlG ein solches die Versammlungsfreiheit beschränkendes Gesetz, das bei verfassungskonformer Auslegung, die den Strafgerichten obliegt (vgl. BVerfGE 87, 399 - 413; BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2014 -1 BvR 2135/09 -, juris - jeweils zur Bußgeldvorschrift des § 29 VersammlG), mit Art. 8 GG vereinbar und in seiner Anwendbarkeit auch nicht auf solche Störer begrenzt ist, die nicht ihrerseits Teilnehmer einer Versammlung sind.

  • BVerfG, 10.01.1995 - 1 BvR 718/89

    Sitzblockaden II

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 01.09.2020 - 2 Rv 35 Ss 981/19
    Sie soll andererseits sicherstellen, dass der Gesetzgeber über die Strafbarkeit entscheidet (BVerfGE 73, 206-261; BVerfGE 92, 1-25).

    Nur so kann der Vielgestaltigkeit des Lebens, dem Wandel der Verhältnisse und den Besonderheiten des Einzelfalles Rechnung getragen werden (BVerfGE 14, 245 >251>; BVerfG NJW 1977, 1815; BVerfGE 73, 206-261; BVerfGE 92, 1-25), Das Bestimmtheitsgebot zwingt den Gesetzgeber nicht, den Tatbestand mit genau erfassbaren Maßstäben zu umschreiben.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.09.2012 - 5 A 1701/11

    Öffentliches Training für Blockade eines "Naziaufmarsches" in Stolberg war

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 01.09.2020 - 2 Rv 35 Ss 981/19
    Das Amtsgericht hat erkannt und berücksichtigt, dass dann, wenn eine friedliche Blockade dazu dient, für einen Standpunkt öffentliche Aufmerksamkeit zu erzielen, bei der Auslegung des Begriffs der "groben Störung", der als unbestimmter Rechtsbegriff der vollen revisionsgerichtlichen Kontrolle unterliegt, wertend in Betracht zu ziehen ist, dass auch die Teilnehmer der Blockade dem Schutzbereich des Art. 8 GG unterfailen, was zu einer Abwägung der widerstreitenden Grundrechte der gestörten und der störenden Versammlungsteilnehmer nötigt entsprechend der Maßstäbe, die das Bundesverfassungsgericht im Zusammenhang mit dem Nötigungstatbestand (§ 240 StGB) entwickelt hat (vgl. OVG Münster, Urt. vom 18.09.2012 - 5 A 1701/11 -, juris).
  • BGH, 10.04.1987 - GSSt 1/86

    Fehlen von Strafmilderungsgründen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 01.09.2020 - 2 Rv 35 Ss 981/19
    Ein Eingriff des Revisionsgerichts in die Strafzumessung ist nur möglich, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, von unzutreffenden Tatsachen ausgehen, das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, so weit löst, dass sie nicht mehr innerhalb des dem Tatrichter eingeräumten Spielraums liegt (st. Rspr., vgl. BGHSt 29, 319, 320; 34, 345, 349).
  • BGH, 17.09.1980 - 2 StR 355/80

    Bundesbankbeamte - §§ 242, 243 StGB, besonders schwerer Fall ohne Erfüllung eines

  • VG Karlsruhe, 10.12.2018 - 1 K 6428/16

    Freiheitsbeschränkende polizeiliche Maßnahmen gegen Versammlungsteilnehmer;

  • BVerfG, 24.11.1981 - 2 BvL 4/80

    Verfassungsmäßigkeit des § 5 Abs. 3 Nr. 3 BetrVG

  • BVerfG, 27.11.1990 - 1 BvR 402/87

    Josephine Mutzenbacher

  • BVerfG, 25.07.1962 - 2 BvL 4/62

    Blankettstrafgesetz

  • BVerfG, 18.02.1970 - 2 BvR 531/68

    Zitiergebot

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf

  • BVerfG, 18.05.1988 - 2 BvR 579/84

    Schatzregal der Länder

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