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   OLG Karlsruhe, 03.08.2017 - 7 U 202/16   

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https://dejure.org/2017,30696
OLG Karlsruhe, 03.08.2017 - 7 U 202/16 (https://dejure.org/2017,30696)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 03.08.2017 - 7 U 202/16 (https://dejure.org/2017,30696)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 03. August 2017 - 7 U 202/16 (https://dejure.org/2017,30696)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • christmann-law.de (Kurzinformation und Volltext)

    Krankenhaushygiene: Patientin bekommt keine Einsicht in interne Unterlagen einer Mannheimer Klinik

  • rabüro.de

    Zum Umfang des Einsichtsrechts eines Patienten in Krankenhausakten zur Vorbereitung der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen Hygienemängeln bei einer Operation

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • ecovis.com (Kurzinformation)

    Krankenhaus muss keine internen Unterlagen herausgeben

  • Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht PDF, S. 102 (Leitsatz und Kurzinformation)

    Arzthaftung | Kein Einsichtsrecht in Krankenhausakten wegen Hygienemängeln bei einer Operation

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Kein Anspruch des Patienten auf Herausgabe von Unterlagen zu Betriebsabläufen eines Krankenhauses zwecks Prüfung vermuteter Schadensersatzansprüche - Vermuteter Schadensersatzanspruch wegen mangelnder Hygiene

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2017, 1300
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 27.05.2014 - XI ZR 264/13

    Urkundeneinsicht: Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen einer

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 03.08.2017 - 7 U 202/16
    Ungeschriebene Anspruchsvoraussetzung des Einsichtsrechts ist die Schutzwürdigkeit des rechtlichen Interesses des Anspruchstellers (BGH, NJW 2014, 3312).

    In einem solchen Fall zielt das Einsichtsverlangen auf eine unzulässige Ausforschung (BGH, NJW 2014, 3312, Rn. 24 m.w.N.).

  • BGH, 20.01.2015 - VI ZR 137/14

    Anspruch des Patienten gegen den Klinikträger auf Preisgabe der Privatanschrift

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 03.08.2017 - 7 U 202/16
    Danach besteht eine Auskunftspflicht bei jedem Rechtsverhältnis, dessen Wesen es mit sich bringt, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen oder Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, er sich die zur Vorbereitung und Durchsetzung seines Anspruchs notwendigen Auskünfte nicht in zumutbarer Weise selbst beschaffen kann und der Verpflichtete unschwer, d.h. ohne unbillig belastet zu sein, die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderlichen Auskünfte zu geben vermag (BGH, NJW 2015, 1525, Rn. 7 m.w.N.).
  • BGH, 06.02.2007 - X ZR 117/04

    Meistbegünstigungsvereinbarung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 03.08.2017 - 7 U 202/16
    Eine Auskunft ist dann nicht unschwer zu erteilen, wenn der Anspruchspflichtige unbillig belastet wird, was jeweils unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalles zu beurteilen ist (BGH, NJW 2007, 1806).
  • BGH, 29.11.2016 - VI ZB 23/16

    Selbstständiges Beweisverfahren: Anfechtbarkeit der Ablehnung einer begehrten

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 03.08.2017 - 7 U 202/16
    Ergänzend ist hinzuzufügen, dass die Rechtsbeschwerde vom Bundesgerichtshof aus formalen Gründen zurückgewiesen wurde (Beschluss vom 29.11.2016, VI ZB 23/16).
  • OLG Hamm, 02.02.1987 - 11 W 19/86

    Nichtigkeit eines Kreditvertrags wegen Sittenwidrigkeit; Überschreitung des

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 03.08.2017 - 7 U 202/16
    Es reicht also für die Begründung eines Anspruchs aus § 810 BGB nicht aus, dass nur eine entfernte Möglichkeit gegeben ist, dass gegen den Inanspruchgenommenen die nachzuweisende Forderung besteht (OLG Hamm, NJW-RR 1987, 1395, Rn. 22).
  • BGH, 13.05.1996 - II ZR 275/94

    Aufbringung des Fehlbetrages durch die übrigen Gesellschafter; Zulässigkeit einer

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 03.08.2017 - 7 U 202/16
    Die von der Einordnung der zu Grunde liegenden Tatsache als streitig im Tatbestand des Urteils des Landgerichts abweichende Behandlung in den Entscheidungsgründen dieses Urteils als unstreitig begründet einen Widerspruch der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellung und damit hinreichende Zweifel an deren Richtigkeit (vgl. dazu BGH, NJW 1996, 2306; Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., § 314 Rn. 5).
  • BGH, 06.07.1999 - VI ZR 290/98

    Beweiserleichterungen im Arzthaftungsprozeß

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 03.08.2017 - 7 U 202/16
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist eine aus medizinischen Gründen nicht erforderliche Dokumentation bislang auch aus Rechtsgründen nicht geboten (BGH, NJW 1999, 3408).
  • BVerwG, 14.07.2021 - 3 C 2.20

    Anspruch gesetzlicher Krankenkassen auf Information zu Risikobewertungen von

    Das in § 810 BGB normierte Recht auf Einsichtnahme in eine in fremdem Besitz befindliche Urkunde setzt voraus, dass die Urkunde im Interesse des Anspruchstellers errichtet ist oder in ihr ein Rechtsverhältnis beurkundet ist, an dem er beteiligt ist, oder die Urkunde bestimmte Verhandlungen enthält (vgl. zu den Anforderungen BGH, Urteil vom 27. Mai 2014 - XI ZR 264/13 - NJW 2014, 3312 Rn. 21; OLG Karlsruhe, Urteil vom 16. August 2017 - 7 U 202/16 - MDR 2017, 1300 ; Habersack, in: Münchener Kommentar zum BGB, Band 7, 8. Aufl. 2020, § 810 Rn. 4 ff.).
  • LG Flensburg, 08.09.2020 - 3 O 375/14

    Anforderungen an die Darlegung eines haftungsbegründenden Hygienemangels in einem

    Zu dem damit verbundenen, erheblichen Aufwand will sich ein Krankenhausbetreiber ersichtlich nicht verpflichten, was für die Patienten auch ohne weiteres erkennbar ist (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 16. August 2017 - 7 U 202/16, juris Rn. 25).
  • OLG Rostock, 03.02.2023 - 5 U 1/14

    Krankenhaushaftung für einen Geburtsschaden; Behandlungs- und

    Zu dokumentieren sind nur die für die Behandlung und Nachbehandlung wesentlichen Maßnahmen und deren Ergebnisse, die für die Sicherstellung der derzeitigen oder einer künftigen Behandlung wesentlich sind bzw. wesentlich werden können (Martis/Winkhart, a.a.O., Rn. D 209, D 211a; OLG Karlsruhe, Urteil vom 16. August 2017 - 7 U 202/16 -, Rn. 22, juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 5. April 2005 - 1 U 34/04 -, Rn. 30, juris).
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