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   OLG Karlsruhe, 05.02.2020 - 2 Ws 492/19   

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https://dejure.org/2020,2468
OLG Karlsruhe, 05.02.2020 - 2 Ws 492/19 (https://dejure.org/2020,2468)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 05.02.2020 - 2 Ws 492/19 (https://dejure.org/2020,2468)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 05. Februar 2020 - 2 Ws 492/19 (https://dejure.org/2020,2468)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 310 Abs. 1 Nr. 2 ; StPO § 111b
    Weitere Beschwerde; Beschlagnahme; Keine weitere Beschwerde gegen Beschlagnahme nach § 111b StPO

  • rechtsportal.de

    StPO § 310 Abs. 1 Nr. 2 ; StPO § 111b
    Zulässigkeit der weiteren Beschwerde gegen eine Beschlagnahme gem. § 111b StPO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Keine weitere Beschwerde gegen Beschlagnahme nach § 111b StPO

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Weitere Beschwerde bei Beschlagnahme nach § 111b StPO

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 14.06.2004 - 2 BvR 1136/03

    Zur Anordnung des dinglichen Arrests im Strafverfahren

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 05.02.2020 - 2 Ws 492/19
    Dementsprechend ist auch von einer bewussten Entscheidung gegen die - auch verfassungsrechtlich nicht gebotene (BVerfG WM 2004, 1378) - Eröffnung der Möglichkeit der Einlegung einer weiteren Beschwerde gegen eine Beschlagnahmeentscheidung auszugehen, nachdem sich der Gesetzgeber auf die Anpassung des § 310 Abs. 1 Nr. 3 StPO an den neuen Regelungsort des Vermögensarrests beschränkt hat (vgl. BT-Drs. 18/9525 Seite 86).
  • BVerfG, 14.06.1978 - 2 BvL 2/78

    Hessisches Pressegesetz

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 05.02.2020 - 2 Ws 492/19
    Ein Ausnahmefall des § 310 Abs. 1 Nr. 3 StPO, der eine abschließende Regelung der Fälle enthält, in denen eine weitere Beschwerde statthaft ist (BVerfG, Beschluss vom 14.06.1978 - 2 BvL 2/78 -, juris Rn. 26), ist hier nicht gegeben.
  • OLG Brandenburg, 31.01.2023 - 2 Ws 9/23

    Zulässigkeit der weiteren Beschwerde des Beschuldigten gegen die Beschlagnahme

    Namentlich eröffnet die Ausnahmeregelung des § 310 Abs. 1 Nr. 3 StPO die weitere Beschwerde nach der insoweit bewussten Entscheidung des Gesetzgebers (vgl. BT-Drs. 18/9525 Seite 75 und Seite 86) ausschließlich in Bezug auf Entscheidungen, die den Vermögensarrest nach § 111e StPO über einen Betrag von mehr als 20.000 Euro betreffen, nicht hingegen bezüglich - wie hier - Beschlagnahmeentscheidungen nach § 111b StPO (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5. Februar 2020 - 2 Ws 492/19, BeckRS 2020, 1722; KK-StPO/Zabeck, 9. Aufl., § 310 Rn. 14; BeckOK StPO/Cirener, 45. Ed. 1.10.2022, § 310 Rn. 9).
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