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   OLG Karlsruhe, 04.08.2010 - 2 Ws 227/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,3634
OLG Karlsruhe, 04.08.2010 - 2 Ws 227/10 (https://dejure.org/2010,3634)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 04.08.2010 - 2 Ws 227/10 (https://dejure.org/2010,3634)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 04. August 2010 - 2 Ws 227/10 (https://dejure.org/2010,3634)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    §§ 2 Abs. 6, 67d Abs. 3 StGB; § 121 Abs. 2 Nr. 3 GVG; Artt. 5, 7 EMRK
    Zur Vorlagepflicht bei Entscheidungen über die Erledigung der Sicherungsverwahrung gemäß § 121 Abs. 2 Nr. 3 GVG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Oberlandesgericht Karlsruhe (Pressemitteilung)

    Vorlage an den Bundesgerichtshof nicht zulässig

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation)

    Imme die anderen? Aber: So einfach wie sich Frau Leutheuser-Schnarrenberger das (vielleicht) gedacht hat, läuft es nicht…

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Sicherungsverwahrung - und keine Vorlage an den BGH

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2010, 322
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (21)

  • BVerfG, 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04

    EGMR-Entscheidungen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 04.08.2010 - 2 Ws 227/10
    Doch kommt den Urteilen des EGMR bei der Auslegung der EMRK, die im innerstaatlichen Recht zwar keinen Verfassungsrang, in der Folge des Ratifikationsgesetzes des Bundestages aber den Rang eines einfachen Gesetzes besitzt und damit am Vorrang des Gesetzes teilnimmt (Art. 20 Abs. 3 GG), eine sog. Orientierungsfunktion zu (SK-Paeffgen, EMRK, Einleitung Rn 383; vgl. auch LR-Gollwitzer, MRK Verfahren, Rn 77b; Meyer-Ladewig/Petzold NJW 2005, 15, 18f.; Esser StV 2005, 348, 349, 354), da sie den aktuellen Entwicklungsstand der Konvention widerspiegeln (BVerfG NJW 2004, 3407, 3408; BGH, 4 StR 577/09, Beschluss vom 12.5.2010, bei JURIS).

    Gleichzeitig verpflichtet die Völkerrechtsfreundlichkeit der grundgesetzlichen Ordnung die Gerichte, das nationale Recht möglichst in Einklang mit dem Völkerrecht, zu dem auch die EMRK in ihrer Auslegung durch den EGMR zählt, auszulegen (vgl. BVerfG NJW 2004, 3407, 3410).

    Die EMRK ist mithin in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof im Range eines förmlichen Bundesgesetzes in den Vorrang des Gesetzes nach Art. 20 Abs. 3 GG einbezogen und muss von der Rechtsprechung sowohl bei der Auslegung der Konventionsvorschriften als auch des innerstaatlichen Rechts beachtet werden (BVerfG NJW 2004, 3407, 3410; im Ergebnis auch OLG Stuttgart, 1 Ws 57/10, Beschluss vom 1.6.2010, bei JURIS; OLG Frankfurt, 3 Ws 539/10, Beschluss vom 1.7.2010, bei JURIS; OLG Hamm, 4 Ws 157/10, Beschluss vom 6.7.2010, S. 5; OLG Schleswig, 1 Ws 267/10, Beschluss vom 15.7.2010, S. 7).

    Deshalb kann sowohl die fehlende Auseinandersetzung mit einer Entscheidung des EGMR als auch deren gegen vorrangiges Recht verstoßende schematische Umsetzung verfassungsrechtliche Vorgaben verletzen (BVerfG NJW 2004, 3407, 3410).

    Wenn eine solche völkerrechtskonforme Auslegung eines Gesetzes nicht möglich ist, muss der Gesetzgeber tätig werden (NJW 2004, 3407, 3410).

    Doch muss die historische Auslegung vorliegend hinter einer völkerrechtskonformen Auslegung zurückstehen, da die Gerichte in Fällen wie dem vorliegenden verpflichtet sind, das nationale Recht möglichst im Einklang mit dem Völkerrecht auszulegen (BVerfG NJW 2004, 3407, 3410).

    Hiervon wäre nämlich nur dann auszugehen, wenn bei der vorliegenden Entscheidung die subjektiven Rechtspositionen mehrerer Grundrechtsinhaber in Einklang gebracht werden müssten, von denen nur einer einen günstigen Urteilsspruch des EGMR ins Feld führen könnte, so dass der andere, der vom EGMR nicht gehört wurde, möglicherweise als Verfahrenssubjekt nicht mehr in Erscheinung träte (BVerfG NJW 2004, 3407, 3410).

  • OLG Frankfurt, 24.06.2010 - 3 Ws 485/10

    Unzulässigkeit weiterer Sicherungsverwahrung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 04.08.2010 - 2 Ws 227/10
    Denn Art. 7 EMRK ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, 4 StR 577/09, Beschluss vom 12.5.2010, bei JURIS) als andere gesetzliche Regelung im Sinne dieser Vorschrift zu werten, die in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof als Ausnahme vom Grundsatz des § 2 Abs. 6 StGB, bei Entscheidungen über Maßregeln das Gesetz anzuwenden, das zum Zeitpunkt der Entscheidung gilt, für die Sicherungsverwahrung ein Rückwirkungsverbot begründet (so auch OLG Frankfurt, 3 Ws 485/10, Beschluss vom 24.6.2010, bei JURIS; OLG Hamm, 4 Ws 157/10, Beschluss vom 6.7.2010, S. 6 ff.; OLG Schleswig, 1 Ws 267/10, Beschluss vom 15.7.2010, S. 7; Rechtsgutachten Prof. Gr., S. 40 ff.).

    Dass der der EMRK in der Auslegung durch den EGMR ebenfalls verpflichtete Gesetzgeber eine Rückwirkung in Kenntnis ihrer Menschenrechtswidrigkeit unter Missachtung völkerrechtlichen Vorgaben angeordnet hätte, kann den Motiven des historischen Gesetzgebers damit gerade nicht entnommen werden (so auch OLG Frankfurt, 3 Ws 485/10, Beschluss vom 24.6.2010, bei JURIS; OLG Schleswig, 1 Ws 267/10, Beschluss vom 15.7.2010, S. 8).

    Eine über die grundgesetzlichen Mindestanforderungen hinausgehende einfachgesetzliche Regelung - keine Ausnahme vom Rückwirkungsverbot bei der Maßregel der Sicherungsverwahrung - schließt die verfassungsgerichtliche Entscheidung nicht aus (vgl. auch BGH, 4 StR 577/09, Beschluss vom 12.5.2010, bei JURIS; OLG Frankfurt, 3 Ws 485/10, Beschluss vom 24.6.2010, bei JURIS).

    Da das Rückwirkungsverbot des Art. 7 EMRK absolut gilt (zu Art. 103 Abs. 2 GG vgl. BVerfG NJW 2004, 739, 744f.; MDH-Schmidt-Assmann zu Art. 103 Rn 167, 238), bleibt für eine Abwägung mit dem Schutz der Allgemeinheit im vorliegenden Zusammenhang kein Raum (OLG Frankfurt, 3 Ws 485/10, Beschluss vom 24.6.2010, bei JURIS).

    Der Schutz der Allgemeinheit ist Aufgabe des Staates, der am Verfahren vor dem EGMR beteiligt war und dort seine Position einbringen konnte (OLG Frankfurt, 3 Ws 485/10, Beschluss vom 24.6.2010, bei JURIS).

  • BGH, 12.05.2010 - 4 StR 577/09

    Zurücktreten der nachträglichen Sicherungsverwahrung hinter das

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 04.08.2010 - 2 Ws 227/10
    Doch kommt den Urteilen des EGMR bei der Auslegung der EMRK, die im innerstaatlichen Recht zwar keinen Verfassungsrang, in der Folge des Ratifikationsgesetzes des Bundestages aber den Rang eines einfachen Gesetzes besitzt und damit am Vorrang des Gesetzes teilnimmt (Art. 20 Abs. 3 GG), eine sog. Orientierungsfunktion zu (SK-Paeffgen, EMRK, Einleitung Rn 383; vgl. auch LR-Gollwitzer, MRK Verfahren, Rn 77b; Meyer-Ladewig/Petzold NJW 2005, 15, 18f.; Esser StV 2005, 348, 349, 354), da sie den aktuellen Entwicklungsstand der Konvention widerspiegeln (BVerfG NJW 2004, 3407, 3408; BGH, 4 StR 577/09, Beschluss vom 12.5.2010, bei JURIS).

    Denn Art. 7 EMRK ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, 4 StR 577/09, Beschluss vom 12.5.2010, bei JURIS) als andere gesetzliche Regelung im Sinne dieser Vorschrift zu werten, die in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof als Ausnahme vom Grundsatz des § 2 Abs. 6 StGB, bei Entscheidungen über Maßregeln das Gesetz anzuwenden, das zum Zeitpunkt der Entscheidung gilt, für die Sicherungsverwahrung ein Rückwirkungsverbot begründet (so auch OLG Frankfurt, 3 Ws 485/10, Beschluss vom 24.6.2010, bei JURIS; OLG Hamm, 4 Ws 157/10, Beschluss vom 6.7.2010, S. 6 ff.; OLG Schleswig, 1 Ws 267/10, Beschluss vom 15.7.2010, S. 7; Rechtsgutachten Prof. Gr., S. 40 ff.).

    Eine über die grundgesetzlichen Mindestanforderungen hinausgehende einfachgesetzliche Regelung - keine Ausnahme vom Rückwirkungsverbot bei der Maßregel der Sicherungsverwahrung - schließt die verfassungsgerichtliche Entscheidung nicht aus (vgl. auch BGH, 4 StR 577/09, Beschluss vom 12.5.2010, bei JURIS; OLG Frankfurt, 3 Ws 485/10, Beschluss vom 24.6.2010, bei JURIS).

    Der Senat sieht sich indes mit seiner genannten Rechtsmeinung im Einklang mit der Entscheidung des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs (4 StR 577/09, Beschluss vom 12.5.2010, bei JURIS), der er sich in der Auslegung der Vorschrift des § 2 Abs. 6 StGB angeschlossen hat.

  • OLG Stuttgart, 01.06.2010 - 1 Ws 57/10

    Sicherungsverwahrung: Sofortige Entlassung in sog. Zehnjahresfällen wegen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 04.08.2010 - 2 Ws 227/10
    Die EMRK ist mithin in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof im Range eines förmlichen Bundesgesetzes in den Vorrang des Gesetzes nach Art. 20 Abs. 3 GG einbezogen und muss von der Rechtsprechung sowohl bei der Auslegung der Konventionsvorschriften als auch des innerstaatlichen Rechts beachtet werden (BVerfG NJW 2004, 3407, 3410; im Ergebnis auch OLG Stuttgart, 1 Ws 57/10, Beschluss vom 1.6.2010, bei JURIS; OLG Frankfurt, 3 Ws 539/10, Beschluss vom 1.7.2010, bei JURIS; OLG Hamm, 4 Ws 157/10, Beschluss vom 6.7.2010, S. 5; OLG Schleswig, 1 Ws 267/10, Beschluss vom 15.7.2010, S. 7).

    Allerdings wollte der historische Gesetzgeber § 67d Abs. 3 StGB dezidiert uneingeschränkt rückwirkend in Kraft zu setzen (BT-Drucks. 13/9062, S. 12; OLG Celle, 2 Ws 169-170/10, Beschluss vom 25.5.2010 bei JURIS; OLG Stuttgart, 1 Ws 57/10, Beschluss vom 1.6.2010, bei JURIS; vgl. auch OLG Koblenz, 1 Ws 108/10, Beschluss vom 7.6.2010, bei JURIS).

    Denn wenn auch der staatliche Schutzauftrag für die Rechtsgüter des Einzelnen und der Allgemeinheit eine Einschränkung des Freiheitsgrundrechtes erlaubt, so ist doch nicht ersichtlich, dass die Aufhebung der Zehnjahresfrist zum Schutze der Grundrechte potentieller Opfer (vgl. BGH NJW 2010, 1539 f.; OLG Celle, Beschluss vom 25.5.2010, 2 Ws 169-170/10 bei JURIS) verfassungsrechtlich geboten war (BVerfG, Entscheidung vom 5.2.2004 - NJW 2004, 739ff. -, Rn 189, zitiert nach JURIS; vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 1.6.2010, 1 Ws 57/10, bei JURIS; OLG Nürnberg, Beschluss vom 24.6.2010, 1 Ws 315/10, Ls bei JURIS).

    Vorliegend weicht der Senat mit seiner Auffassung, dass Art. 7 EMRK in seiner Auslegung durch das Urteil des EGMR eine andere gesetzliche Regelung im Sinne des § 2 Abs. 6 StGB darstellt, die für die Maßregel der Sicherungsverwahrung ein Rückwirkungsverbot begründet, von der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte Celle (2 Ws 169-170/10, Beschluss vom 25.5.2010 bei JURIS), Stuttgart (1 Ws 57/10, Beschluss vom 1.6.2010, bei JURIS), Koblenz.

  • OLG Schleswig, 15.07.2010 - 1 OJs 2/10

    Sicherungsverwahrung in "Altfällen"

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 04.08.2010 - 2 Ws 227/10
    Die EMRK ist mithin in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof im Range eines förmlichen Bundesgesetzes in den Vorrang des Gesetzes nach Art. 20 Abs. 3 GG einbezogen und muss von der Rechtsprechung sowohl bei der Auslegung der Konventionsvorschriften als auch des innerstaatlichen Rechts beachtet werden (BVerfG NJW 2004, 3407, 3410; im Ergebnis auch OLG Stuttgart, 1 Ws 57/10, Beschluss vom 1.6.2010, bei JURIS; OLG Frankfurt, 3 Ws 539/10, Beschluss vom 1.7.2010, bei JURIS; OLG Hamm, 4 Ws 157/10, Beschluss vom 6.7.2010, S. 5; OLG Schleswig, 1 Ws 267/10, Beschluss vom 15.7.2010, S. 7).

    Denn Art. 7 EMRK ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, 4 StR 577/09, Beschluss vom 12.5.2010, bei JURIS) als andere gesetzliche Regelung im Sinne dieser Vorschrift zu werten, die in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof als Ausnahme vom Grundsatz des § 2 Abs. 6 StGB, bei Entscheidungen über Maßregeln das Gesetz anzuwenden, das zum Zeitpunkt der Entscheidung gilt, für die Sicherungsverwahrung ein Rückwirkungsverbot begründet (so auch OLG Frankfurt, 3 Ws 485/10, Beschluss vom 24.6.2010, bei JURIS; OLG Hamm, 4 Ws 157/10, Beschluss vom 6.7.2010, S. 6 ff.; OLG Schleswig, 1 Ws 267/10, Beschluss vom 15.7.2010, S. 7; Rechtsgutachten Prof. Gr., S. 40 ff.).

    Dass der der EMRK in der Auslegung durch den EGMR ebenfalls verpflichtete Gesetzgeber eine Rückwirkung in Kenntnis ihrer Menschenrechtswidrigkeit unter Missachtung völkerrechtlichen Vorgaben angeordnet hätte, kann den Motiven des historischen Gesetzgebers damit gerade nicht entnommen werden (so auch OLG Frankfurt, 3 Ws 485/10, Beschluss vom 24.6.2010, bei JURIS; OLG Schleswig, 1 Ws 267/10, Beschluss vom 15.7.2010, S. 8).

  • BVerfG, 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01

    Streichung der zehnjährigen Höchstgrenze bei einer erstmalig angeordneten

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 04.08.2010 - 2 Ws 227/10
    Ebenso verbietet die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5.2.2004 (NJW 2004, 739ff.), dass der rückwirkende Wegfall der Befristung der ersten Sicherungsverwahrung verfassungsrechtlich unbedenklich ist, eine solche Auslegung nicht, da diese Entscheidung nach § 31 BVerfGG nur insoweit bindet, als das Bundesverfassungsgericht die Regelung als verfassungsmäßig angesehen hat.

    Da das Rückwirkungsverbot des Art. 7 EMRK absolut gilt (zu Art. 103 Abs. 2 GG vgl. BVerfG NJW 2004, 739, 744f.; MDH-Schmidt-Assmann zu Art. 103 Rn 167, 238), bleibt für eine Abwägung mit dem Schutz der Allgemeinheit im vorliegenden Zusammenhang kein Raum (OLG Frankfurt, 3 Ws 485/10, Beschluss vom 24.6.2010, bei JURIS).

    Denn wenn auch der staatliche Schutzauftrag für die Rechtsgüter des Einzelnen und der Allgemeinheit eine Einschränkung des Freiheitsgrundrechtes erlaubt, so ist doch nicht ersichtlich, dass die Aufhebung der Zehnjahresfrist zum Schutze der Grundrechte potentieller Opfer (vgl. BGH NJW 2010, 1539 f.; OLG Celle, Beschluss vom 25.5.2010, 2 Ws 169-170/10 bei JURIS) verfassungsrechtlich geboten war (BVerfG, Entscheidung vom 5.2.2004 - NJW 2004, 739ff. -, Rn 189, zitiert nach JURIS; vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 1.6.2010, 1 Ws 57/10, bei JURIS; OLG Nürnberg, Beschluss vom 24.6.2010, 1 Ws 315/10, Ls bei JURIS).

  • OLG Koblenz, 07.06.2010 - 1 Ws 108/10

    Das Kammerurteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 17.

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 04.08.2010 - 2 Ws 227/10
    Soweit das Oberlandesgericht Koblenz (1 Ws 108/10; Beschluss vom 7.6.2010, bei JURIS) argumentiert, der EGMR sehe in der Sicherungsverwahrung eine Strafe und keine Maßregel, so dass unter Berücksichtigung dieser Auffassung § 2 Abs. 6 StGB nicht einschlägig und folglich auch nicht auszulegen sei, übersieht es - abgesehen davon, dass dann ohne weiteres das Rückwirkungsverbot des § 2 Abs. 1 StGB eingriffe -, dass der Gerichtshof den Begriff der Strafe in Art. 7 EMRK autonom, d.h. unabhängig von seiner Bedeutung im nationalen Recht, auslegt (vgl. Nr. 120 der Entscheidung), so dass die Definition der Sicherungsverwahrung als Maßregel in § 61 Nr. 3 StGB davon unberührt bleibt.

    Allerdings wollte der historische Gesetzgeber § 67d Abs. 3 StGB dezidiert uneingeschränkt rückwirkend in Kraft zu setzen (BT-Drucks. 13/9062, S. 12; OLG Celle, 2 Ws 169-170/10, Beschluss vom 25.5.2010 bei JURIS; OLG Stuttgart, 1 Ws 57/10, Beschluss vom 1.6.2010, bei JURIS; vgl. auch OLG Koblenz, 1 Ws 108/10, Beschluss vom 7.6.2010, bei JURIS).

    (1 Ws 108/10, Beschluss vom 7.6.2010, bei JURIS) und Nürnberg (Beschluss vom 24.6.2010, 1 Ws 315/10, bei JURIS) ab.

  • BGH, 09.03.2010 - 1 StR 554/09

    Nachträgliche Sicherungsverwahrung bei Heranwachsenden (Jugendliche; Altfälle;

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 04.08.2010 - 2 Ws 227/10
    Denn wenn auch der staatliche Schutzauftrag für die Rechtsgüter des Einzelnen und der Allgemeinheit eine Einschränkung des Freiheitsgrundrechtes erlaubt, so ist doch nicht ersichtlich, dass die Aufhebung der Zehnjahresfrist zum Schutze der Grundrechte potentieller Opfer (vgl. BGH NJW 2010, 1539 f.; OLG Celle, Beschluss vom 25.5.2010, 2 Ws 169-170/10 bei JURIS) verfassungsrechtlich geboten war (BVerfG, Entscheidung vom 5.2.2004 - NJW 2004, 739ff. -, Rn 189, zitiert nach JURIS; vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 1.6.2010, 1 Ws 57/10, bei JURIS; OLG Nürnberg, Beschluss vom 24.6.2010, 1 Ws 315/10, Ls bei JURIS).

    Soweit der erste Senat des Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 9.3.2010 (NJW 2010, 1539 ff.) sich mit möglichen Auswirkungen der zum Entscheidungszeitpunkt noch nicht rechtskräftigen Entscheidung des EGMR befasst, hat er ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Entscheidung des Gerichtshofs ein anderer Sachverhalt zugrunde lag und der Erziehungsgedanke des Jugendstrafrechts hinsichtlich einer möglichen Verletzung von Art. 7 EGMR eine abweichende Meinung rechtfertige.

  • OLG Frankfurt, 01.07.2010 - 3 Ws 539/10

    Sicherungsverwahrung: Fortdauer der Unterbringung eines Straftäters über die

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 04.08.2010 - 2 Ws 227/10
    Die EMRK ist mithin in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof im Range eines förmlichen Bundesgesetzes in den Vorrang des Gesetzes nach Art. 20 Abs. 3 GG einbezogen und muss von der Rechtsprechung sowohl bei der Auslegung der Konventionsvorschriften als auch des innerstaatlichen Rechts beachtet werden (BVerfG NJW 2004, 3407, 3410; im Ergebnis auch OLG Stuttgart, 1 Ws 57/10, Beschluss vom 1.6.2010, bei JURIS; OLG Frankfurt, 3 Ws 539/10, Beschluss vom 1.7.2010, bei JURIS; OLG Hamm, 4 Ws 157/10, Beschluss vom 6.7.2010, S. 5; OLG Schleswig, 1 Ws 267/10, Beschluss vom 15.7.2010, S. 7).

    Das aus der von Gesetzes wegen eingetretenen Erledigung (OLG Frankfurt, 3 Ws 539/10, Entscheidung vom 1.7.2010, bei JURIS) folgende Vollstreckungshindernis (SK-Paeffgen zu § 458 Rn 8) ist von der Vollstreckungsbehörde zu beachten, die deshalb die Freilassung veranlassen muss.

  • BGH, 31.10.1978 - 5 StR 432/78

    Voraussetzung für eine Vorlagefrage vor dem BGH - Aufstellen eines Stellschildes

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 04.08.2010 - 2 Ws 227/10
    Zwar kann es an der Identität der Rechtsfrage dann fehlen, wenn der Sachverhalt in dem bereits entschiedenen Fall im Tatsächlichen wesentlich anders gelagert ist (BGHSt 28, 165, 166; 38, 106, 108; 40, 395, 396; NStZ 1995, 38, 39; KK-Hannich zu § 121 GVG Rn 34).

    Doch gilt dies nicht, wenn eine Bewertung des Gewichts der tatsächlichen Unterschiede in einer Zusammenschau mit der Art der Rechtsfrage (BGHSt 28, 165, 166 f.; 38, 106, 108 f.) ergibt, dass eine Entscheidung wegen der Gleichheit der Rechtsfrage trotz unterschiedlicher Fallgestaltungen nur einheitlich ergehen kann (vgl. BGHSt 45, 197, 200; vgl. auch BGHSt 40, 395, 396).

  • BGH, 05.11.1991 - 4 StR 350/91

    Umfang der Feststellungen bei der Verhängung eines Fahrverbots bei erstmaliger

  • OLG Nürnberg, 24.06.2010 - 1 Ws 315/10

    Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung: Bindungswirkung einer

  • BGH, 25.01.1995 - 2 StR 456/94

    Zuständigkeit zur Entgegennahme der Erklärung, dass der Rechtsmittelführer von

  • OLG Hamm, 06.07.2010 - 4 Ws 157/10

    Sicherungsverwahrung, altes Recht, Entscheidung EGMR, Rückwirkung

  • BGH, 12.05.2010 - 2 StR 171/10

    Rechtsfehlerhafte Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (neue

  • OLG Hamm, 22.07.2010 - 4 Ws 180/10

    Sicherungsverwahrung, EGMR-Rechtsprechung, Aufhebung, Divergenzvorlage

  • EGMR, 17.12.2009 - 19359/04

    Rückwirkende Aufhebung der Höchstdauer der Sicherungsverwahrung (Verurteilung;

  • BGH, 11.09.1997 - 4 StR 638/96

    Voraussetzungen der Anordnung eines Fahrverbots bei einer auf Fahrlässigkeit

  • BGH, 30.08.1994 - 4 StR 45/94

    Gewinnerzielungsabsicht - Spekulationsrisiko - Schwarzhändler

  • BGH, 21.09.1999 - 4 StR 71/99

    Urkundenfälschung bei Besprühen von Kfz-Kennzeichen

  • BGH, 02.05.1986 - 1 StR 630/85

    Verfolgungsverjährung - Bußgeldbescheid - Ruhen der Verjährung

  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

    Die Rechtsprechung der zuständigen Oberlandesgerichte war ebenfalls uneinheitlich (vgl. einerseits OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 24. Juni 2010 - 3 Ws 485/10 -, NStZ 2010, S. 573; OLG Hamm, Beschluss vom 6. Juli 2010 - 4 Ws 157/10 -, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 4. August 2010 - 2 Ws 227/10 -, NStZ-RR 2010, S. 322; andererseits OLG Celle, Beschluss vom 25. Mai 2010 - 2 Ws 169/10, 170/10 -, NStZ-RR 2010, S. 322; OLG Stuttgart, Beschluss vom 1. Juni 2010 - 1 Ws 57/10 -, RuP 2010, S. 157; OLG Koblenz, Beschluss vom 7. Juni 2010 - 1 Ws 108/10 -, RuP 2010, S. 154; OLG Nürnberg, Beschluss vom 24. Juni 2010 - 1 Ws 315/10 -, juris; OLG Köln, Beschluss vom 14. Juli 2010 - 2 Ws 431/10 -, juris).
  • OLG Stuttgart, 19.08.2010 - 1 Ws 57/10

    Anfrage an den BGH zur Klärung der Frage der Auswirkung der Entscheidung des EGMR

    Allerdings hat das Oberlandesgericht Karlsruhe (Beschluss vom 04.08.2010 - 2 Ws 227/10) gemeint, der 4. Strafsenat habe die Rechtsfrage implizit auch für § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB entschieden.

    Entgegen der Auffassung der Verteidigerin gibt der Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 04.08.2010 - 2 Ws 227/10 - keinen Anlass, an der Zulässigkeit der Vorlage zu zweifeln (vgl. auch den parallelen Vorlagebeschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 04.08.2010 - 1 Ws 404/10).

  • KG, 03.03.2011 - 2 Ws 642/10

    Sicherungsverwahrung: Aussetzung der Entscheidung über die sofortige Beschwerde

    Dabei haben die Gerichte bei der Prüfung wegen der ausschließlichen Zuständigkeit des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs nach § 121 Abs. 2 Nr. 3 GVG einstweilen den Maßstäben zu folgen, die dieser Senat in seinem Anfragebeschluß vom 9. November 2010 zugrunde gelegt hat (vgl. BGH NJW 2011, 240; BGH, Beschluß vom 10. November 2010 - 5 StR 390/10 - juris), und zwar auch dann wenn sie sie - wie der Senat, der die Auffassung des 4. Strafsenats des BGH und der Oberlandesgerichte Frankfurt am Main NStZ 2010, 573; Hamm StRR 2010, 352; Karlsruhe OLGSt StGB § 2 Nr. 8 = Justiz 2010, 350; Justiz 2010, 352 = NStZ-RR 2010, 322 und Schleswig SchlHA 2010, 296; (vgl. auch OLG Rostock, Beschluß vom 20. Januar 2011 - 1 Ws 6/11 - Grabenwarter JZ 2010, 857) teilt - nicht für richtig und wenig praktikabel halten.
  • OLG Rostock, 20.01.2011 - I Ws 6/11

    Verlängerung der nachträglichen Sicherungsverwahrung nach altem Recht: Prognose

    Dieser Rechtsauffassung haben sich zwischenzeitlich die Oberlandesgerichte Frankfurt (Beschlüsse vom 24.06.2010 - 3 Ws 485/10 - und vom 01.07.2010 - 3 Ws 418/10 und 3 Ws 539/10); Hamm (Beschluss vom 06.07.2010 - 4 Ws 157/10), Karlsruhe (Beschlüsse vom 15.07.2010, - 2 Ws 458/09 - und vom 04.08.2010 - 2 Ws 227/10) und Schleswig (Beschluss vom 15.07 2010 - 1 OJs 3/10) angeschlossen (ebenso Grabenwarter JZ 2010, 857; Gaede HRRS 2010, 329, 332 ff.).
  • OLG Düsseldorf, 25.10.2010 - 1 Ws 256/10

    Auswirkungen der Entscheidung des EGMR auf die Sicherungsverwahrung in Altfällen

    (vgl. die Beschlüsse des OLG Karlsruhe vom 15. Juli 2010 [2 Ws 44/10 und 2 Ws 458/09] und 4. August 2010 [2 Ws 227/10], des OLG Frankfurt vom 24. Juni 2010 [3 Ws 485/10] und 1. Juli 2010 [3 Ws 539/10], des OLG Hamm vom 6. Juli 2010 [4 Ws 157/10], vom 22. Juli 2010 [4 Ws 180/10] und vom 29. Juli 2010 [4 Ws 193/10] sowie des OLG Schleswig vom 15. Juli 2010 [1 Ws 268/10]; ebenso der 4. Strafsenat des BGH in seinem Beschluss vom 12. Mai 2010 [4 StR 577/09] betreffend einen Fall nachträglicher Sicherungsverwahrung gemäß § 66b Abs. 3 StGB).
  • LG Freiburg, 29.03.2011 - 7 O 1/11

    Therapieunterbringung: Antrag auf Unterbringung ohne Benennung und Existenz einer

    Die letzte Entscheidung des Landgerichts Freiburg vom 09.06.2010 hob das Oberlandesgericht Karlsruhe auf die sofortige Beschwerde des Betroffenen mit Beschluss vom 04.08.2010 (Az. 2 Ws 227/10, As. I 23) auf und erklärte die Sicherungsverwahrung für erledigt.
  • OLG Schleswig, 06.10.2010 - 1 Ws 466/10

    Vorlage an den BGH zur Frage der Fortdauer der Sicherungsverwahrung

    Dieselbe Ansicht vertreten die Oberlandesgerichte Frankfurt am Main (u. a. Beschluss vom 19. August 2010 - 3 Ws 688+689/10), Hamm (Beschluss vom 6. Juli 2010 - 4 Ws 157/10 -, und Karlsruhe (u. a. Beschluss vom 04. August 2010 - 2 Ws 227/10 - zitiert nach juris).
  • OLG Karlsruhe, 14.12.2011 - 2 Ws 43/11

    Sicherungsverwahrung: Voraussetzungen der Fortdauer über zehn Jahre hinaus in

    Zwar folgt diese Erledigung nicht - wie vom Senat früher vertreten (vgl. NStZ-RR 2010, 322) - aus dem Umstand, dass in sog. Altfällen, zu denen auch der vorliegende zählt, in konventionskonformer Auslegung des § 2 Abs. 6 StGB unter Berücksichtigung der Entscheidung des EGMR vom 17.12.2009 (StV 2010, 181ff.) das Rückwirkungsverbot mit der Folge einer zehnjährigen Befristung der ersten Sicherungsverwahrung nach § 67d Abs. 1 StGB gilt.
  • LG Düsseldorf, 17.08.2010 - 52 StVK 40/10

    Rechtmäßigkeit der Anordnung einer Fortdauer des Maßregelvollzugs für einen

    Danach bleibt in gleichgelagerten Fällen für Entscheidungen über die Sicherungsverwahrung mit Straftaten vor dem 31. Januar 1998 der zur Tatzeit geltende § 67 d Abs. 1 StGB a.F. mit der Folge anwendbar, dass die Sicherungsverwahrung - unabhängig von der Gefährlichkeit der Betroffenen - spätestens nach Ablauf der 10-Jahres-Frist für erledigt zu erklären ist (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Mai 2010, 4 StR 577/09; OLG Frankfurt, Beschluss vom 1. Juli 2010, 3 Ws 539/10; OLG Hamm, Beschluss vom 29. Juli 2010, III-4 Ws 193/10, 4 Ws 193/10; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 4. August 2010, 2 Ws 227/10; OLG Schleswig, Beschluss vom 15. Juli 2010, 1 Ws 267/10, ebenso Grabenwarter in seinem Rechtsgutachten für die Bundesregierung zu den Rechtsfolgen der Entscheidung des EGMR, S. 42 ff.).
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