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   OLG Karlsruhe, 04.06.2013 - 17 U 186/12   

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OLG Karlsruhe, 04.06.2013 - 17 U 186/12 (https://dejure.org/2013,16474)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 04.06.2013 - 17 U 186/12 (https://dejure.org/2013,16474)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 04. Juni 2013 - 17 U 186/12 (https://dejure.org/2013,16474)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kenntnis der finanzierenden Bank von der arglistigen Täuschung des Käufers von Wohnungseigentum

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Keine Täuschung über Vertriebsprovision bei vom Vermittler vorgelegter Zahlungsprovision - in Abgrenzung zum Objekt- und Finanzvermittlungsauftrag

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 5 AGBG, § 195 BGB, § 241 Abs 2 BGB, § 280 Abs 1 BGB, § 305c Abs 2 BGB
    Bankenhaftung: Vorvertragliche Aufklärungspflichtverletzung; Zahlungsanweisung als Mitteilung über eine Vertriebsprovision; Verjährung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kenntnis der finanzierenden Bank von der arglistigen Täuschung des Käufers von Wohnungseigentum

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank beim Immobilienerwerb?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Zahlungsanweisung als Mitteilung über Vertriebsprovisionen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Arglistige Täuschung einer Bank über Vertriebsprovisionen kann bei Verwendung einer Zahlungsanweisung ausgeschlossen sein

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • WM 2014, 556
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (20)

  • BGH, 05.04.2011 - XI ZR 365/09

    Bankenhaftung bei finanziertem Immobilienkauf: Aufklärungspflicht wegen eines

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 04.06.2013 - 17 U 186/12
    Dies alles sei dem Gericht aus dem von der Beklagten selbst in Auftrag gegebenen Gutachten (PwC-Gutachten) bekannt und vom Bundesgerichtshof im Beschluss vom 05.04.2011 - XI ZR 365/09 festgestellt.

    Solche sind etwa anzunehmen, wenn die Bank ihr Risiko aus einer drohenden Insolvenz des Verkäufers oder auch des Anlagevermittlers (etwa bei einem notleidenden Kreditverhältnis) auf den Erwerber verlagert und diesen so mit einem wirtschaftlichen Wagnis belastet, das über die mit der Beteiligung an einem solchen Projekt normalerweise verbundenen Gefahren deutlich hinausgeht (BGH, NJW 1995, 2218; WM 2007, 876, 882, Rn. 50; BGH, Urteil vom 18.03.2008 - XI ZR 241/06, BKR 2008, 249 Rn. 37; BGH, Beschluss vom 05.04.2011 - XI ZR 365/09, Rn. 7 m.w.N.).

    Diese Fallgruppe der Bankenhaftung scheidet entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten nicht schon deshalb aus, weil hier die Verkäuferin nicht von einer Insolvenz bedroht war (BGH, Beschluss vom 05.04.2011 - XI ZR 365/09, Rn. 9).

    Die Beklagte befand sich daher in einem schwerwiegenden Interessenkonflikt, über den sie den Kläger hätte aufklären müssen (BGH, Beschluss v. 05.04.2011 - XI ZR 365/09; vgl. auch die Hinweise des Bundesgerichtshofs in den Urteilen vom 20.03.2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876 Rn. 50 mwN, vom 25.09.2007 - XI ZR 274/05, bei juris Rn. 30, vom 18.03.2008 - XI ZR 241/06, BKR 2008, 249 Rn. 37 und - XI ZR 246/06, WM 2008, 971 Rn. 41 sowie vom 11.01.2011 - XI ZR 46/09, WM 2011, 449 Rn. 20).

    Der Zeitpunkt der Veröffentlichung der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 05.04.2011 (XI ZR 365/09) mit dem dort mitgeteilten weiteren Sachverhalt zur Finanzierung der H.-Gruppe durch die Beklagte und zu den Liquiditätsschwierigkeiten der H. ist hierfür nicht entscheidend.

  • BGH, 20.03.2007 - XI ZR 414/04

    Zu "Mietpools" bei sogenannten "Schrottimmobilien"

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 04.06.2013 - 17 U 186/12
    Dies ist jedoch nicht schon dann der Fall, wenn die finanzierende Bank zugleich Kreditgeberin des Bauträgers oder Verkäufers und des Erwerbers ist oder dem Verkäufer eine Globalfinanzierungszusage erteilt hat (BGHZ 161, 15, 21; BGH, WM 2004, 620, 624; WM 2007, 876, 882).

    Solche sind etwa anzunehmen, wenn die Bank ihr Risiko aus einer drohenden Insolvenz des Verkäufers oder auch des Anlagevermittlers (etwa bei einem notleidenden Kreditverhältnis) auf den Erwerber verlagert und diesen so mit einem wirtschaftlichen Wagnis belastet, das über die mit der Beteiligung an einem solchen Projekt normalerweise verbundenen Gefahren deutlich hinausgeht (BGH, NJW 1995, 2218; WM 2007, 876, 882, Rn. 50; BGH, Urteil vom 18.03.2008 - XI ZR 241/06, BKR 2008, 249 Rn. 37; BGH, Beschluss vom 05.04.2011 - XI ZR 365/09, Rn. 7 m.w.N.).

    Die Beklagte befand sich daher in einem schwerwiegenden Interessenkonflikt, über den sie den Kläger hätte aufklären müssen (BGH, Beschluss v. 05.04.2011 - XI ZR 365/09; vgl. auch die Hinweise des Bundesgerichtshofs in den Urteilen vom 20.03.2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876 Rn. 50 mwN, vom 25.09.2007 - XI ZR 274/05, bei juris Rn. 30, vom 18.03.2008 - XI ZR 241/06, BKR 2008, 249 Rn. 37 und - XI ZR 246/06, WM 2008, 971 Rn. 41 sowie vom 11.01.2011 - XI ZR 46/09, WM 2011, 449 Rn. 20).

    Pauschale Behauptungen eines betrügerischen Anlagesystems unter Beteiligung der Beklagten reichen dafür nicht aus (BGH, WM 2007, 876; WM 2008, 971, Rn. 22).

  • BGH, 18.03.2008 - XI ZR 246/06

    Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank über Risiken des Beitritts zum

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 04.06.2013 - 17 U 186/12
    Die Beklagte befand sich daher in einem schwerwiegenden Interessenkonflikt, über den sie den Kläger hätte aufklären müssen (BGH, Beschluss v. 05.04.2011 - XI ZR 365/09; vgl. auch die Hinweise des Bundesgerichtshofs in den Urteilen vom 20.03.2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876 Rn. 50 mwN, vom 25.09.2007 - XI ZR 274/05, bei juris Rn. 30, vom 18.03.2008 - XI ZR 241/06, BKR 2008, 249 Rn. 37 und - XI ZR 246/06, WM 2008, 971 Rn. 41 sowie vom 11.01.2011 - XI ZR 46/09, WM 2011, 449 Rn. 20).

    Pauschale Behauptungen eines betrügerischen Anlagesystems unter Beteiligung der Beklagten reichen dafür nicht aus (BGH, WM 2007, 876; WM 2008, 971, Rn. 22).

  • BGH, 18.03.2008 - XI ZR 241/06

    Aufklärungspflichten der finanzierenden Bank bei finanziertem Immobilienkauf mit

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 04.06.2013 - 17 U 186/12
    Solche sind etwa anzunehmen, wenn die Bank ihr Risiko aus einer drohenden Insolvenz des Verkäufers oder auch des Anlagevermittlers (etwa bei einem notleidenden Kreditverhältnis) auf den Erwerber verlagert und diesen so mit einem wirtschaftlichen Wagnis belastet, das über die mit der Beteiligung an einem solchen Projekt normalerweise verbundenen Gefahren deutlich hinausgeht (BGH, NJW 1995, 2218; WM 2007, 876, 882, Rn. 50; BGH, Urteil vom 18.03.2008 - XI ZR 241/06, BKR 2008, 249 Rn. 37; BGH, Beschluss vom 05.04.2011 - XI ZR 365/09, Rn. 7 m.w.N.).

    Die Beklagte befand sich daher in einem schwerwiegenden Interessenkonflikt, über den sie den Kläger hätte aufklären müssen (BGH, Beschluss v. 05.04.2011 - XI ZR 365/09; vgl. auch die Hinweise des Bundesgerichtshofs in den Urteilen vom 20.03.2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876 Rn. 50 mwN, vom 25.09.2007 - XI ZR 274/05, bei juris Rn. 30, vom 18.03.2008 - XI ZR 241/06, BKR 2008, 249 Rn. 37 und - XI ZR 246/06, WM 2008, 971 Rn. 41 sowie vom 11.01.2011 - XI ZR 46/09, WM 2011, 449 Rn. 20).

  • BGH, 27.05.2008 - XI ZR 132/07

    Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen vorvertraglichen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 04.06.2013 - 17 U 186/12
    Für die Frage, wann der Gläubiger die nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erforderliche Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners besitzt, kann weitgehend auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 852 Abs. 1 BGB a.F. zurückgegriffen werden (BGH WM 2008, 1260, Rn. 32 m.w.N.).

    Hierzu gehört in Fällen unzureichender Aufklärung auch die Kenntnis der Umstände einschließlich der wirtschaftlichen Zusammenhänge, aus denen sich die Rechtspflicht zur Aufklärung ergibt (BGH WM 2008, 1260, Rn. 32 m.w.N.).

  • BGH, 29.06.2010 - XI ZR 104/08

    "Schrottimmobilien": BGH bestätigt Urteil zur arglistigen Täuschung mittels

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 04.06.2013 - 17 U 186/12
    Denn sie enthält - im Gegensatz zu einem sog. Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag (dazu näher BGHZ 186, 96) - keinen auslegungsfähigen Text, der sich mit dem Vermittlungsauftrag des Anlegers/Wohnungskäufers befassen würde und als abschließende Angabe der vom Vertrieb - neben der vom Käufer zu zahlenden (Außen-)Provision - insgesamt erwarteten Provisionen einschließlich einer etwa vom Verkäufer zu zahlenden Innenprovision verstanden werden könnte.

    Der Bundesgerichtshof versteht diese Angabe unter Berücksichtigung der Unklarheitenregel (§ 5 AGBG, jetzt § 305c Abs. 2 BGB) so (BGHZ 186, 96 Rn. 28 ff.; WM 2011, 1534 Rn. 11), dass es sich bei den als Finanzierungsvermittlungsgebühr und Courtage bezeichneten Provisionen um die Gesamtprovisionen handelt, zu denen die jeweilige Vermittlungsgesellschaft den Auftrag insgesamt ausführen sollte.

  • BGH, 25.09.2007 - XI ZR 274/05

    Aufklärungspflichten einer kreditgebenden Bank im Rahmen von steuersparenden

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 04.06.2013 - 17 U 186/12
    Die Beklagte befand sich daher in einem schwerwiegenden Interessenkonflikt, über den sie den Kläger hätte aufklären müssen (BGH, Beschluss v. 05.04.2011 - XI ZR 365/09; vgl. auch die Hinweise des Bundesgerichtshofs in den Urteilen vom 20.03.2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876 Rn. 50 mwN, vom 25.09.2007 - XI ZR 274/05, bei juris Rn. 30, vom 18.03.2008 - XI ZR 241/06, BKR 2008, 249 Rn. 37 und - XI ZR 246/06, WM 2008, 971 Rn. 41 sowie vom 11.01.2011 - XI ZR 46/09, WM 2011, 449 Rn. 20).
  • BGH, 11.01.2011 - XI ZR 46/09

    Finanzierter Immobilienerwerb: Arglistige Täuschung über die Höhe der

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 04.06.2013 - 17 U 186/12
    Die Beklagte befand sich daher in einem schwerwiegenden Interessenkonflikt, über den sie den Kläger hätte aufklären müssen (BGH, Beschluss v. 05.04.2011 - XI ZR 365/09; vgl. auch die Hinweise des Bundesgerichtshofs in den Urteilen vom 20.03.2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876 Rn. 50 mwN, vom 25.09.2007 - XI ZR 274/05, bei juris Rn. 30, vom 18.03.2008 - XI ZR 241/06, BKR 2008, 249 Rn. 37 und - XI ZR 246/06, WM 2008, 971 Rn. 41 sowie vom 11.01.2011 - XI ZR 46/09, WM 2011, 449 Rn. 20).
  • OLG Hamm, 12.03.2012 - 31 U 167/06

    Abweisung der Klage auf Rückabwicklung des Erwerbs von Eigentumswohnungen im

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 04.06.2013 - 17 U 186/12
    Wollte er die weitere Erfüllung der Ansprüche der Beklagten aus den abgeschlossenen Darlehensverträgen verweigern, müsste er seinerseits die Darlehensverträge rückabwickeln und dazu die ausgezahlte Darlehensvaluta nebst einer angemessenen Verzinsung an die Beklagte erstatten, sodass er im Ergebnis keine Vorteile aus einer Arglisteinrede schöpfen und die Darlehensrückführung letztlich doch nicht verweigern könnte (vgl. Staudinger/Vieweg [2007], BGB § 853 Rn. 6; Palandt/ Sprau, BGB, 72. Aufl., § 853 Rn. 1; MünchKommBGB/Wagner, 5. Aufl., § 853 Rn. 3; Erman/Schiemann, BGB, 13. Aufl., § 853 Rn. 1; so auch OLG Hamm, Urteil vom 12.03.2012 - 31 U 167/06, bei juris Rn. 122).
  • BGH, 21.01.1988 - III ZR 179/86

    Aufklärungspflicht des finanzierenden Kreditinstituts im Rahmen eines

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 04.06.2013 - 17 U 186/12
    Ein schwerwiegender Interessenkonflikt kann vielmehr nur dann angenommen werden, wenn zu dieser Finanzierung besondere Umstände hinzutreten (BGH, WM 1988, 561; BGH, Urteil vom 06.11.2007 - XI ZR 322/03, Rn. 40).
  • BGH, 30.05.1995 - XI ZR 180/94

    Hinweispflichten einer Bank wegen Verlagerung des Risikos durch Auszahlung des

  • BGH, 27.01.2004 - XI ZR 37/03

    Einwendungsdurchgriff gegenüber der finanzierenden Bank bei einem Realkredit

  • BGH, 26.10.2004 - XI ZR 255/03

    Begriff des Realkreditvertrages bei einem finanzierten Grundstücksgeschäft;

  • BGH, 11.01.2007 - III ZR 302/05

    Staatshaftung bei verzögerter Antragsbearbeitung

  • BGH, 06.11.2007 - XI ZR 322/03

    Aufklärungspflichtverletzung der finanzierenden Bank aufgrund eines widerleglich

  • BGH, 03.06.2008 - XI ZR 318/06

    Beginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen vorvertraglichen

  • BGH, 31.05.2011 - XI ZR 369/08

    Wahrheitspflicht einer Prozesspartei; Widerruf eines Geständnisses

  • BGH, 05.06.2012 - XI ZR 175/11

    Keine arglistige Täuschung eines Anlegers durch den Vertrieb über die Höhe einer

  • BGH, 17.07.2012 - XI ZR 198/11

    Rückabwicklung der Finanzierung eines steuersparenden Immobilienerwerbs:

  • OLG Karlsruhe, 24.11.2004 - 15 U 4/01

    Haftung einer Bausparkasse: Finanzierung des Erwerbs einer "Schrottimmobilie"

  • OLG Karlsruhe, 19.12.2013 - 17 U 271/12

    Haftung einer Bausparkasse bei Anlageberatung: Schadensersatz wegen Verletzung

    Denn sie enthält - im Gegensatz zu einem sog. Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag (dazu näher BGHZ 186, 96) - keinen auslegungsfähigen Text, der sich mit dem Vermittlungsauftrag des Anlegers/Wohnungskäufers befasst und als abschließende Angabe der vom Vertrieb - neben der vom Käufer zu zahlenden (Außen-)Provision - insgesamt erwarteten Provisionen verstanden werden könnte (Bestätigung des Senatsurteils vom 04.06.2013 - 17 U 186/12).

    Wie der Senat schon durch Urteil vom 04.06.2013 - 17 U 186/12 in Anlehnung an die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 05.04.2011 - XI ZR 365/09 und das zugrunde liegende Urteil des Oberlandesgerichts Köln entschieden hat, war jedenfalls im März/April 1998 abzusehen, dass die Sanierungsbemühungen der Beklagten keinen dauerhaften Erfolg versprechen und allenfalls eine kurzfristige Entspannung bewirken werden.

  • OLG Karlsruhe, 26.11.2013 - 17 U 221/12

    Ablehnung von Richtern wegen Besorgnis der Befangenheit: Entscheidung durch die

    Soweit die Beklagte vorgetragen habe, die Richter hätten nicht nur in dem Beschluss vom 29.05.2012 (17 W 36/12), sondern auch in ihrem Urteil vom 27.11.2012 (17 U 236/11), in den mündlichen Verhandlungen vom 23.10.2012 (17 U 96/12) und 12.03.2013 (17 U 186/12) und erneut mit Beschluss vom 09.04.2013 (17 U 186/12) an ihrer fehlerhaften Rechtsauffassung zur Frage der Verjährung festgehalten und den Sachverhalt zu Lasten der Beklagten gewürdigt, obwohl zur Kenntnislage gemäß § 199 BGB ausreichend vorgetragen und diese dokumentiert worden sei, dringe das Ablehnungsgesuch nicht durch.
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