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   OLG Karlsruhe, 02.05.2023 - 12 U 208/22   

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OLG Karlsruhe, 02.05.2023 - 12 U 208/22 (https://dejure.org/2023,9625)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 02.05.2023 - 12 U 208/22 (https://dejure.org/2023,9625)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 02. Mai 2023 - 12 U 208/22 (https://dejure.org/2023,9625)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • IWW

    VVG § 5a, BGB § 242
    VVG, BGB

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 5a VVG vom 02.12.2004, § 242 BGB
    Lebensversicherung im Policenmodell: Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Widerspruchsbelehrung bezüglich des Abschlusses einer Versicherung; Rechtsfolgen einer fehlerhaften Widerspruchsbelehrung bezüglich einer Versicherungspolice; Verstoß gegen Treu und Glauben bei Ausübung des Widerspruchsrechts einen Versicherungsvertrag betreffend

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2023, 1338
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (25)

  • BGH, 15.02.2023 - IV ZR 353/21

    Geringfügige Belehrungsfehler können Verstoß gegen Treu und Glauben bei Ausübung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 02.05.2023 - 12 U 208/22
    bb) Aus dem inhaltlichen Fehler der Belehrung ergibt sich kein fortbestehendes Widerspruchsrecht, da ein Bereicherungsanspruch der Klägerin jedenfalls nach § 242 BGB wegen rechtsmissbräuchlicher Ausübung des Widerspruchsrechts ausgeschlossen ist (vgl. BGH, Urteil vom 15.02.2023 - IV ZR 353/21, juris Rn. 13 ff. zur unrichtigen Information über die Form des Widerspruchs).

    Nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 19.12.2019 (C-355/18) und der hieran anknüpfenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15.02.2023 (IV ZR 353/21) ist diese bisherige Rechtsprechung jedenfalls in den Fällen obsolet, in denen der Belehrungsmangel - wie hier - nicht geeignet war, den Versicherungsnehmer von einem wirksamen Widerspruch abzuhalten, im Ergebnis also folgenlos geblieben ist.

    cc) Die Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Ausübung des Widerspruchsrechts in dem Fall, dass dem Versicherungsnehmer durch den Belehrungsfehler nicht die Möglichkeit genommen wird, sein Widerspruchsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben, steht nach der bereits zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 15.02.2023 - IV ZR 353/21, juris Rn. 23 ff.) in Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs.

    Im Bereich der Lebensversicherungsrichtlinien ist ein Rückgriff auf den nationalen Grundsatz von Treu und Glauben nach § 242 BGB zulässig, während es auf den allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts zum Rechtsmissbrauch und dessen Voraussetzungen nicht ankommt, soweit die praktische Wirksamkeit der Richtlinien nicht beeinträchtigt wird (BGH, Urteil vom 15.02.2023 - IV ZR 353/21, juris Rn. 33).

    Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 15.02.2023 (IV ZR 353/21, juris Rn. 39 f.) klargestellt, dass die Ausführungen im Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 09.09.2021 (Volkswagen Bank u.a., C-33/20 u.a.) zum subjektiven Element des Rechtsmissbrauchs allein den unionsrechtlichen Grundsatz des Rechtsmissbrauchs betreffen, also Vorgänge, die nur zu dem Zweck stattfinden, missbräuchliche Vorteile aus dem Unionsrecht zu ziehen oder Vorschriften des Unionsrechts zu umgehen.

    Vielmehr ist die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen das Lösungsrecht gemäß § 5a Abs. 1 VVG a.F. durch den Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB eingeschränkt bzw. verwirkt sein kann, sowohl im nationalen Recht als auch unter dem Gesichtspunkt des Europäischen Rechts spätestens durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15.02.2023 (IV ZR 353/21 aaO) zweifelsfrei geklärt.

  • EuGH, 19.12.2019 - C-355/18

    Rust-Hackner - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Dienstleistungsverkehr -

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 02.05.2023 - 12 U 208/22
    Durch diesen Belehrungsmangel werde den Versicherungsnehmern aber - unter Berücksichtigung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 19.12.2019 (C-355/18 u.a.) - nicht die Möglichkeit genommen, ihr Rücktrittsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei Mitteilung zutreffender Informationen auszuüben.

    Wird dem Versicherungsnehmer durch die fehlerhafte Belehrung nicht die Möglichkeit genommen, sein Widerspruchsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben, wäre es unverhältnismäßig, es ihm zu ermöglichen, sich von den Verpflichtungen aus einem in gutem Glauben geschlossenen Vertrag zu lösen (EuGH, Urteil vom 19.12.2019, Rust-Hackner u.a., C-355/18 u.a., juris Rn. 81 f.).

    Nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 19.12.2019 (aaO) ist bei der Prüfung, ob dem Versicherungsnehmer diese Möglichkeit genommen wird, eine Gesamtwürdigung vorzunehmen, bei der dem nationalen Rechtsrahmen und den Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen ist.

    Nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 19.12.2019 (C-355/18) und der hieran anknüpfenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15.02.2023 (IV ZR 353/21) ist diese bisherige Rechtsprechung jedenfalls in den Fällen obsolet, in denen der Belehrungsmangel - wie hier - nicht geeignet war, den Versicherungsnehmer von einem wirksamen Widerspruch abzuhalten, im Ergebnis also folgenlos geblieben ist.

    Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Gerichtshof mit seiner Entscheidung vom 09.09.2021 (Volkswagen Bank u.a., C-33/20 u.a.), die sich nicht mit der Differenzierung nach der Bedeutung des Belehrungsmangels befasst, von seiner Entscheidung vom 19.12.2019 (Rust-Hackner u.a., C-355/18 u.a.) abweichen wollte (BGH aaO Rn. 25).

  • BGH, 15.03.2023 - IV ZR 40/21

    Ansprüche aus einer fondsgebundenen Lebensversicherung nach Widerspruch;

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 02.05.2023 - 12 U 208/22
    Unter diesen (engen) Voraussetzungen liegt ein geringfügiger Belehrungsfehler vor, der einer Ausübung des Widerspruchsrechts nach § 242 BGB entgegensteht (BGH aaO Rn. 14 ff.; Urteil vom 15.03.2023 - IV ZR 40/21, juris Rn. 12).

    Nichts anderes ergibt sich aus der klägerseits zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15.03.2023 - IV ZR 40/21 (juris).

    Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Beklagte mit einer solchen Nachbelehrung von sich aus auf die Beendigung des Schwebezustands hätte hinwirken können (offen gelassen von BGH, Urteil vom 15.03.2023 - IV ZR 40/21, juris Rn. 24), führt das Fehlen einer solchen Nachbelehrung nicht dazu, dass die Beklagte nicht mehr schutzwürdig wäre, wenn der Vertragspartner - wie hier geschehen - durch sein Verhalten gravierende Vertrauenstatbestände setzt.

  • EuGH, 09.09.2021 - C-33/20

    Volkswagen Bank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 02.05.2023 - 12 U 208/22
    In der Fallgruppe unzureichender Widerspruchsbelehrungen könne sich die Beklagte im Hinblick auf die Entscheidung des Gerichtshofs vom 09.09.2021 (C-33/20 u.a.) nicht auf Verwirkung berufen.

    Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Gerichtshof mit seiner Entscheidung vom 09.09.2021 (Volkswagen Bank u.a., C-33/20 u.a.), die sich nicht mit der Differenzierung nach der Bedeutung des Belehrungsmangels befasst, von seiner Entscheidung vom 19.12.2019 (Rust-Hackner u.a., C-355/18 u.a.) abweichen wollte (BGH aaO Rn. 25).

    Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 15.02.2023 (IV ZR 353/21, juris Rn. 39 f.) klargestellt, dass die Ausführungen im Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 09.09.2021 (Volkswagen Bank u.a., C-33/20 u.a.) zum subjektiven Element des Rechtsmissbrauchs allein den unionsrechtlichen Grundsatz des Rechtsmissbrauchs betreffen, also Vorgänge, die nur zu dem Zweck stattfinden, missbräuchliche Vorteile aus dem Unionsrecht zu ziehen oder Vorschriften des Unionsrechts zu umgehen.

  • BGH, 11.11.2015 - IV ZR 117/15

    Rücktritt des Versicherungsnehmers vom Versicherungsvertrag: Treuwidriges

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 02.05.2023 - 12 U 208/22
    In Fällen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Widerspruchsbelehrung oder einer fehlenden oder unvollständigen Verbraucherinformation kann die Geltendmachung des Widerspruchsrechts nur ausnahmsweise Treu und Glauben widersprechen und damit unzulässig sein, wenn besonders gravierende Umstände des Einzelfalles vorliegen (BGH, Beschluss vom 03.06.2020 - IV ZB 9/19, juris Rn. 14; Beschluss vom 11.11.2015 - IV ZR 117/15, juris Rn. 17; Beschluss vom 27.01.2016 - IV ZR 130/15, juris Rn. 16; Urteil vom 01.06.2016 - IV ZR 482/14, juris Rn. 24; Urteil vom 21.12.2016 - IV ZR 217/15, juris Rn. 14; Urteil vom 26.09.2018 - IV ZR 304/15, juris Rn. 23).

    Der Sachverhalt ist vergleichbar mit der Wiederinkraftsetzung eines gekündigten Vertrags auf Betreiben des Versicherungsnehmers, die nach der Rechtsprechung sowohl nach Kündigung durch den Versicherer (BGH, Beschluss vom 11. November 2015 - IV ZR 117/15, juris Rn. 17 f.), als auch nach Kündigung durch den Versicherungsnehmer (OLG Köln, Urteil vom 26. Februar 2016 - I-20 U 178/15, juris Rn. 5) für die Annahme einer Verwirkung ausreicht (vgl. Senat, Beschluss vom 09.07.2019 - 12 U 1/19 n.v.).

  • BGH, 21.12.2016 - IV ZR 217/15

    Altvertrag über eine fondsgebundene Lebensversicherung im Policenmodell:

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 02.05.2023 - 12 U 208/22
    Insoweit reicht die "normale" Vertragsdurchführung - sei es auch über einen langen Zeitraum - nicht aus (Senat, Urteil vom 06.12.2016 - 12 U 137/16, juris Rn. 26; Urteil vom 30.05.2018 - 12 U 14/18, juris Rn. 26), ebenso wenig bloße Vertragsänderungen (BGH, Urteil vom 21.12.2016 - IV ZR 217/15, juris Rn. 14).

    In Fällen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Widerspruchsbelehrung oder einer fehlenden oder unvollständigen Verbraucherinformation kann die Geltendmachung des Widerspruchsrechts nur ausnahmsweise Treu und Glauben widersprechen und damit unzulässig sein, wenn besonders gravierende Umstände des Einzelfalles vorliegen (BGH, Beschluss vom 03.06.2020 - IV ZB 9/19, juris Rn. 14; Beschluss vom 11.11.2015 - IV ZR 117/15, juris Rn. 17; Beschluss vom 27.01.2016 - IV ZR 130/15, juris Rn. 16; Urteil vom 01.06.2016 - IV ZR 482/14, juris Rn. 24; Urteil vom 21.12.2016 - IV ZR 217/15, juris Rn. 14; Urteil vom 26.09.2018 - IV ZR 304/15, juris Rn. 23).

  • OLG Karlsruhe, 30.05.2018 - 12 U 14/18

    Rückabwicklung einer Lebensversicherung nach Widerspruch: Verwirkung des

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 02.05.2023 - 12 U 208/22
    aa) Allerdings war die Widerspruchsbelehrung, wovon auch das Landgericht zu Recht ausgeht, bei der gebotenen abstrakten Beurteilung nicht ordnungsgemäß, da die fristauslösenden Unterlagen unvollständig benannt sind (vgl. Senat, Urteil vom 30.05.2018 - 12 U 14/18, juris Rn. 22; BGH, Urteil vom 24.08.2015 - IV ZR 175/14, juris Rn. 13; Urteil vom 28.09.2016 - IV ZR 192/14, juris Rn. 13 f.).

    Insoweit reicht die "normale" Vertragsdurchführung - sei es auch über einen langen Zeitraum - nicht aus (Senat, Urteil vom 06.12.2016 - 12 U 137/16, juris Rn. 26; Urteil vom 30.05.2018 - 12 U 14/18, juris Rn. 26), ebenso wenig bloße Vertragsänderungen (BGH, Urteil vom 21.12.2016 - IV ZR 217/15, juris Rn. 14).

  • BGH, 28.09.2016 - IV ZR 192/14

    Fondsgebundene Lebensversicherung: Anforderungen an die Wirksamkeit der

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 02.05.2023 - 12 U 208/22
    aa) Allerdings war die Widerspruchsbelehrung, wovon auch das Landgericht zu Recht ausgeht, bei der gebotenen abstrakten Beurteilung nicht ordnungsgemäß, da die fristauslösenden Unterlagen unvollständig benannt sind (vgl. Senat, Urteil vom 30.05.2018 - 12 U 14/18, juris Rn. 22; BGH, Urteil vom 24.08.2015 - IV ZR 175/14, juris Rn. 13; Urteil vom 28.09.2016 - IV ZR 192/14, juris Rn. 13 f.).

    Dabei verkennt der Senat nicht, dass der Bundesgerichtshof bislang bei dem hier vorliegenden Belehrungsfehler von einem Widerspruchsrecht auch nach jahrelanger Durchführung des Vertrags ausgegangen ist (Urteil vom 28.09.2016 - IV ZR 192/14, juris Rn. 12 ff.) und den Fehler als nicht nur marginal bewertet hat (aaO Rn. 19).

  • BGH, 07.05.2014 - IV ZR 76/11

    Unanwendbarkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf Lebens- und

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 02.05.2023 - 12 U 208/22
    (1) Fehlt es - wie hier - an einer ordnungsgemäßen Widerspruchsbelehrung, kann der Versicherer grundsätzlich kein schutzwürdiges Vertrauen in Anspruch nehmen, weil er die Situation selbst herbeigeführt hat (BGH, Urteil vom 01.06.2016 - IV ZR 343/15, juris Rn. 21; BGH, Urteil vom 07.05.2014 - IV ZR 76/11, juris Rn. 39).
  • OLG Stuttgart, 31.03.2022 - 7 U 221/21

    Berufung auf Fehler in Widerspruchsbelehrung bei fehlenden Auswirkungen des

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 02.05.2023 - 12 U 208/22
    Durch die unvollständige Information über die den Fristbeginn auslösenden Unterlagen wurde dem Versicherungsnehmer nicht die Möglichkeit genommen, sein Widerspruchsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben (so auch OLG Hamm, Beschluss vom 29.10.2020 - I-20 U 142/20, juris Rn. 51 ff.; OLG Nürnberg, Beschluss vom 22.02.2021 - 8 U 3888/20, juris Rn. 22; vgl. auch OLG Stuttgart, Urteil vom 31.03.2022 - 7 U 221/21, juris Rn. 34 ff. zu einer fehlerhaften Belehrung über die Widerspruchsfrist).
  • OLG Nürnberg, 22.02.2021 - 8 U 3888/20

    Kein ewiges Widerspruchs- oder Rücktrittsrecht trotz unzureichender Belehrung

  • BGH, 08.09.2021 - IV ZR 133/20

    Altvertrag über eine private Rentenversicherung im sog. Policenmodell:

  • OLG Karlsruhe, 06.12.2016 - 12 U 137/16

    Widerruf der Lebensversicherung: Schutzwürdigkeit des Vertrauens des Versicherers

  • BGH, 27.01.2016 - IV ZR 130/15

    Altvertrag über eine Lebensversicherung im sog. Policenmodell: Anforderungen an

  • OLG Hamm, 29.10.2020 - 20 U 142/20

    Lebensversicherung: § 5a VVG a.F., "ewiges Widerrufsrecht", Europarecht

  • BGH, 03.06.2020 - IV ZB 9/19

    Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge der abgeschlossenen fondsgebundenen

  • BGH, 01.06.2016 - IV ZR 482/14

    Altvertrag über eine fondsgebundene Lebensversicherung: Rückabwicklung eines nach

  • OLG Köln, 26.02.2016 - 20 U 178/15

    Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung beim Abschluss eines

  • BGH, 01.06.2016 - IV ZR 343/15

    Fondsgebundene Lebensversicherung nach dem sog. Policenmodell: Widerspruchsrecht

  • OLG Karlsruhe, 09.02.2022 - 12 U 80/21

    Verwirkung des Widerspruchs- und des Rücktrittsrechts bei einem

  • BGH, 26.09.2018 - IV ZR 304/15

    Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer fondsgebundenen

  • BGH, 06.05.2020 - IV ZR 102/19

    Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge und Herausgabe von

  • BGH, 16.12.2015 - IV ZR 71/14

    Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung einer privaten Rentenversicherung nach

  • BGH, 24.08.2015 - IV ZR 175/14
  • BGH, 27.11.2019 - VIII ZR 285/18

    Zur Vereinbarkeit der Tätigkeit des registrierten Inkassodienstleisters "Lexfox"

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