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   OLG Karlsruhe, 02.08.2011 - 12 U 173/10   

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OLG Karlsruhe, 02.08.2011 - 12 U 173/10 (https://dejure.org/2011,1688)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 02.08.2011 - 12 U 173/10 (https://dejure.org/2011,1688)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 02. August 2011 - 12 U 173/10 (https://dejure.org/2011,1688)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einstehen eines Versicherers für die fehlerhafte Beratung durch einen Versicherungsmakler mangels Beauftragung des Versicherungsnehmers als Sachwalter

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Versicherungsmakler - Haftung der Versicherung für fehlerhafte Beratung

  • Betriebs-Berater

    Haftung des Versicherers für fehlerhafte Beratung durch Versicherungsmakler

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 280 Abs. 1; BGB § 311 Abs. 2; BGB § 278 S. 1
    Haftung des Versicherers für eine fehlerhafte Beratung des Versicherungsmaklers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Haftung des Versicherers für die fehlerhafte Beratung durch einen Versicherungsmakler

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Haftung des Versicherers für fehlerhafte Beratung durch Versicherungsmakler

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Lebensversicherung haftet für geplatzte Kapitalanlage

  • bank-kritik.de (Kurzinformation)

    Fremdfinanzierte Rentenversicherung: Schadensersatzanspruch bejaht

  • bank-kritik.de (Kurzinformation)

    Rente auf Pump: Makler und Versicherer haften

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2012, 1017
  • WM 2012, 2095
  • BB 2011, 2050
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (39)

  • BGH, 31.05.2010 - II ZR 30/09

    Verschulden bei Vertragsschluss: Haftung für Fehler des Emissionsprospekts;

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 02.08.2011 - 12 U 173/10
    (5) Die über die eigenen Erwartungen der Beklagten hinausgehende Gewinnprognose des Vermittlers stellt daher ein Verschulden bei Vertragsverhandlungen dar (vgl. - zur Rentenversicherung - Palandt - Grüneberg, BGB, 70. Aufl. 2011, § 311 Rn. 53 und auch - unzutreffende Grundlage einer Prognose - BGH NJW 2010, 2506-2509 [juris Tz. 11]).

    a) Der auf mangelhafter Aufklärung beruhende Erwerb der für den Kläger als Anlageinteressent nachteiligen, weil seinen konkreten Anlagezielen und Vermögensinteressen nicht entsprechenden Kapitalanlage - vorliegend in Form der Versicherung der Beklagten - stellt bereits für sich genommen einen Schaden dar und berechtigt ihn - unabhängig von der Werthaltigkeit der Anlage - dazu, im Wege des Schadensersatzes die Rückabwicklung des Erwerbs der Anlage zu verlangen (§ 249 Abs. 1 BGB, vgl. BGH NJW 2010, 3292-3296 [juris Tz. 24]; 2010, 2506-2509 [juris Tz. 19]).

    Grund für die Haftung der Beklagten ist der Eingriff in das Recht des Klägers, zutreffend informiert über die Verwendung seines Vermögens selbst zu bestimmen und sich für oder gegen die Anlage zu entscheiden (vgl. BGH NJW 2010, 2506-2509 [juris Tz. 19]).

    Diese Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens sichert das Recht des Anlegers, in eigener Entscheidung und Abwägung des Für und Wider darüber zu befinden, ob er in ein bestimmtes Projekt investieren will oder nicht (vgl. BGH NJW 2010, 2506-2509 [juris Tz. 17]; 1998, 2898-2900 [juris Tz. 17]; 1992, 2560-2563 [juris Tz. 23]).

    Trotz Versteuerung der Ersatzleistung sind die erzielten Steuervorteile demgegenüber nur anzurechnen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Anleger derart außergewöhnliche Steuervorteile erzielt hat, dass es unbillig wäre, ihm diese zu belassen (vgl. BGH WM 2011, 740-743 [juris Tz. 14]; NJW 2010, 2506-2509 [juris Tz. 25] m.w.N.).

    Es wäre aber Sache der Beklagten als Schädigerin gewesen, zumindest entsprechende Behauptungen aufzustellen (vgl. BGH WM 2011, 740-743 [juris Tz. 14]; NJW 2010, 2506-2509 [juris Tz. 26]).

  • BGH, 08.07.2010 - III ZR 249/09

    Verjährungsbeginn für Schadenersatzansprüche gegen den Kapitalanlageberater bzw.

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 02.08.2011 - 12 U 173/10
    a) Der auf mangelhafter Aufklärung beruhende Erwerb der für den Kläger als Anlageinteressent nachteiligen, weil seinen konkreten Anlagezielen und Vermögensinteressen nicht entsprechenden Kapitalanlage - vorliegend in Form der Versicherung der Beklagten - stellt bereits für sich genommen einen Schaden dar und berechtigt ihn - unabhängig von der Werthaltigkeit der Anlage - dazu, im Wege des Schadensersatzes die Rückabwicklung des Erwerbs der Anlage zu verlangen (§ 249 Abs. 1 BGB, vgl. BGH NJW 2010, 3292-3296 [juris Tz. 24]; 2010, 2506-2509 [juris Tz. 19]).

    b) Für den Ursachenzusammenhang zwischen der fehlerhaften Information des Vermittlers sowie der unterbliebenen Aufklärung durch die Beklagte und der Anlageentscheidung des Klägers spricht dabei eine durch die Lebenserfahrung begründete tatsächliche Vermutung (vgl. BGH NJW 2010, 3292- 3296 [juris Tz. 20]).

    Die gegenteilige Annahme stünde im Gegensatz zum Grundgedanken der Aufklärungspflicht, nach dem der Anleger regelmäßig auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der ihm erteilten Informationen vertrauen darf (vgl. BGH WM 2011, 682-688 [juris Tz. 41]; NJW 2010, 3292-3296 [juris Tz. 21]; jeweils m.w.N.).

    Vertraut ein Anleger wie vorliegend der Kläger berechtigterweise auf die Angaben des Vermittlers sowie die damit übereinstimmenden, einzelfallbezogenen Daten in einer Musterberechnung und sieht er deshalb davon ab, auch das dort "Kleingedruckte" durchzusehen und auszuwerten, so ist darin kein in subjektiver und objektiver Hinsicht "grobes Verschulden gegen sich selbst" zu sehen (vgl. - zum Anlageprospekt - BGH NJW NZG 2011, 68-69 [juris Tz. 19]; NJW 2010, 3292-3296 [juris Tz. 33] und Kieninger NVersZ 1999, 118 [119]).

    Fiele dem Anleger bereits die unterbliebene intensive Lektüre der formularmäßigen allgemeinen Hinweise in einer Musterberechnung als grob fahrlässige Unkenntnis zur Last, so wäre sein Schadensersatzanspruch häufig schon verjährt, bevor sich die Risiken oder Nachteile der Lebensversicherung als Kapitalanlage für ihn bemerkbar machen und er sich daher veranlasst sieht, die Richtigkeit der ihm von einem Anlagevermittler gegebenen Auskünfte zu hinterfragen (vgl. BGH NJW NZG 2011, 68-69 [juris Tz. 20]; NJW 2010, 3292-3296 [juris Tz. 33]).

  • OLG Dresden, 19.11.2010 - 7 U 1358/09

    Aufklärungspflichten des Versicherungsvermittlers über die Risiken einer

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 02.08.2011 - 12 U 173/10
    (c) Die vorstehenden Grundsätze finden auch auf die Beklagte als Anbieterin der streitgegenständlichen kapitalbildenden Lebensversicherung " Wealthmaster Noble " Anwendung (vgl. auch OLG Dresden GWR 2011, 95 [juris Tz. 52]; OLG Düsseldorf VersR 2005, 62-63 [juris Tz. 19] und Kieninger NVersZ 1999, 118 [119]).

    Denn dieser übernahm angesichts des von der Beklagten gewählten Vertriebswegs über Masterdistributoren, Vermittler und Untervermittler insoweit mit Wissen und Wollen der Beklagten Aufgaben, die typischerweise ihr als Anbieterin der streitgegenständlichen Lebensversicherung oblagen, und wurde somit in ihrem Pflichtenkreis tätig (vgl. BGH NJW 2001, 358-359 [juris Tz. 19]; NJW-RR 1997, 116-117 [juris Tz. 8]; OLG Dresden GWR 2011, 95 [juris Tz. 57] und auch - obiter dictum - OLG Celle, Urteil vom 31.03.2011 - Aktenzeichen: 8 U 154/10 [juris Tz. 110]).

    Auch deren Verhalten bei den Vertragsverhandlungen muss sich die Beklagte daher zurechnen lassen (vgl. BGH NJW 2001, 358-359 [juris Tz. 20 f.]; 1998, 2898-2900 [juris Tz. 15]; NJW-RR 1997, 116-117 [juris Tz. 9]; OLG Dresden GWR 2011, 95 [juris Tz. 59] und Urteil vom 21.04.2011 - Aktenzeichen: 7 U 546/10 [Seite 27 f.]).

    (b) Ob die Beklagte - wofür allerdings vieles spricht (vgl. OLG Dresden GWR 2011, 95 [juris Tz. 59]) - darüber hinaus auch für seitens des Vermittlers Ralf K gegenüber dem Kläger im Rahmen der Vertragsverhandlungen zum Anlagemodell des "Europlan" gemachte Angaben einzustehen hat (§ 278 S. 1 BGB), kann vorliegend dahin stehen.

    Dieser Anspruch tritt wirtschaftlich nicht an die Stelle des vertraglichen Erfüllungsanspruchs (vgl. BGH NJW-RR 2010, 606-607 [juris Tz. 12] und OLG Dresden GWR 2011, 95 [juris Tz. 67]).

  • BGH, 22.07.2010 - III ZR 99/09

    Haftung des Anlageberaters: Beginn der Verjährungsfrist bei unterlassener

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 02.08.2011 - 12 U 173/10
    Soweit der Anbieter einer Kapitalanlage im Rahmen der Vertragsverhandlungen einen Prospekt verwendet, muss dieser ebenfalls sachlich vollständig, richtig und verständlich sein sowie ein schlüssiges Gesamtbild der Anlage geben (vgl. auch BGH NZG 2011, 68-69 [juris Tz. 18]; NJW-RR 2007, 1692-1693 [juris Tz. 9]; 925-927 [Tz. 4]; WM 2005, 833-838 [juris Tz. 39]; NJW 2004, 1732-1734 [Tz. 22]).

    Für den Gläubiger müssen konkrete Anhaltspunkte für das Bestehen eines Anspruchs ersichtlich sein (vgl. BGH NZG 2011, 68-69 [juris Tz. 16] m.w.N.).

    Vertraut ein Anleger wie vorliegend der Kläger berechtigterweise auf die Angaben des Vermittlers sowie die damit übereinstimmenden, einzelfallbezogenen Daten in einer Musterberechnung und sieht er deshalb davon ab, auch das dort "Kleingedruckte" durchzusehen und auszuwerten, so ist darin kein in subjektiver und objektiver Hinsicht "grobes Verschulden gegen sich selbst" zu sehen (vgl. - zum Anlageprospekt - BGH NJW NZG 2011, 68-69 [juris Tz. 19]; NJW 2010, 3292-3296 [juris Tz. 33] und Kieninger NVersZ 1999, 118 [119]).

    Fiele dem Anleger bereits die unterbliebene intensive Lektüre der formularmäßigen allgemeinen Hinweise in einer Musterberechnung als grob fahrlässige Unkenntnis zur Last, so wäre sein Schadensersatzanspruch häufig schon verjährt, bevor sich die Risiken oder Nachteile der Lebensversicherung als Kapitalanlage für ihn bemerkbar machen und er sich daher veranlasst sieht, die Richtigkeit der ihm von einem Anlagevermittler gegebenen Auskünfte zu hinterfragen (vgl. BGH NJW NZG 2011, 68-69 [juris Tz. 20]; NJW 2010, 3292-3296 [juris Tz. 33]).

  • OLG Celle, 31.03.2011 - 8 U 154/10

    Bei fehlender Kenntnisnahme nicht eingetretener Renditeversprechen über einen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 02.08.2011 - 12 U 173/10
    Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Wortlaut dieser Vereinbarung eine Einbeziehung der streitgegenständlichen vorvertraglichen Schadensersatzansprüche nicht ausschließt, führt eine interessengerechte Auslegung der Sicherungsabrede dazu, dass diese nicht erfasst sind (vgl. auch OLG Celle, Urteil vom 31.03.2011 - Aktenzeichen: 8 U 154/10 [juris Tz. 45]).

    Denn dieser übernahm angesichts des von der Beklagten gewählten Vertriebswegs über Masterdistributoren, Vermittler und Untervermittler insoweit mit Wissen und Wollen der Beklagten Aufgaben, die typischerweise ihr als Anbieterin der streitgegenständlichen Lebensversicherung oblagen, und wurde somit in ihrem Pflichtenkreis tätig (vgl. BGH NJW 2001, 358-359 [juris Tz. 19]; NJW-RR 1997, 116-117 [juris Tz. 8]; OLG Dresden GWR 2011, 95 [juris Tz. 57] und auch - obiter dictum - OLG Celle, Urteil vom 31.03.2011 - Aktenzeichen: 8 U 154/10 [juris Tz. 110]).

    Die Revision war zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 Var. 2 ZPO, vgl. BGH NJW 2003, 1943-1947 [juris Tz. 11]), da der Senat sich nicht dem vom Oberlandesgericht Celle aufgestellten Rechtssatz anzuschließen vermag, dass ein Anleger im Rahmen einer Lebensversicherung wie der von der Beklagten angebotenen bereits aufgrund der ihm durch die vom Versicherer überlassenen Kontoauszüge vermittelten Erkenntnis, dass die tatsächlich erzielten Renditen mehrere Jahre hintereinander nicht ansatzweise die prognostizierte Höhe erreichen und deshalb ein Kapitalverzehr eintritt, in grob fahrlässiger Unkenntnis dem Lebensversicherer zuzurechnender pflichtwidriger vorvertraglicher Renditeangaben war (vgl. OLG Celle, Urteil vom 31.03.2011 - Aktenzeichen: 8 U 154/10 [juris Tz.96 und 105 ff.]).

    Angesichts des einem Anleger, der in eine Lebensversicherung wie die der Beklagten investiert, bekannten Umstands (vgl. insoweit auch OLG Celle, Urteil vom 31.03.2011 - Aktenzeichen: 8 U 154/10 [juris Tz.95]), dass die prognostizierte Rendite nicht garantiert ist, gibt allein deren Ausbleiben - zumal unter Berücksichtigung der Volatilität der Kapitalmärkte - vielmehr keinen hinreichenden Anhaltspunkt für das Vorliegen eines vorvertraglichen Aufklärungs- oder Beratungsfehlers (s.o.).

  • BGH, 14.11.2000 - XI ZR 336/99

    Bausparkasse haftet für Untervermittler

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 02.08.2011 - 12 U 173/10
    Denn dieser übernahm angesichts des von der Beklagten gewählten Vertriebswegs über Masterdistributoren, Vermittler und Untervermittler insoweit mit Wissen und Wollen der Beklagten Aufgaben, die typischerweise ihr als Anbieterin der streitgegenständlichen Lebensversicherung oblagen, und wurde somit in ihrem Pflichtenkreis tätig (vgl. BGH NJW 2001, 358-359 [juris Tz. 19]; NJW-RR 1997, 116-117 [juris Tz. 8]; OLG Dresden GWR 2011, 95 [juris Tz. 57] und auch - obiter dictum - OLG Celle, Urteil vom 31.03.2011 - Aktenzeichen: 8 U 154/10 [juris Tz. 110]).

    Auch deren Verhalten bei den Vertragsverhandlungen muss sich die Beklagte daher zurechnen lassen (vgl. BGH NJW 2001, 358-359 [juris Tz. 20 f.]; 1998, 2898-2900 [juris Tz. 15]; NJW-RR 1997, 116-117 [juris Tz. 9]; OLG Dresden GWR 2011, 95 [juris Tz. 59] und Urteil vom 21.04.2011 - Aktenzeichen: 7 U 546/10 [Seite 27 f.]).

    (2) Die Angabe des Untervermittlers Ralf K zur erwarteten Rendite ihrer Lebensversicherung muss sich die Beklagte schon deshalb zurechnen lassen, weil dieser insoweit in ihrem Pflichtenkreis tätig wurde: Diese Angaben betrafen unmittelbar die Anbahnung des Lebensversicherungsvertrags mit der Beklagten (vgl. auch BGH NJW 2001, 358-359 [juris Tz. 21]).

  • OLG Düsseldorf, 30.03.2004 - 4 U 137/03

    Anspruch eines Versicherungsnehmers auf Rückzahlung seiner Beiträge zu einer

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 02.08.2011 - 12 U 173/10
    (c) Die vorstehenden Grundsätze finden auch auf die Beklagte als Anbieterin der streitgegenständlichen kapitalbildenden Lebensversicherung " Wealthmaster Noble " Anwendung (vgl. auch OLG Dresden GWR 2011, 95 [juris Tz. 52]; OLG Düsseldorf VersR 2005, 62-63 [juris Tz. 19] und Kieninger NVersZ 1999, 118 [119]).

    Vielmehr stehen in dem von der Beklagten für ihre Versicherungen gewählten Vertriebsweg die Vermittler nicht als unabhängige Sachwalter im Lager des Versicherungsinteressenten, sondern im Lager des Versicherers und nehmen dessen Absatzinteresse und ihr eigenes Provisionsinteresse wahr (vgl. auch OLG Düsseldorf VersR 2005, 62-63 [juris Tz. 21 und 24]).

    Durch die unrichtige Information wurde dem Kläger nämlich bereits die Möglichkeit genommen, das aktuelle Risiko seiner Kapitalinvestition zu erkennen und angemessen zu beurteilen (vgl. auch OLG Düsseldorf VersR 2005, 62-63 [juris Tz. 19]).

  • BGH, 23.01.2007 - XI ZR 44/06

    Verjährungsfrist in Überleitungsfällen von subjektiven Voraussetzungen abhängig

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 02.08.2011 - 12 U 173/10
    Der Fristlauf beginnt aber nur dann bereits zu diesem Zeitpunkt, wenn der Gläubiger in diesem Moment von den den Anspruch begründenden Umständen sowie der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hatte oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangt haben musste (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB, vgl. BGH NJW-RR 2008, 1237-1238 [juris Tz. 6]; NJW 2007, 1584-1587 [juris Tz. 29]).

    Bei späterem Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen verschiebt sich der Verjährungsbeginn entsprechend und beginnt dann mit dem Schluss des jeweiligen Jahres (vgl. BGH NJW 2007, 1584-1587 [juris Tz. 29] und Palandt - Ellenberger , BGB, 70. Aufl. 2011, Art. 229 § 6 EGBGB Rn. 6).

    Die Darlegungs- und Beweislast für Beginn und Ablauf der Verjährung trägt die Beklagte als Schuldnerin des Schadensersatzanspruchs (vgl. BGH NJW 2008, 2576-2578 [juris 25]; 2007, 1584-1587 [juris Tz. 32] m.w.N.).

  • BGH, 03.06.2008 - XI ZR 319/06

    Zu den subjektiven Voraussetzungen des Verjährungsbeginns

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 02.08.2011 - 12 U 173/10
    Die Darlegungs- und Beweislast für Beginn und Ablauf der Verjährung trägt die Beklagte als Schuldnerin des Schadensersatzanspruchs (vgl. BGH NJW 2008, 2576-2578 [juris 25]; 2007, 1584-1587 [juris Tz. 32] m.w.N.).

    Dass die kalkulierte Rendite in den vier Jahren deutlich unterschritten wurde und deshalb zugewiesene Anteile zur Deckung der Auszahlungen verkauft werden mussten, musste aus Sicht des Klägers nicht auf einer falschen Information durch den Vermittler oder eine unterbliebene Aufklärung der Beklagten hierüber beruhen, sondern konnte auch auf anderen Ursachen, etwa auf eine unvorhergesehene schlechte wirtschaftliche Entwicklung zurückzuführen sein (vgl. BGH NJW 2008, 2576-2579 [juris Tz. 31]).

    Mit der bloßen Kenntnis davon, dass die angenommene Rendite nicht erzielt wurde, waren dem Kläger daher noch keine tatsächlichen Umstände bekannt, die gerade die Beklagte als mögliche Ersatzpflichtige infrage kommen ließen (vgl. BGH NJW 2008, 2576-2579 [juris Tz. 32]).

  • BGH, 01.03.2011 - XI ZR 96/09

    Rückabwicklung des darlehensfinanzierten Erwerbs einer Eigentumswohnung:

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 02.08.2011 - 12 U 173/10
    Steuerrechtlich sind Einnahmen einer Einkunftsart auch die Rückflüsse von Aufwendungen, die zuvor bei der Ermittlung der Einkünfte dieser Einkunftsart als Werbungskosten abgezogen worden sind (vgl. BGH WM 2011, 740-743 [juris Tz. 13] und Podewils DStR 2009, 752 [754 f.]).

    Trotz Versteuerung der Ersatzleistung sind die erzielten Steuervorteile demgegenüber nur anzurechnen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Anleger derart außergewöhnliche Steuervorteile erzielt hat, dass es unbillig wäre, ihm diese zu belassen (vgl. BGH WM 2011, 740-743 [juris Tz. 14]; NJW 2010, 2506-2509 [juris Tz. 25] m.w.N.).

    Es wäre aber Sache der Beklagten als Schädigerin gewesen, zumindest entsprechende Behauptungen aufzustellen (vgl. BGH WM 2011, 740-743 [juris Tz. 14]; NJW 2010, 2506-2509 [juris Tz. 26]).

  • BGH, 09.07.1998 - III ZR 158/97

    Haftung einer Lebensversicherungsgesellschaft wegen unzureichender

  • BGH, 09.12.1998 - XII ZR 170/96

    Umfang einer Sicherungsabtretung

  • BGH, 16.12.2009 - IV ZR 195/08

    Anspruch eines privat Krankenversicherten gegen einen Krankenversicherer auf

  • BGH, 12.12.2000 - XI ZR 138/00

    Umfassender Haftungsausschluß für Zugangsstörungen beim Online-Banking unzulässig

  • BGH, 24.09.1996 - XI ZR 318/95

    Zurechnung der Erklärungen eines Vermittlers bei der Anwerbung von

  • BGH, 08.06.1978 - III ZR 136/76

    Pflichten der Bank bei finanzierter Unternehmensbeteiligung

  • BGH, 22.01.1991 - XI ZR 151/89

    Aufklärungspflichten des Vermittlers von sog. Penny Stocks

  • BGH, 13.06.2007 - VIII ZR 236/06

    Aufklärungspflichten des Verkäufers beim Verkauf einer Solarheizungsanlage zur

  • BGH, 21.03.2005 - II ZR 140/03

    Anlegerschutz bei der Göttinger Gruppe

  • BGH, 22.03.2011 - XI ZR 33/10

    Zu Beratungspflichten einer Bank bei Abschluss eines Zinssatz-Swap-Vertrages

  • BGH, 04.03.1987 - IVa ZR 122/85

    Zustandekommen eines Auskunfts- oder Beratungsvertrages mit einem

  • BGH, 24.11.1995 - V ZR 40/94

    Makler als Erfüllungsgehilfe

  • BGH, 19.03.2008 - III ZR 220/07

    Verjährungsbeginn - Kenntnis vom Schaden setzt generell keine zutreffende

  • BGH, 24.05.1982 - II ZR 124/81

    Verschulden des Treuhandkommanditisten bei Vertragsschluß

  • OLG Karlsruhe, 23.10.2001 - 12 U 179/00

    Zurechnung des Wissens eines Versicherungsagenten; Abgrenzung vom

  • BGH, 26.04.1991 - V ZR 165/89

    Haftung des Verkäufers für Pflichtverletzung des Verhandlungsgehilfen; Werbung

  • BGH, 22.03.2007 - III ZR 218/06

    Verpflichtung des Anlagevermittlers zur Offenlegung einer Innenprovision

  • BGH, 05.05.1992 - XI ZR 242/91

    Einwendungsdurchgriff bei Verbindung von Kauf- und Finanzierungsgeschäft zu

  • BGH, 27.03.2003 - V ZR 291/02

    Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen

  • BGH, 12.11.1992 - V ZR 230/91

    Zulässige Geltendmachung nichtiger Beurkundung eines DDR-Grundstücksvertrags -

  • EGMR, 02.12.2014 - 546/10

    ADEBOWALE v. GERMANY

  • BGH, 16.02.1981 - II ZR 179/80

    Aufklärungspflichten des Vermittlers von Warentermingeschäften

  • BGH, 12.07.2007 - III ZR 145/06

    Aufklärungspflichten eines Anlagervermittlers bei Vermittlung eines in Form einer

  • BGH, 02.02.1983 - IVa ZR 118/81

    Anlagevermittler - Sorgfaltspflicht - Verschulden

  • BGH, 20.09.1996 - V ZR 173/95

    Wirksamkeit eines Grundstückkaufvertrages in Bezug auf nicht vollständige

  • BGH, 19.10.1999 - XI ZR 292/98

    Umfang der formularmäßigen Sicherungsabtretung einer Forderung

  • BGH, 12.02.2004 - III ZR 359/02

    Pflicht zur Offenlegung einer Provision bei der Vermittlung von Anteilen an einem

  • BGH, 17.01.2002 - VII ZR 490/00

    Bauzeit

  • BGH, 13.06.2007 - IV ZR 330/05

    Umfang der Sicherungsabtretung von Ansprüchen aus einer kapitalbildenden

  • OLG Naumburg, 28.11.2012 - 5 U 157/12

    Kapitalanlage: Schadensersatz wegen Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages

    Im Beratungsprotokoll und Versicherungsantrag enthaltenen "Verantwortlichkeitserklärungen", wonach sich die Versicherung von der Verantwortlichkeit für ihre Erfüllungsgehilfen freistellt und die Erfüllung der Informations- und Beratungspflichten allein diesen zuweist, stellen einen nach § 11 Nr. 7 AGBG unwirksamen Haftungsausschluss dar (Anschluss an OLG Karlsruhe, 2. August 2011, 12 U 173/10, Rn. 63, zitiert nach juris).(Rn.18).

    Führt die intern erwartete Versicherungsrendite von lediglich 6 % nach der eigenen Musterberechnung in Verbindung mit beantragten Teilauszahlungen zum nahezu gänzlichen Verzehr des eingezahlten Kapitals, sodass weder die Teilauszahlungen bis zum vorgesehenen Zeitpunkt geleistet werden können noch eine Kapitalbildung möglich ist, muss die Versicherung zudem ausdrücklich darauf hinweisen, dass die mit dem Abschluss der Versicherung angestrebte Absicherung im Rentenalter überhaupt nicht erreichbar ist (Anschluss an OLG Karlsruhe, 2. August 2011, 12 U 173/10, Rn. 73, zitiert nach juris).(Rn.33).

    Die streitgegenständlichen Ansprüche beurteilen sich nach deutschem Recht, da der Kläger als natürliche Person seinen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat und somit das versicherte Risiko hier belegen ist, wobei gem. Art. 229 § 5 S. 1 EGBGB das bis zum 31. Dezember 2001 geltende Schuldrecht maßgeblich ist (OLG Karlsruhe, Urt. v. 02. August 2011, 12 U 173/10, Rn. 46, 48, 49, zitiert nach juris).

    Die im Beratungsprotokoll und im Versicherungsantrag enthaltenen "Verantwortlichkeitserklärungen", wonach sich die Beklagte von der Verantwortlichkeit für ihre Erfüllungsgehilfen freistellt und die Erfüllung der Informations- und Beratungspflichten allein diesen zuweist, stellen einen nach § 11 Nr. 7 AGBG unwirksamen Haftungsausschluss dar (OLG Karlsruhe, Urt. v. 02. August 2011, 12 U 173/10, Rn. 63, zitiert nach juris).

    Vielmehr hat die Beklagte gem. § 278 BGB nicht nur für die Angaben des Beraters F. zu der von ihr beigesteuerten "W. l" Lebensversicherung, sondern auch für dessen Angaben zum E. insgesamt einzustehen (vgl. OLG Dresden, Urt. v. 19. November 2010, 7 U 1358/09, Rn. 59; OLG Karlsruhe, Urt. v. 02. August 2011, 12 U 173/10, Rn. 64; jeweils zitiert nach juris; LG Coburg, 23 O 836Ä/06, Anlage K 29, S. 27).

    Wie bereits das Oberlandesgericht Karlsruhe zutreffend ausgeführt hat, führte die von der Beklagten als gerechtfertigt angenommene zukünftige Rendite von 6 % nach ihrer eigenen Musterberechnung (Anlage B 14, fünfte Spalte von links) in Verbindung mit den beantragten Teilauszahlungen nämlich zum nahezu gänzlichen Verzehr des eingezahlten Kapitals, sodass weder die Teilauszahlungen bis zum vorgesehenen Zeitpunkt geleistet werden konnten noch eine Kapitalbildung möglich war (OLG Karlsruhe, Urt. v. 02. August 2011, 12 U 173/10, Rn. 73, zitiert nach juris).

    b) Der Kläger kann daher von der Beklagten Freistellung von den noch bestehenden Kreditverbindlichkeiten, Rückzahlung der Vermittlungsprovision und der seit Kündigung des Darlehens hierauf selbst gezahlten Zinsen sowie Erstattung seiner Fondseinzahlungen verlangen (vgl. OLG München, Urt. v. 12. Mai 2011, 14 U 798/10, Anlage K 18, S. 2; Urt. v. 02. Dezember 2011, 25 2195/09, Anlage K 54, S. 26 f; KG, Urt. v. 13. April 2012, 6 U 52/11, Anlage K 64, S. 25 f; OLG Karlsruhe, Urt. v. 02. August 2001, 12 U 173/10, Rn. 85, zitiert nach juris).

    c) Der Feststellungsantrag ist begründet, weil nach dem vorstehend Ausgeführten die sachlichen und rechtlichen Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches vorliegen und die Entstehung eines weiteren Schadens wahrscheinlich ist (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 02. August 2011, 12 U 173/10, Rn. 88).

  • BGH, 11.07.2012 - IV ZR 286/10

    Zu Schadensersatz- und Erfüllungsansprüchen gegen den englischen

    Dieser auf Rückabwicklung des Vertrages gerichtete Anspruch hat eine andere Ursache und ein anderes Ziel als Ansprüche, deren Rechtsgrund in der Durchführung oder Kündigung des Lebensversicherungsvertrages liegt, und ist daher vom Wortlaut der Abtretungsvereinbarung nicht erfasst (so auch zu vergleichbar formulierten Sicherungsabtretungen in anderen Verfahren gegen die Beklagte: OLG Köln - 20 U 249/11 n.v. = IV ZR 195/12; OLG Celle - 8 U 151/11, juris, Rn. 55; OLG Stuttgart - 7 U 133/10, juris Rn. 127; OLG Karlsruhe - 12 U 173/10, juris Rn. 52; OLG München - 25 U 2195/09 n.v. = IV ZR 277/11).
  • OLG Hamm, 07.08.2013 - 20 U 242/11

    Umfang der Beratungspflichten des Versicherers bei Abschluss einer

    Bei Vertragsverhandlungen besteht jeweils - auch wenn die Parteien entgegen gesetzte Interessen verfolgen - für jeden der künftigen Vertragspartner auch ohne konkrete Vereinbarung die Verpflichtung, den anderen Teil über solche Umstände aufzuklären, die den Vertragszweck des anderen vereiteln können und daher für dessen Entschluss von wesentlicher Bedeutung sind, sofern dieser nach der Verkehrsauffassung die entsprechende Mitteilung erwarten konnte (BGH, Urteil vom 13.06.2007, VIII ZR 236/06, juris Tz. 35 mit weiteren Nachweisen, KG Berlin, Urteil vom 13.04.2012, 6 U 52/11, juris Tz. 74; OLG Karlsruhe, Urteil vom 02.08.2011, 12 U 173/10, juris Tz. 55).

    Dabei kommt es - anders als die Beklagte meint - nicht darauf an, ob die Lebensversicherung als solche werthaltig ist oder nicht, denn der auf mangelhafter Aufklärung beruhende Erwerb stellt bereits für sich genommen wegen der Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Dispositionsfreiheit einen Schaden dar, der den Kläger berechtigt, im Wege des Schadensersatzes die Rückabwicklung des Vertrages zu verlangen (vgl. dazu bereits OLG Karlsruhe, Urteil vom 02.08.2011, 12 U 173/10, juris Tz. 82 m.w.N.; OLG Stuttgart, Urteil vom 29.10.2012, 7 U 201/11, juris Tz. 84 m.w.N.).

    Trotz Versteuerung der Ersatzleistung sind Steuervorteile auf den Schaden dann anzurechnen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Anleger derart außergewöhnliche Steuervorteile erzielt hat, dass es unbillig wäre, ihm diese zu belassen (BGH, Urteil vom 31.05.2010, II ZR 30/09, juris Tz. 25, ebenfalls m.w.N.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 02.08.2011, 12 U 173/10, juris Tz. 87 m.w.N).

  • OLG Stuttgart, 24.11.2014 - 7 U 101/14

    Haftung eines Lebensversicherers: Fehlende Aufklärung über Funktionsweise und

    (f) Der Schadensersatzanspruch des Klägers ist nicht durch die Anrechnung von Steuervorteilen im Wege der Vorteilsausgleichung zu reduzieren (vgl. Senatsurteil vom 29. Oktober 2012 - 7 U 201/11, VersR 2013, 482; OLG Karlsruhe, Urteil vom 2. August 2011 - 12 U 173/10, BeckRS 2011, 20171 unter II 7 f; OLG München, Schlussurteil vom 2. Dezember 2011 - 25 U 2195/09, BeckRS 2013, 06750).
  • OLG Stuttgart, 10.11.2011 - 7 U 82/11

    "Wealthmaster Noble"-Lebensversicherung: Herabsetzung der vom Versicherer nach

    Verschiedene Landgerichte, welche die Beklagte im Rechtsstreit zahlreich angeführt hat, und zudem alle Obergerichte (etwa OLG Dresden - Az. 7 U 1358/09 oder OLG Karlsruhe - Az. 12 U 173/10; beide zitiert nach juris), soweit bekannt geworden, sind bei einer großen Zahl von Klagen gegen die Beklagte weder von einem Erfüllungsanspruch zugunsten der Versicherungsnehmer aus dem jeweils erteilten "Versicherungsschein" noch im Rahmen der AGB-Kontrolle von unwirksamen AVB ausgegangen (Divergenzgrundsatz).
  • OLG Köln, 25.05.2012 - 20 U 249/11
    Dies ist hinsichtlich der - abgetretenen - Erfüllungsansprüche aus der Lebensversicherung und des geltend gemachten - auf das negative Interesse gerichteten - Schadensersatzanspruchs wegen vorvertraglicher Pflichtverletzungen nicht der Fall (so auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 02.08.2011, 12 U 173/10, juris Rn. 53).
  • OLG Celle, 12.01.2012 - 8 U 151/11

    Berufung des in den Europlan eingebundenen Lebensversicherers auf die Einrede der

    Erstattete Werbungskosten sind nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes im Jahr des Zuflusses als Einkünfte aus der Einkommensart zu qualifizieren, in der sie zuvor geltend gemacht wurden (vgl. BGH, WM 2011, 740; OLG Karlsruhe, Urteil vom 2. August 2011, Az. 12 U 173/10).
  • OLG Stuttgart, 17.11.2011 - 7 U 100/11

    Kapitalanlage: Pflicht zur Aufklärung über Besonderheiten ausländischer

    Dies hat das OLG Karlsruhe bei parallel gelagerten Sachverhalt in seinem Urteil vom 2.8.2011 in Sache 12 U 173/10 mit folgenden, überzeugenden Erwägungen verneint:.
  • OLG Köln, 05.10.2012 - 20 U 71/11

    Lebensversicherung: Schadensersatz wegen Verletzung vorvertraglicher

    Darüber hinaus ergibt sich im Wege der Auslegung der Sicherungsabrede, dass die streitgegenständlichen Ansprüche von dieser nicht erfasst werden, weil der Sicherungszweck durch die vom Kläger verfolgten Schadensersatzansprüche nicht beeinträchtigt wird (vgl. auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 2. August 2011, 12 U 173/10, juris Rn. 52).
  • OLG Köln, 26.10.2012 - 20 U 90/12

    Haftung eines Versicherers für fehlerhafte Beratung durch einen

    Zwar kommt eine Haftung des Versicherers gemäß § 278 BGB für das Handeln des Versicherungsmaklers dann in Betracht, wenn der Makler nicht nur als Interessenwahrer und Sachwalter des Versicherungsnehmers, sondern (ausnahmsweise) auch in Erfüllung von Pflichten des Versicherers tätig geworden ist (vgl. OLG Karlsruhe, VuR 2011, 397).
  • OLG Karlsruhe, 27.05.2013 - 18 UF 378/12

    Versorgungsausgleichsverfahren: Zulässigkeit der Anschlussbeschwerde eines

  • OLG Köln, 02.11.2012 - 20 U 47/12

    Anforderungen an die Aufklärung des Versicherungsnehmers bzw. Anlegers bei

  • LG Essen, 31.10.2018 - 18 O 187/18

    Garantierte Auszahlungen einer Kapitallebensversicherung nach dem

  • OLG Karlsruhe, 06.12.2016 - 12 U 126/16

    Keine rückwirkende Vertragsauflösung bei bereits im Zeitpunkt des

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