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   OLG Karlsruhe, 02.06.2022 - 12 U 240/21   

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OLG Karlsruhe, 02.06.2022 - 12 U 240/21 (https://dejure.org/2022,14580)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 02.06.2022 - 12 U 240/21 (https://dejure.org/2022,14580)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 02. Juni 2022 - 12 U 240/21 (https://dejure.org/2022,14580)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • IWW

    § 203 VVG, § 155 VAG, § 203 Abs. 2 VVG, § 203 Abs. 5 VVG

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VVG § 203; VAG § 155
    Anforderungen an Prämienanpassung im Beitragsentlastungstarif zur substitutiven Krankenversicherung

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 195 Abs 1 VVG, § 203 Abs 2 VVG, § 203 Abs 5 VVG, § 206 Abs 1 S 2 VVG, § 155 Abs 4 S 2 VAG
    Prämienanpassung im Beitragsentlastungstarif zur substitutiven Krankenversicherung; Unwirksamkeit einer Klausel

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VVG § 203 Abs. 2 ; VVG § 203 Abs. 5
    Wirksamkeit von Tariferhöhungen in einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung; Formelle und materielle Anforderungen an eine Prämienanpassung; Überschreitung eines gesetzlichen Schwellenwerts

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2022, 1096
  • VersR 2022, 1084
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG Celle, 13.01.2022 - 8 U 134/21

    Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in einer privaten Krankenversicherung;

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 02.06.2022 - 12 U 240/21
    Hier ist ein Recht des Versicherers zur ordentlichen Kündigung auch hinsichtlich des Tarifs BEA PLUS sowohl gesetzlich als auch vertraglich ausgeschlossen (für einen gesetzlichen Ausschluss des Kündigungsrechts auch: OLG Celle, Urteil vom 13.01.2022 - 8 U 134/21, juris Rn. 104 ff.).

    Danach sind sie bereits deshalb unwirksam, weil die Mitteilungen den formellen Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG nicht entsprechen (a.A.: OLG Celle, Urteil vom 13.01.2022 - 8 U 134/21, juris Rn. 98, das von einer materiellen Unwirksamkeit der Beitragserhöhung ausgeht; a.A. auch: OLG Köln, Urteil vom 27.10.2020 - I-9 U 63/20, juris Rn. 60 und OLG Hamm, Urteil vom 09.06.2021 - 20 U 162/20, BeckRS 2021, 18962 Rn. 34 f., die allerdings auf die Frage der Wirksamkeit von Ziffer 4 der Besonderen Bedingungen nicht eingehen, da die materiell-rechtliche Wirksamkeit der Prämienerhöhungen dort nicht gerügt war).

    Dass die Voraussetzungen der §§ 203 Abs. 2 VVG, § 155 Abs. 4 VAG erfüllt waren, hat die Beklagte nicht behauptet; vielmehr beruft sie sich ausschließlich auf die Einführung neuer Sterbetafeln zum 01.01.2018 und zum 01.01.2019 (vgl. OLG Celle, Urteil vom 13.01.2022 - 8 U 134/21, juris Rn. 122).

    Die Revision wird nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugunsten der Beklagten zugelassen, soweit sie wegen Unwirksamkeit der Prämienanpassungen in den Tarifen BEAE P/290,1 zum 01.01.2019 und BEAE P/300,1 zum 01.01.2020 verurteilt worden ist (so auch OLG Celle, Urteil vom 13.01.2022 - 8 U 134/21, juris Rn. 139).

  • BGH, 16.12.2020 - IV ZR 294/19

    Begründung einer Prämienanpassung in der privaten Krankenversicherung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 02.06.2022 - 12 U 240/21
    Die begehrte Feststellung der Unwirksamkeit der Prämienerhöhung ist eine Vorfrage für den Leistungsantrag und geht zugleich über das dort erfasste Rechtsschutzziel des Klägers hinaus (vgl. BGH, Urteil vom 19.12.2018 - IV ZR 255/17, juris Rn. 17; Urteil vom 16.12.2020 - IV ZR 294/19, juris Rn. 20).

    Ob über den Leistungsantrag hinaus Bereicherungsansprüche mit Erfolg geltend gemacht werden können, ist unerheblich, da ein Feststellungsinteresse für die Zwischenfeststellungsklage aufgrund der Vorgreiflichkeit entbehrlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 16.12.2020 aaO; Zöller/Greger, ZPO, 34. Aufl. § 256 Rn. 25).

    Mitzuteilen war vielmehr die Veränderung der bzw. einer der in § 203 Abs. 2 VVG genannten Rechnungsgrundlagen, welche mit dem hier anwendbaren § 203 Abs. 5 VVG in Bezug genommen werden (vgl. BGH, Urteil vom 16.12.2020 - IV ZR 294/19, juris Rn. 28 f.).

    Der Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen besteht, wie das Landgericht in den Urteilsgründen zutreffend ausführt, nur für die Zeit bis Eintritt der Verzinsungspflicht für die Hauptforderung (BGH, Urteil vom 16.12.2020 - IV ZR 294/19, juris Rn. 57 f.), d.h. bis zum 08.01.2021.

  • BGH, 19.12.2018 - IV ZR 255/17

    Zu Prämienanpassungen in der privaten Krankenversicherung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 02.06.2022 - 12 U 240/21
    Für eine Zwischenfeststellungsklage im Sinne von § 256 Abs. 2 ZPO genügt schon die bloße Möglichkeit, dass das inzidenter ohnehin zu klärende Rechtsverhältnis zwischen den Parteien noch über den gegenwärtigen Streitgegenstand hinaus Bedeutung hat oder gewinnen kann (BGH, Urteil vom 17.05.1977 - VI ZR 174/74, juris Rn. 17; BGH, Urteil vom 19.12.2018 aaO Rn. 17).

    Die begehrte Feststellung der Unwirksamkeit der Prämienerhöhung ist eine Vorfrage für den Leistungsantrag und geht zugleich über das dort erfasste Rechtsschutzziel des Klägers hinaus (vgl. BGH, Urteil vom 19.12.2018 - IV ZR 255/17, juris Rn. 17; Urteil vom 16.12.2020 - IV ZR 294/19, juris Rn. 20).

    b) Der Zulässigkeit des Antrags auf Feststellung, dass die Beklagte zur Herausgabe von Nutzungen verpflichtet ist, steht der grundsätzliche Vorrang der Leistungsklage nicht entgegen, da die von der Beklagten gezogenen Nutzungen aus den nach Auffassung der Klägerin rechtsgrundlos gezahlten Prämienanteilen für sie im Zeitpunkt der Klageerhebung nur teilweise bezifferbar waren und es daher an der Zumutbarkeit der Erhebung einer Leistungsklage fehlte (vgl. BGH, Urteil vom 19.12.2018 - IV ZR 255/17, juris Rn. 20).

  • BGH, 18.11.2020 - IV ZR 217/19

    D&O-Versicherer muss für Schäden nach § 64 GmbHG eintreten

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 02.06.2022 - 12 U 240/21
    bb) Auch aus einer Auslegung der Besonderen Bedingungen für die Beitragsermäßigung im Alter aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers (vgl. BGH, Urteil vom 18.11.2020 - IV ZR 217/19, juris Rn. 11 m.w.N., st. Rspr.) ergibt sich, dass der Tarif BEA Plus - unabhängig von der Qualifikation dieses Tarifs als Teil einer substitutiven Krankenversicherung - durch den Versicherer nicht (isoliert) gekündigt werden kann.
  • OLG Düsseldorf, 21.02.2022 - 9 U 63/20

    Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen VW Touareg mit einem Motor der

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 02.06.2022 - 12 U 240/21
    Danach sind sie bereits deshalb unwirksam, weil die Mitteilungen den formellen Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG nicht entsprechen (a.A.: OLG Celle, Urteil vom 13.01.2022 - 8 U 134/21, juris Rn. 98, das von einer materiellen Unwirksamkeit der Beitragserhöhung ausgeht; a.A. auch: OLG Köln, Urteil vom 27.10.2020 - I-9 U 63/20, juris Rn. 60 und OLG Hamm, Urteil vom 09.06.2021 - 20 U 162/20, BeckRS 2021, 18962 Rn. 34 f., die allerdings auf die Frage der Wirksamkeit von Ziffer 4 der Besonderen Bedingungen nicht eingehen, da die materiell-rechtliche Wirksamkeit der Prämienerhöhungen dort nicht gerügt war).
  • BGH, 23.01.2008 - IV ZR 169/06

    Formularmäßige Vereinbarung der Änderung von Versicherungsbedingungen in der

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 02.06.2022 - 12 U 240/21
    Die Änderung durch Ziffer 4 der Besonderen Bedingungen ist für den Versicherungsnehmer nachteilig, da hierdurch eine Änderungsbefugnis - bei Einführung einer neuen Sterbetafel - unabhängig von den in § 203 Abs. 2 VVG umschriebenen Voraussetzungen eingeräumt wird (vgl. BGH, Urteil vom 23.01.2008 - IV ZR 169/06, juris Rn. 8).
  • BGH, 21.07.2021 - IV ZR 191/20

    Beitragserhöhung in der privaten Krankenversicherung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 02.06.2022 - 12 U 240/21
    Der Versicherungsnehmer konnte den Mitteilungen nicht mit der gebotenen Klarheit entnehmen, dass eine Veränderung der Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen und/oder Sterbewahrscheinlichkeit über dem jeweils geltenden Schwellenwert die konkrete Beitragserhöhung ausgelöst hat (vgl. BGH, Urteil vom 21.07.2021 - IV ZR 191/20, juris Rn. 26).
  • BGH, 17.05.1977 - VI ZR 174/74

    Verneinende Feststellungsklage gegen Zedenten und Zessionar

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 02.06.2022 - 12 U 240/21
    Für eine Zwischenfeststellungsklage im Sinne von § 256 Abs. 2 ZPO genügt schon die bloße Möglichkeit, dass das inzidenter ohnehin zu klärende Rechtsverhältnis zwischen den Parteien noch über den gegenwärtigen Streitgegenstand hinaus Bedeutung hat oder gewinnen kann (BGH, Urteil vom 17.05.1977 - VI ZR 174/74, juris Rn. 17; BGH, Urteil vom 19.12.2018 aaO Rn. 17).
  • OLG Karlsruhe, 17.01.2023 - 12 U 304/21

    Prämienanpassung in der privaten Pflegezusatzversicherung auf Grund des Zweiten

    Über die Wirksamkeit einer Prämienanpassung in einem Beitragsentlastungstarif hatte der Senat bereits in einem anderen Verfahren auf gleicher Sachverhaltsgrundlage zu befinden und erkannt, dass die allein mit einer Auswechslung der Sterbetafeln begründete Anpassung sowohl formell als auch materiell unwirksam ist (Senat, Urteil vom 02.06.2022 - 12 U 240/21, juris Rn. 64-77).

    Angesichts dessen sieht der Senat keinen Anlass, im vorliegenden Rechtsstreit von seiner Entscheidung vom 02.06.2022 (12 U 240/21) abzurücken.

    Die Revision wird nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugunsten der Beklagten zugelassen, soweit sie wegen Unwirksamkeit der Prämienanpassungen im Tarifen BEAE ... verurteilt worden ist (vgl. Senat, Urteil vom 02.06.2022 - 12 U 240/21, juris Rn. 81).

  • OLG Schleswig, 08.05.2023 - 16 U 179/22

    Private Krankenversicherung: Wirksamkeit von Beitragsanpassungen einschließlich

    In der Privaten Krankenversicherung unterliegen Beitragsanpassungen in einem Beitragsentlastungstarif (hier BEA65) nicht den Begründungsanforderungen des § 203 Abs. 5 VVG (entgegen OLG Celle, Urteil vom 13. Januar 2022, 8 U 134/21; VersR 2022, 357, und OLG Karlsruhe, Urteil vom 2. Juni 2022, 12 U 240/21, VersR 2022, 1084).

    Erst recht erscheint es dem Senat unter diesen Vorzeichen verfehlt, Tarifanpassungen in dem Entlastungsbaustein unmittelbar den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG zu unterwerfen (so aber OLG Karlsruhe, Urteil vom 2. Juni 2022, 12 U 240/21, VersR 2022, 1084, Rn. 76 bei juris), denn eine Veränderung der Rechnungsgrundlage "Versicherungsleistungen" als maßgeblicher Grund kommt schon im Ansatz nicht in Betracht.

  • OLG Nürnberg, 21.11.2022 - 8 U 1621/22

    Prämienerhöhung in der privaten Krankenversicherung

    Sie unterfallen den Regelungen der § 203 Abs. 2 VVG, § 155 VAG (vgl. im Einzelnen hierzu OLG Celle, Urteil vom 13.01.2022 - 8 U 134/21, juris Rn. 91 ff.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 02.06.2022 - 12 U 240/21, juris Rn. 63 ff.).
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