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   OLG Karlsruhe, 06.07.2010 - 5 UF 17/10   

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https://dejure.org/2010,10147
OLG Karlsruhe, 06.07.2010 - 5 UF 17/10 (https://dejure.org/2010,10147)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 06.07.2010 - 5 UF 17/10 (https://dejure.org/2010,10147)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 06. Juli 2010 - 5 UF 17/10 (https://dejure.org/2010,10147)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Begriff des Unterbreitens eines Vergleichsvorschlages i.S.v. § 278 Abs. 6 S. 1 ZPO

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 278 Abs. 6 S. 1
    Begriff des Unterbreitens eines Vergleichsvorschlages i.S. von § 278 Abs. 6 S. 1 ZPO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Unterbreiten eines Vergleichsvorschlags

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2011, 7
  • FamRZ 2011, 314
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Jena, 27.04.2006 - 1 UF 529/05

    Klage auf Erfüllung eines außergerichtlichen Vergleichs in noch rechtshängiger

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 06.07.2010 - 5 UF 17/10
    Für den gerichtlichen Vergleichsvorschlag (§ 278 Abs. 6 Satz 1 2. Alternative ZPO) ist unstreitig, dass dieser Vorschlag von beiden Parteien in getrennten, aber identischen Schriftsätzen gegenüber dem Gericht anzunehmen ist, wobei es sich hierbei wegen der prozessgestaltenden Wirkung dieser Annahme des Vergleichs wohl um bestimmende Schriftsätze handelt (Stein/Jonas/Leipold, a.a.O. § 278 ZPO, Rn. 76, 77; OLG Thüringen, FamRZ 2006, 1277; zum Begriff des bestimmenden Schriftsatzes allgemein vgl. Zöller/Greger, a.a.O. § 129 ZPO, Rn. 3).

    Deshalb erfordert nach Ansicht des Senats das "Unterbreiten" des Vergleichsvorschlags gegenüber dem Gericht - mit dem Ziel, die außergerichtliche Einigung der Parteien durch Beschluss nach § 278 Abs. 6 Satz 2 ZPO zum "Prozessvergleich zu erheben" - eindeutige Erklärungen der Parteien gerade gegenüber dem Gericht (ebenso Stein/Jonas/Leipold, a.a.O. § 278 ZPO, Rn. 80; OLG Thüringen, FamRZ 2006, 1277, 1278).

  • BGH, 03.12.1980 - VIII ZR 274/79

    Prozeßvergleich und Rechtskraft

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 06.07.2010 - 5 UF 17/10
    Ferner ist auch zu prüfen, welche Auswirkungen die hier vertretene Auffassung auf die materiell-rechtliche Wirksamkeit der Unterhaltsvereinbarung vom 15.10.2009 hat, insbesondere, ob es dem Parteiwillen entspricht, bereits eine bindende außergerichtliche Einigung anzunehmen, wenn es später nicht zu einem Prozessvergleich durch gerichtliche Feststellung kommt (verneinend "im allgemeinen" Stein/Jonas/Leipold, § 278 ZPO, Rn. 81) oder ob Streitigkeiten über seine Gültigkeit in materiell-rechtlicher und prozessualer Sicht nicht einheitlich zu beurteilen sind (vgl. BGH MDR 2006, 284; BGHZ 79, 71).
  • BGH, 30.09.2005 - V ZR 275/04

    Zulässiger Adressat des Widerrufs eines Prozessvergleichs

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 06.07.2010 - 5 UF 17/10
    Ferner ist auch zu prüfen, welche Auswirkungen die hier vertretene Auffassung auf die materiell-rechtliche Wirksamkeit der Unterhaltsvereinbarung vom 15.10.2009 hat, insbesondere, ob es dem Parteiwillen entspricht, bereits eine bindende außergerichtliche Einigung anzunehmen, wenn es später nicht zu einem Prozessvergleich durch gerichtliche Feststellung kommt (verneinend "im allgemeinen" Stein/Jonas/Leipold, § 278 ZPO, Rn. 81) oder ob Streitigkeiten über seine Gültigkeit in materiell-rechtlicher und prozessualer Sicht nicht einheitlich zu beurteilen sind (vgl. BGH MDR 2006, 284; BGHZ 79, 71).
  • OLG Hamm, 10.12.2015 - 2 UF 40/15

    Entscheidung nach Lage der Akten; Verfahrensfehler; umfangreiche/aufwändige

    Ein Verfahrensmangel kommt u.a. in Betracht, wenn das Gericht erster Instanz das Parteivorbringen fehlerhaft behandelt, wenn die Verfahrensführung und/oder die Tatsachenfeststellung mangelhaft oder die Entscheidung selbst mangelhaft ist (vgl. OLG Karlsruhe, FamRZ 2011, 314, 316; OLG Rostock, OLGR 2009, 580ff, bei juris Langtext Rn 28; Heßler, in: Zöller, a.a.O., § 538 ZPO Rn 25ff; Reichold, in: Thomas/Putzo, a.a.O., § 538 ZPO Rn 10 - 12, jeweils zu weiteren Fallgruppen).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 12.10.2018 - L 19 AS 814/18
    Deshalb erfordert das "Unterbreiten" eines Vergleichsvorschlags gegenüber dem Gericht - mit dem Ziel, die außergerichtliche Einigung der Beteiligten durch Beschluss nach § 278 Abs. 6 S. 2 ZPO in einen Prozessvergleich zu überführen - eindeutige schriftliche Erklärungen der Beteiligten gerade gegenüber dem Gericht (vgl. hierzu Hauck in Hauck/Behrend, SGG, Stand September 2016, § 101 Rn. 38; Greger in: Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 278 ZPO, Rn. 34a; OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.07.2010 - 5 UF 17/10; OLG Thüringen, Urteil vom 27.04.2006 - 1 UF 529/05).
  • ArbG Stuttgart, 25.02.2022 - 4 Ca 688/22

    Schriftlicher Vergleichsvorschlag der Parteien - Übersendung auf einem sicheren

    Es handelt sich um eine "prozessgestaltende Erklärung gegenüber dem Gericht, die (ähnlich wie die Erledigungserklärung, die Klagerücknahme oder die Klageänderung) als ein bestimmender Schriftsatz anzusehen ist" (so OLG Karlsruhe 6. Juli 2010 - 5 UF 17/10 - Rn. 27).
  • OLG Hamm, 13.01.2012 - 9 U 45/11

    Zustandekommen eines Vergleichs durch sofortige Annahme eines in mündlicher

    Wegen der prozessualen Bedeutung eines Prozessvergleichs (Beendigung des Rechtsstreits, Wegfall der Rechtshängigkeit des Verfahrens und Titelfunktion) können die Anforderungen an die Formstrenge eines Vergleichsschlusses nach § 278 Abs. 6 S. 1 ZPO nicht niedriger anzusiedeln sein als bei der Protokollierung eines Vergleichs im mündlichen Termin durch das Gericht (OLG Karlsruhe, NJW-RR 2011, 7 für den Fall des § 278 Abs. 6 S. 1, 1. Alt. ZPO (Unterbreiten eines Vergleichsvorschlags durch die Parteien)).
  • LSG Baden-Württemberg, 24.01.2012 - L 13 AS 1671/11

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zurückverweisung gem § 159 Abs 1 Nr 2 SGG -

    Diese Auffassung scheint weit verbreitet, ohne allerdings auf ein gesetzgeberisches Redaktionsversehen hinzuweisen (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Kommentar zur ZPO, 70. Auflage, § 538 ZPO, Rdnr. 7-9; Zöller, Kommentar zur ZPO, 29. Auflage, § 538 ZPO Rdnr. 31; Münchener Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, § 538 ZPO Rdnr. 21 ff., 43, jeweils zu § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO; KG, Urteile vom 11. Oktober 2010, 12 U 79/09, und 14. Februar 2011, jeweils in BauR 2011, 1061; BGH, NJW 2008, 1672; NJW 2011, 2578; OLG Karlsruhe, NJW-RR 2011, 7 ff.; wohl auch Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Kommentar zur VwGO, § 130 VwGO Rdnr. 6; unklar Eyermann, Kommentar zur VwGO, 12. Auflage, § 130 VwGO Rdnr. 8-11; Kopp/Schenke, Kommentar zur VwGO, 17. Auflage, § 130 VwGO Rdnr. 10 ).
  • LAG Schleswig-Holstein, 10.06.2021 - 1 Ta 46/21

    Prozesskostenhilfe, Versagung, Abschluss des Verfahrens, Vergleich nach § 278

    Nach übereinstimmender Auffassung in Literatur und Rechtsprechung ist bei dieser Form des Vergleichsschlusses jeweils eine eigene Erklärung der Partei erforderlich (allgemeine Auffassung etwa: Zöller/Greger, a. a. O., § 278, Rn 34 a; Müko/ZPO/Prütting, 5. Auflage 2016, § 278, Rn 42; Thomas/Putzo/Seiler, 42. Auflage 2021, § 278, Rn 15; Musielak/Voit/Foerste, ZPO, 18. Auflage 2021, § 278, Rn 17 a; OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.07.2010 - 5 UF 17/10 - juris).
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