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   OLG Karlsruhe, 03.02.1998 - 1 Ws 12/98   

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https://dejure.org/1998,12659
OLG Karlsruhe, 03.02.1998 - 1 Ws 12/98 (https://dejure.org/1998,12659)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 03.02.1998 - 1 Ws 12/98 (https://dejure.org/1998,12659)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 03. Februar 1998 - 1 Ws 12/98 (https://dejure.org/1998,12659)
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  • OLG Düsseldorf, 16.05.1997 - 1 Ws 388/97
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 03.02.1998 - 1 Ws 12/98
    Hat ein Verurteilter mehrere Freiheitsstrafen zu verbüßen, so wird die Strafvollstreckung so lange jeweils zum Zeitpunkt einer möglichen Entscheidung nach § 57 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Nr. 1 StGB unterbrochen, bis die Strafvollstreckungskammer über die Aussetzung aller Strafreste in einer Entscheidung befinden kann (vgl. Senatsbeschluß vom 12.01.1998 - 1 Ws 388/97).
  • OLG Düsseldorf, 03.07.1992 - 1 Ws 582/92
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 03.02.1998 - 1 Ws 12/98
    Während das OLG Hamm (StV 1996, 277 ) und das OLG Zweibrücken (Beschluß vom 20.05.1994, 1 Ws 220 - 222/94, teilweise in NStE Nr. 16 zu § 454 b StPO ) die für jede der auszusetzenden Strafen maßgeblichen Vorschriften weiterhin getrennt, also für die Jugendstrafe §§ 88, 89 a JGG und für die Freiheitsstrafe §§ 57 StGB , 454 b StPO , anwenden wollen (vgl. hierzu auch Eisenberg JGG § 85 Rdnr. 17; Brunner/Dölling JGG § 85 Rdnr. 14; Gribbohm LK StGB § 57 Rdnr. 3, Lackner/Kühl StGB § 57 Rdnr. 1 - Wetterich/Hamann, Strafvollstreckung Rdnr. 185), hat für das OLG Düsseldorf (JMBl NW 1995, 258- vgl. ferner NStZ 1992, 606; MDR 1993, 171 ) nach Abgabe der Vollstreckung der Jugendstrafe an die Staatsanwaltschaft die damit zuständig gewordene Strafvollstreckungskammer die Aussetzungsprüfung allein nach § 57 StGB und nicht nach § 88 JGG vorzunehmen.
  • OLG Hamm, 02.02.1996 - 3 Ws 40/96

    Bedingte Entlassung, Erstverbüßer, Jugendstrafe, Vollzug im Erwachsenenvollzug,

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 03.02.1998 - 1 Ws 12/98
    Während das OLG Hamm (StV 1996, 277 ) und das OLG Zweibrücken (Beschluß vom 20.05.1994, 1 Ws 220 - 222/94, teilweise in NStE Nr. 16 zu § 454 b StPO ) die für jede der auszusetzenden Strafen maßgeblichen Vorschriften weiterhin getrennt, also für die Jugendstrafe §§ 88, 89 a JGG und für die Freiheitsstrafe §§ 57 StGB , 454 b StPO , anwenden wollen (vgl. hierzu auch Eisenberg JGG § 85 Rdnr. 17; Brunner/Dölling JGG § 85 Rdnr. 14; Gribbohm LK StGB § 57 Rdnr. 3, Lackner/Kühl StGB § 57 Rdnr. 1 - Wetterich/Hamann, Strafvollstreckung Rdnr. 185), hat für das OLG Düsseldorf (JMBl NW 1995, 258- vgl. ferner NStZ 1992, 606; MDR 1993, 171 ) nach Abgabe der Vollstreckung der Jugendstrafe an die Staatsanwaltschaft die damit zuständig gewordene Strafvollstreckungskammer die Aussetzungsprüfung allein nach § 57 StGB und nicht nach § 88 JGG vorzunehmen.
  • OLG Düsseldorf, 28.08.1992 - 4 Ws 291/92
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 03.02.1998 - 1 Ws 12/98
    Während das OLG Hamm (StV 1996, 277 ) und das OLG Zweibrücken (Beschluß vom 20.05.1994, 1 Ws 220 - 222/94, teilweise in NStE Nr. 16 zu § 454 b StPO ) die für jede der auszusetzenden Strafen maßgeblichen Vorschriften weiterhin getrennt, also für die Jugendstrafe §§ 88, 89 a JGG und für die Freiheitsstrafe §§ 57 StGB , 454 b StPO , anwenden wollen (vgl. hierzu auch Eisenberg JGG § 85 Rdnr. 17; Brunner/Dölling JGG § 85 Rdnr. 14; Gribbohm LK StGB § 57 Rdnr. 3, Lackner/Kühl StGB § 57 Rdnr. 1 - Wetterich/Hamann, Strafvollstreckung Rdnr. 185), hat für das OLG Düsseldorf (JMBl NW 1995, 258- vgl. ferner NStZ 1992, 606; MDR 1993, 171 ) nach Abgabe der Vollstreckung der Jugendstrafe an die Staatsanwaltschaft die damit zuständig gewordene Strafvollstreckungskammer die Aussetzungsprüfung allein nach § 57 StGB und nicht nach § 88 JGG vorzunehmen.
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