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   OLG Karlsruhe, 03.11.2017 - 2 Ws 328/17   

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https://dejure.org/2017,42116
OLG Karlsruhe, 03.11.2017 - 2 Ws 328/17 (https://dejure.org/2017,42116)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 03.11.2017 - 2 Ws 328/17 (https://dejure.org/2017,42116)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 03. November 2017 - 2 Ws 328/17 (https://dejure.org/2017,42116)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 28 Abs 2 S 2 StPO, § 67e StGB, § 67g StGB, § 67h StGB
    Maßregelvollstreckungsverfahren: Sofortige Beschwerde gegen die Verwerfung eines Ablehnungsgesuchs gegen einen mit der Überprüfung der Unterbringung befassten Richter

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Maßregelvollstreckungsverfahren: Sofortige Beschwerde gegen die Verwerfung eines Ablehnungsgesuchs gegen einen mit der Überprüfung der Unterbringung befassten Richter

  • rechtsportal.de

    StPO § 28 Abs. 2 S. 2
    Zulässigkeit der Beschwerde gegen eine Ablehnungsentscheidung im Prüfungsverfahren nach §§ 67e, 67g und 67h StGB

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • OLG Karlsruhe, 25.09.2017 - 2 Ws 294/17

    Strafvollstreckung: Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Verwerfung eines

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 03.11.2017 - 2 Ws 328/17
    § 28 Abs. 2 Satz 2 StPO findet im Prüfungsverfahren nach §§ 67e, 67g und 67h StGB entsprechende Anwendung (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 27.06.2017 - 2 Ws 166/17 - und vom 25.09.2017 - 2 Ws 294/17 -, jew. juris).

    Für das Prüfungsverfahren nach § 67c StGB hat sich der Senat mit Beschluss vom 27.06.2017 - 2 Ws 166/17 - (juris - unter Darstellung des Streitstandes; fortgeführt hinsichtlich des Prüfungsverfahrens nach § 57 StGB durch Senatsbeschluss vom 25.09.2017 - 2 Ws 294/17 - juris) bereits der Ansicht angeschlossen, dass § 28 Abs. 2 Satz 2 StPO bei Ablehnungsgesuchen, welche die Mitglieder der Strafvollstreckungskammer betreffen, entsprechende Anwendung findet, und dabei u. a. Folgendes ausgeführt:.

  • OLG Karlsruhe, 27.06.2017 - 2 Ws 166/17

    Maßregelvollstreckungsverfahren: Anfechtbarkeit der Entscheidung über ein

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 03.11.2017 - 2 Ws 328/17
    § 28 Abs. 2 Satz 2 StPO findet im Prüfungsverfahren nach §§ 67e, 67g und 67h StGB entsprechende Anwendung (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 27.06.2017 - 2 Ws 166/17 - und vom 25.09.2017 - 2 Ws 294/17 -, jew. juris).

    Für das Prüfungsverfahren nach § 67c StGB hat sich der Senat mit Beschluss vom 27.06.2017 - 2 Ws 166/17 - (juris - unter Darstellung des Streitstandes; fortgeführt hinsichtlich des Prüfungsverfahrens nach § 57 StGB durch Senatsbeschluss vom 25.09.2017 - 2 Ws 294/17 - juris) bereits der Ansicht angeschlossen, dass § 28 Abs. 2 Satz 2 StPO bei Ablehnungsgesuchen, welche die Mitglieder der Strafvollstreckungskammer betreffen, entsprechende Anwendung findet, und dabei u. a. Folgendes ausgeführt:.

  • OLG Celle, 29.11.2016 - 2 Ws 238/16

    Entscheidung über die Aufrechterhaltung eines dinglichen Arrestes nach Ablehnung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 03.11.2017 - 2 Ws 328/17
    Dies hat der Senat in dem ebenfalls den Verurteilten betreffenden Verfahren 2 Ws 238/16 bereits mit Beschluss vom 05.07.2016 ausgesprochen.
  • OLG Hamm, 25.06.2009 - 2 Ws 172/09

    Richterablehnung im Verfahren nach §§ 109 ff StVollzG

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 03.11.2017 - 2 Ws 328/17
    Die demgegenüber vom Saarländischen Oberlandesgericht (NStZ-RR 2007, 222 f. [für das Verfahren nach § 57 StGB]; Beschluss vom 02.02.2006 - 1 Ws 20/06 -, juris [in einer Maßregelvollstreckungssache]) sowie vom OLG Hamm (NStZ 2010, 715 [für das Verfahren nach § 57 StGB]) vertretene Auffassung, es gäbe - anders als im Hauptverfahren - kein staatliches Interesse an zügiger Erledigung des Vollstreckungsverfahrens auch gegen den Willen des Verurteilten, vermag der Senat nicht zu teilen.
  • OLG Braunschweig, 13.07.2012 - Ws 199/12

    Strafvollstreckungsverfahren; Ablehnung von Richtern

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 03.11.2017 - 2 Ws 328/17
    Zutreffend hat in diesem Zusammenhang das OLG Braunschweig (NStZ-RR 2013, 191) hervorgehoben, dass die Strafvollstreckungskammer eine Vielzahl der ihr obliegenden Entscheidungen aufgrund einer mündlichen Anhörung trifft, an der im Regelfall - neben dem (ggf. notwendigen - z. B. § 463 Abs. 3 Satz 5 StPO) Verteidiger - andere Beteiligte (Bewährungshelfer, Sachverständige, behandelnde Ärzte usw.) teilnehmen, und dass die Entscheidungen der Strafvollstreckungskammer häufig unter faktischem oder auf gesetzlicher Regelung (z. B. Überprüfungsfristen gemäß § 67e StGB) beruhendem Zeitdruck stehen.".
  • OLG Saarbrücken, 02.02.2006 - 1 Ws 20/06

    Maßregelvollzug: Sofortige Beschwerde gegen Zurückweisung eines

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 03.11.2017 - 2 Ws 328/17
    Die demgegenüber vom Saarländischen Oberlandesgericht (NStZ-RR 2007, 222 f. [für das Verfahren nach § 57 StGB]; Beschluss vom 02.02.2006 - 1 Ws 20/06 -, juris [in einer Maßregelvollstreckungssache]) sowie vom OLG Hamm (NStZ 2010, 715 [für das Verfahren nach § 57 StGB]) vertretene Auffassung, es gäbe - anders als im Hauptverfahren - kein staatliches Interesse an zügiger Erledigung des Vollstreckungsverfahrens auch gegen den Willen des Verurteilten, vermag der Senat nicht zu teilen.
  • OLG Saarbrücken, 06.02.2007 - 1 Ws 18/07

    Richterablehnung im Verfahren über die Strafrestaussetzung: Sofortige Beschwerde

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 03.11.2017 - 2 Ws 328/17
    Die demgegenüber vom Saarländischen Oberlandesgericht (NStZ-RR 2007, 222 f. [für das Verfahren nach § 57 StGB]; Beschluss vom 02.02.2006 - 1 Ws 20/06 -, juris [in einer Maßregelvollstreckungssache]) sowie vom OLG Hamm (NStZ 2010, 715 [für das Verfahren nach § 57 StGB]) vertretene Auffassung, es gäbe - anders als im Hauptverfahren - kein staatliches Interesse an zügiger Erledigung des Vollstreckungsverfahrens auch gegen den Willen des Verurteilten, vermag der Senat nicht zu teilen.
  • OLG Düsseldorf, 01.10.1986 - 1 Ws 859/86
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 03.11.2017 - 2 Ws 328/17
    Inzwischen sind die in §§ 454 Abs. 1, 463 Abs. 3 und Abs. 4 StPO geregelten Prüfungsverfahren so ausgestaltet, dass sie - wie bereits das OLG Düsseldorf (NStZ 1987, 290) ausgeführt hat - als "Erkenntnisverfahren eigener Art" anzusehen sind, die demjenigen vergleichbar sind, das einer Urteilsfindung vorausgeht.
  • BVerfG, 09.03.1976 - 2 BvR 618/75

    Sicherungsverwahrung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 03.11.2017 - 2 Ws 328/17
    Wie das Bundesverfassungsgericht bereits in einer das Prüfungsverfahren nach § 67c StGB betreffenden Grundsatzentscheidung (BVerfGE 42, 1 ff.) festgestellt hat, wäre ein derartiger "Wettlauf", dessen Ausgang nicht selten von Zufällen abhinge, mit den Interessen einer geordneten Strafrechtspflege schwerlich vereinbar.
  • OLG Bremen, 07.01.2019 - 1 Ws 116/18

    Zur analogen Anwendbarkeit des § 28 Abs. 2 S. 2 StPO im Straf- und

    Von einigen Oberlandesgerichten ist darüber hinaus auch die entsprechende bzw. analoge Anwendbarkeit der Regelung des § 28 Abs. 2 S. 2 StPO im Straf- und Maßregelvollstreckungsverfahren bejaht worden, wie es auch der vorliegenden Beschwerde zugrunde liegt (siehe KG Berlin, Beschluss vom 22.01.2003 - 5 Ws 39-40/03, juris Rn. 10; OLG Brandenburg, Beschluss vom 15.07.2004 - 1 Ws 99/04, juris Rn. 3, NStZ 2005, 296; OLG Braunschweig, Beschluss vom 13.07.2012 - Ws 199-201/12, juris Rn. 10, NStZ-RR 2013, 191 (Ls.); OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.10.1986 - 1 Ws 859/86, juris (Ls.), NStZ 1987, 290; Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 19.12.2006 - 2 Ws 284/06, juris Rn. 4; OLG Hamm, Beschluss vom 24.10.2017 - 3 Ws 425/17, juris Rn. 7; OLG Jena, Beschluss vom 16.01.2006 - 1 Ws 17/06, juris Rn. 6; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27.06.2017 - 2 Ws 166/17, juris Rn. 9; Beschluss vom 25.09.2017 - 2 Ws 294/17, juris Rn. 6; Beschluss vom 03.11.2017 - 2 Ws 328/17, juris Rn. 9).

    Dies ist aber heute im Bereich des Straf- und Maßregelvollstreckungsverfahrens der Fall (siehe eingehend hierzu auch OLG Karlsruhe, Karlsruhe, Beschluss vom 27.06.2017 - 2 Ws 166/17, juris Rn. 16; Beschluss vom 25.09.2017 - 2 Ws 294/17, juris Rn. 8; Beschluss vom 03.11.2017 - 2 Ws 328/17, juris Rn. 11 f.).

    Ein wesentlicher Grund für die Annahme der einen Analogieschluss tragenden Vergleichbarkeit der Interessenlage im Hinblick auf das in § 28 Abs. 2 S. 2 StPO geregelte strafrechtliche Erkenntnisverfahren einerseits und die Konstellation des Straf- und Maßregelvollstreckungsverfahrens andererseits ist zunächst, dass ein Regelungsziel des § 28 Abs. 2 S. 2 StPO darin gesehen wird, sicherzustellen, dass die Hauptsacheentscheidung ungehindert und beschleunigt herbeigeführt werden kann und dass insbesondere nicht die Pflicht zur vorherigen Durchführung eines Beschwerdeverfahrens gegen die Verwerfung oder Zurückweisung eines Ablehnungsgesuches es verhindert, dass ein gegebenenfalls aufwändig zu organisierendes Verfahren zur Vorbereitung dieser Hauptsacheentscheidung (ob Urteil im Erkenntnisverfahren oder Beschluss in den Verfahren nach den §§ 454, 463 StPO) zeitnah durchgeführt wird (siehe KG Berlin, Beschluss vom 24.05.2018 - 2 Ws 83/18, juris Rn. 8, StRR 2018, Nr. 8, 4 (Ls.); OLG Braunschweig, Beschluss vom 13.07.2012 - Ws 199-201/12, juris Rn. 11, NStZ-RR 2013, 191 (Ls.); OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.10.1986 - 1 Ws 859/86, juris (Ls.), NStZ 1987, 290; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.09.2017 - 2 Ws 294/17, juris Rn. 10; Beschluss vom 03.11.2017 - 2 Ws 328/17, juris Rn. 13; siehe auch Chlosta, NStZ 1987, 291).

    In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass der Erkenntnisprozess in den Verfahren nach den §§ 454, 463 StPO den Anforderungen an ein Urteil strukturell angenähert ist und dass zudem auch im Straf- und Maßregelvollstreckungsverfahren aufgrund gesetzlicher Fristen wie beispielsweise nach § 67e StGB ein Zeitdruck besteht (siehe OLG Braunschweig, Beschluss vom 13.07.2012 - Ws 199- 201/12, juris Rn. 12, NStZ-RR 2013, 191 (Ls.); OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27.06.2017 - 2 Ws 166/17, juris Rn. 17; Beschluss vom 03.11.2017 - 2 Ws 328/17, juris Rn. 12; spezifisch zu Vollzugssachen siehe KG Berlin, Beschluss vom 24.05.2018 - 2 Ws 83/18, juris Rn. 8, StRR 2018, Nr. 8, 4 (Ls.); Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 30.05.2005 - 3 Vollz (Ws) 46/05, juris Rn. 4, ZfStrVO 2005, 245; für eine Verengung der Zwecke des § 28 Abs. 2 S. 2 StPO allein auf den Schutz der Hauptverhandlung im Erkenntnisverfahren dagegen OLG Hamm, Beschluss vom 08.11.2007 - 2 Ws 331/07, juris Rn. 9, NStZ 2009, 53; Beschluss vom 06.03.2014 - 1 Ws 110/14, juris Rn. 9, NStZ-RR 2014, 215; OLG München, Beschluss vom 18.03.1988 - 2 Ws 87/88, juris Rn. 7; MK-Conen/Tsambikakis, 1. Aufl., § 28 StPO Rn. 17).

    Auch im Straf- und Maßregelvollstreckungsverfahren könnte es beispielsweise für einen Verurteilten oder Betroffenen von Interesse sein, eine Entscheidung über die Fortsetzung der Vollstreckung der Strafe oder Maßregel oder deren Aussetzung zur Bewährung herauszuzögern, um beispielsweise einen größeren zeitlichen Abstand zu zwischenzeitlichen Krisen oder Zwischenfällen zu schaffen (siehe OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27.06.2017 - 2 Ws 166/17, juris Rn. 19; vgl. ähnlich in Bezug auf Maßnahmen nach § 67h StGB OLG Karlsruhe, Beschluss vom 03.11.2017 - 2 Ws 328/17, juris Rn. 15; vgl. ferner OLG Rostock, Beschluss vom 23.06.2016 - 22 Ws Reha 16/16, juris Rn. 6, ZOV 2016, 99).

    Zudem spricht für eine analoge Anwendung des § 28 Abs. 2 S. 2 StPO in der vorliegenden Konstellation auch, dass mit der hierdurch herbeizuführenden Konzentration der dem Betroffenen zur Verfügung stehenden Rechtsmittel dem allgemeinen Ziel der Prozesswirtschaftlichkeit und Beschleunigung des Verfahrens gedient wird (siehe auch KG Berlin, Beschluss vom 24.05.2018 - 2 Ws 83/18, juris Rn. 8, StRR 2018, Nr. 8, 4 (Ls.); OLG Braunschweig, Beschluss vom 13.07.2012 - Ws 199-201/12, juris Rn. 11, NStZ-RR 2013, 191 (Ls.); OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.10.1986 - 1 Ws 859/86, juris (Ls.), NStZ 1987, 290; OLG Frankfurt, Beschluss vom 18.01.2007 - 2 Ws 2/07, juris Rn. 13, NStZ-RR 2007, 148; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27.06.2017 - 2 Ws 166/17, juris Rn. 18; Beschluss vom 25.09.2017 - 2 Ws 294/17, juris Rn. 10; Beschluss vom 03.11.2017 - 2 Ws 328/17, juris Rn. 13; OLG Rostock, Beschluss vom 23.06.2016 - 22 Ws Reha 16/16, juris Rn. 6, ZOV 2016, 99).

    Bei der Verfahrensbeschleunigung im Strafverfahrensrecht handelt es sich um ein allgemeines Gebot, das eine zügige Erledigung des Vollstreckungsverfahrens auch gegen den Willen des Betroffenen erfordert (wie hier OLG Karlsruhe, Beschluss vom 03.11.2017 - 2 Ws 328/17, juris Rn. 14; dagegen OLG Hamm, Beschluss vom 25.06.2009 - 2 Ws 172/09, juris Rn. 9, NStZ 2010, 715 OLG Saarbrücken, Beschluss vom 02.02.2006 - 1 Ws 20/06, juris Rn. 6; Beschluss vom 06.02.2007 - 1 Ws 18/07, juris Rn. 6, NStZ-RR 2007, 222; ebenso bereits Chlosta, NStZ 1987, 291).

    Für eine analoge Anwendung des § 28 Abs. 2 S. 2 StPO auch in Konstellationen des Straf- und Maßregelvollstreckungsverfahrens spricht zudem, dass so ein Auseinanderfallen der Rechtsschutzmöglichkeiten gegen Entscheidungen der Strafvollstreckungskammern verhindert wird: Wird wegen der Regelung zur entsprechenden Anwendung der Bestimmungen der StPO in Strafvollzugssachen nach § 120 Abs. 1 S. 2 StVollzG von der ganz herrschenden Meinung angenommen, dass § 28 Abs. 2 S. 2 StPO dann entsprechend anzuwenden ist, wenn sich das Ablehnungsgesuch in einer Strafvollzugssache gegen einen Richter der Strafvollstreckungskammer gerichtet hat, dann spricht dies dafür, dass zur Vermeidung der Zersplitterung der Rechtsschutzmöglichkeiten gegen Entscheidungen der Strafvollstreckungskammern in Vollzugs- und Vollstreckungssachen dieselbe Regelung auch in Konstellationen des Straf- und Maßregelvollstreckungsverfahrens anzuwenden ist (so auch KG Berlin, Beschluss vom 29.03.2001 - 5 Ws 145/01 Vollz, juris Rn. 8; Beschluss vom 22.01.2003 - 5 Ws 39-40/03, juris Rn. 10; OLG Brandenburg, Beschluss vom 15.07.2004 - 1 Ws 99/04, juris Rn. 2, NStZ 2005, 296; OLG Braunschweig, Beschluss vom 13.07.2012 - Ws 199-201/12, juris Rn. 13, NStZ-RR 2013, 191 (Ls.); OLG Jena, Beschluss vom 16.01.2006 - 1 Ws 17/06, juris Rn. 7; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27.06.2017 - 2 Ws 166/17, juris Rn. 20; Beschluss vom 25.09.2017 - 2 Ws 294/17, juris Rn. 12; Beschluss vom 03.11.2017 - 2 Ws 328/17, juris Rn. 16; BeckOK-Cirener, 31. Ed., § 28 StPO Rn. 9.3; dagegen allerdings OLG Hamm, Beschluss vom 08.11.2007 - 2 Ws 331/07, juris Rn. 11, NStZ 2009, 53; Beschluss vom 25.06.2009 - 2 Ws 172/09, juris Rn. 10, NStZ 2010, 715; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 02.02.2006 - 1 Ws 20/06, juris Rn. 8;, Beschluss vom 06.02.2007 - 1 Ws 18/07, juris Rn. 8, NStZ-RR 2007, 222; ebenso bereits Chlosta, NStZ 1987, 291, 292).

    Wenngleich hieraus wegen der unterschiedlichen Zielsetzung beider Vorschriften auch nicht ohne weiteres zwingend Vorgaben für die Anwendung des § 28 Abs. 2 S. 2 StPO abzuleiten sind (so auch OLG Hamm, Beschluss vom 25.06.2009 - 2 Ws 172/09, juris Rn. 10, NStZ 2010, 715; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 02.02.2006 - 1 Ws 20/06, juris Rn. 9; Beschluss vom 06.02.2007 - 1 Ws 18/07, juris Rn. 9, NStZ-RR 2007, 222; ebenso bereits Chlosta, NStZ 1987, 291, 292), ist diesem Umstand jedenfalls zu entnehmen, dass eine über den unmittelbaren Wortlaut des Begriffs des erkennenden Gerichts hinausgehende Anwendung der §§ 28 Abs. 2 S. 2 und 305 StPO nicht im Widerspruch zur Gesamtsystematik der Strafprozessordnung steht (vgl. auch KG Berlin, Beschluss vom 29.03.2001 - 5 Ws 145/01 Vollz, juris Rn. 8; Beschluss OLG Brandenburg, Beschluss vom 15.07.2004 - 1 Ws 99/04, juris Rn. 2, NStZ 2005, 296; OLG Braunschweig, Beschluss vom 13.07.2012 - Ws 199- 201/12, juris Rn. 12, NStZ-RR 2013, 191 (Ls.); OLG Jena, Beschluss vom 16.01.2006 - 1 Ws 17/06, juris Rn. 7; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27.06.2017 - 2 Ws 166/17, juris Rn. 20; Beschluss vom 25.09.2017 - 2 Ws 294/17, juris Rn. 12; Beschluss vom 03.11.2017 - 2 Ws 328/17, juris Rn. 15).

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