Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 02.07.2002 - 18 UF 251/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,17062
OLG Karlsruhe, 02.07.2002 - 18 UF 251/00 (https://dejure.org/2002,17062)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 02.07.2002 - 18 UF 251/00 (https://dejure.org/2002,17062)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 02. Juli 2002 - 18 UF 251/00 (https://dejure.org/2002,17062)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2002,17062) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Klage auf Anfechtung der Vaterschaft; Einholung von Sachverständigengutachten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2003, 52
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 22.04.1998 - XII ZR 229/96

    Darlegungs- und Beweislast im Rahmen einer Ehelichkeitsanfechtungsklage

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 02.07.2002 - 18 UF 251/00
    Ferner ist sie unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundgerichtshofs (FamRZ 1998, 955) der Auffassung, die Anfechtungsklage sei nicht schlüssig, weil nicht nähere Umstände vorgetragen seien, von denen der Kläger innerhalb der Frist des § 1600 b BGB erfahren habe.

    Vielmehr muß er die näheren Umstände darlegen, die seine Zweifel an seiner Vaterschaft begründen (vgl. BGH FamRZ 1998, 955).

  • OLG Dresden, 30.09.2004 - 21 UF 70/04

    Anforderungen an die Darlegung von Umständen in einer

    c) Insgesamt vermittelte die Beweisaufnahme dem Senat die Überzeugung, dass die Frist des § 1600 b Abs. 1 Satz 2 BGB für den Kläger erst mit Zugang des auf 29. Juli 2002 datierten und auf Betreiben seiner Mutter eingeholten privaten Abstammungsgutachtens zu laufen begann (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2003, 52).

    b) Der Senat lässt die Revision zum Bundesgerichtshof zu, weil er mit Mutschler (FamRZ 2004, 74; 2004, 825 ; vgl. auch LG München I FamRZ 2003, 1580) der Auffassung ist, dass auch ein unter Verstoß gegen das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Beklagten eingeholtes Abstammungsgutachten geeignet ist, die Schlüssigkeit der Anfechtungsklage zu begründen (ebenso: OLG Karlsruhe FamRZ 2003, 52): Die vorgetragenen Gründe müssen nur geeignet sein, bei objektiver Betrachtung Zweifel zu wecken (BGH FamRZ 1998, 955 ), eine Wahrscheinlichkeit ist nicht vorausgesetzt.

  • AG Korbach, 28.06.2004 - 7 F 729/03

    Anfechtung einer anerkannten Vaterschaft durch den Vater; Eingreifen eines

    Zwar bestehen Bedenken, ob nicht hinsichtlich des Vorbringens des Klägers, aus dem heimlich durchgeführten Vaterschaftstest gehe hervor, dass er nicht der Vater des Beklagten sei, ein Beweisverwertungsverbot greift, da der Kläger den Vaterschaftstest unter Verstoß gegen das Recht des Beklagten auf informationelle Selbstbestimmung ( Art. 2 I GG i.V.m. Art. 1 I GG ) hat durchführen lassen (vgl. z.B. OLG Celle, FamRZ 2004.481 [481 f.]; OLG Thüringen, FamRZ 2003, 944 [945]; ebenso Mutschier, FamRZ 2003, 74 [74]; Rittner/Rittner, NJW 2002, 1745 [1747 f.]; a. A. wohl OLG Karlsruhe, FamRZ 2003, 52 [OLG Karlsruhe 02.07.2002 - 18 UF 251/00] [52 f.] - die Rechtsfrage erfordert eine' Güterabwägung und wird voraussichtlich vom BGH entschieden werden, da gegen die Urteile des OLG Celle und des OLG Thüringen Revision eingelegt worden ist).
  • AG Hameln, 17.02.2003 - 31 F 391/02

    Abstammungsgutachten; Scheinvater; Vaterschaftsanfechtung;

    Da für das Vorgehen des Klägers zudem eine gesetzliche Grundlage fehlt, liegt eine Verletzung des Rechtes auf informationelle Selbstbestimmung vor (anders in einem vergleichbaren Fall offenbar OLG Karlsruhe, FamRZ 2003, 52 [53], wobei in dem dortigen Fall allerdings zusätzlich ein anderer Mann konkret als Vater benannt worden ist).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht