Rechtsprechung
OLG Karlsruhe, 06.05.2020 - 9 U 54/18 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- rewis.io
- versicherungsrechtsiegen.de
Berufsfähigkeitsprognose auf Grundlage statistischer Werte
- VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)
VVG § 172
Berufung auf abstrakte Verweisungsklausel nur bei Zumutbarkeit des Berufswechsels für den VN - Justiz Baden-Württemberg
Berufsunfähigkeitszusatzversicherung: Stellung einer Berufsfähigkeitsprognose auf Grundlage statistischer Werte; Beweislast für Wiederherstellung der Berufsfähigkeit; Verweisung eines Selbstständigen auf eine abhängige Beschäftigung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- st-sozien.de (Kurzinformation)
Abstrakte Verweisungsklausel in der Berufsunfähigkeit
Verfahrensgang
- LG Konstanz, 18.07.2018 - N 4 O 47/16
- OLG Karlsruhe, 06.05.2020 - 9 U 54/18
Papierfundstellen
- NJW-RR 2020, 1234
- VersR 2020, 1301
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 11.10.2006 - IV ZR 66/05
Begriff der dauernden Berufsunfähigkeit in der …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 06.05.2020 - 9 U 54/18
Entscheidend ist, dass zu diesem Zeitpunkt keine medizinischen Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass eine Besserung noch zu erwarten gewesen wäre (vgl. zu dieser Abgrenzung BGH, NJW-RR 2007, 93 ff.).Daher zieht auch der Bundesgerichtshof solche Wahrscheinlichkeitsbetrachtungen für eine entsprechende Prognose heran, wenn die notwendigen Daten in der medizinischen Wissenschaft vorliegen (vgl. BGH, NJW-RR 2007, 93 ff.).
- OLG Koblenz, 29.06.2001 - 10 U 1073/99
Berufsunfähigkeitszusatzversicherung - unzumutbare Betriebsumstellung - …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 06.05.2020 - 9 U 54/18
Es ist in der gerichtlichen Praxis - wenn keine Anhaltspunkte für Zweifel vorliegen - daher nicht ungewöhnlich, dass sich die Gerichte bei der Geltendmachung einer Berufsunfähigkeitsrente für das Berufsbild auf die Angaben des Versicherungsnehmers stützen, zumal es schriftliche Dokumentationen des Berufsbildes in solchen Fällen typischerweise nicht gibt (vgl. zur Praxis in derartigen Fällen beispielsweise OLG Koblenz, VersR 2002, 469; OLG Karlsruhe…, Urteil vom 03.04.2008 - 12 U 151/07 -, Rn. 75, zitiert nach Juris.). - OLG Karlsruhe, 03.04.2008 - 12 U 151/07
Auszug aus OLG Karlsruhe, 06.05.2020 - 9 U 54/18
Es ist in der gerichtlichen Praxis - wenn keine Anhaltspunkte für Zweifel vorliegen - daher nicht ungewöhnlich, dass sich die Gerichte bei der Geltendmachung einer Berufsunfähigkeitsrente für das Berufsbild auf die Angaben des Versicherungsnehmers stützen, zumal es schriftliche Dokumentationen des Berufsbildes in solchen Fällen typischerweise nicht gibt (vgl. zur Praxis in derartigen Fällen beispielsweise OLG Koblenz, VersR 2002, 469; OLG Karlsruhe, Urteil vom 03.04.2008 - 12 U 151/07 -, Rn. 75, zitiert nach Juris.). - BGH, 20.01.2010 - IV ZR 111/07
Berufsunfähigkeitsversicherung: Feststellung und Nachweis der Voraussetzungen und …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 06.05.2020 - 9 U 54/18
Wenn eine Berufsunfähigkeit mit einer Prognose zum 01.06.2014 festgestellt wird, obliegt die Beweislast für eine mögliche spätere Wiederherstellung der Berufsfähigkeit - auch im Erstprozess - in jedem Fall dem Versicherer (…vgl. Prölss/Lücke, a. a. O., § 173 VVG Rn. 14; BGH, RuS 2010, 251 ff.).
- OLG Hamm, 25.08.2023 - 20 U 371/22 Gerade dann, wenn der Versicherer konkrete Zweifel an der Richtigkeit der Tätigkeitsbeschreibung des Versicherungsnehmers nicht aufzeigt, kann es, wenn die Angaben des Versicherungsnehmers glaubhaft sind, für die erforderliche Überzeugungsbildung genügen, diesen hierzu anzuhören (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 06.05.2020, 9 U 54/18, VersR 2020, 1301 ff., Rn. 22).
- OLG Hamm, 13.09.2023 - 20 U 371/22
Berufsunfähigkeitsversicherung; Fatigue-Erkrankung
Gerade dann, wenn der Versicherer konkrete Zweifel an der Richtigkeit der Tätigkeitsbeschreibung des Versicherungsnehmers nicht aufzeigt, kann es, wenn die Angaben des Versicherungsnehmers glaubhaft sind, für die erforderliche Überzeugungsbildung genügen, diesen hierzu anzuhören (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 06.05.2020, 9 U 54/18, VersR 2020, 1301 ff., Rn. 22).