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   OLG Karlsruhe, 06.10.2015 - 9 U 133/14   

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https://dejure.org/2015,37374
OLG Karlsruhe, 06.10.2015 - 9 U 133/14 (https://dejure.org/2015,37374)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 06.10.2015 - 9 U 133/14 (https://dejure.org/2015,37374)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 06. Oktober 2015 - 9 U 133/14 (https://dejure.org/2015,37374)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Eidesstattliche Versicherung im Verfahren der Stufenklage

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Pflicht des Auskunftsverpflichteten zur eidesstattlichen Versicherung bei Vorlage einer von der titulierten Auskunftspflicht abweichenden Auskunft

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 242 BGB, § 259 Abs 1 BGB, § 259 Abs 2 BGB, § 254 ZPO
    Eidesstattliche Versicherung nach Rechnungslegung: Voraussetzungen eines Anspruchs auf Abgabe bei Auskunftserteilung im Rahmen einer BGB-Gesellschaft der Mitbetreiber einer Gaststätte

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 259 Abs. 1; BGB § 259 Abs. 2; ZPO § 254
    Pflicht des Auskunftsverpflichteten zur eidesstattlichen Versicherung bei Vorlage einer von der titulierten Auskunftspflicht abweichenden Auskunft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 03.07.1984 - X ZR 34/83

    "Dampffrisierstab II"; Anspruch auf Überprüfung der Rechnungslegung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 06.10.2015 - 9 U 133/14
    Vielmehr hat die Rechtsprechung eine über den Wortlaut des § 259 Abs. 2 BGB hinausgehende Verpflichtung nur in Sonderfällen anerkannt, deren Voraussetzungen vorliegend nicht gegeben sind (vgl. BGH, Urteil vom 02.11.1960 - V ZR 124/59 -, = BGHZ 33, 373, Rn. 13 für den Fall einer Auskunft gemäß § 260 BGB; BGH, Urteil vom 03.07.1984 - X ZR 34/83 -, = BGHZ 92, 62, Rn. 13, 14 für die Rechnungslegungspflicht eines Schutzrechtsverletzers).
  • OLG Köln, 11.06.1990 - 2 U 246/89

    Eidesstattliche Versicherung; Rechnungslegung über gemeinschaftliche Schulden

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 06.10.2015 - 9 U 133/14
    Wenn eine Auskunft erteilt wird, die gegenständlich dem Auskunftsurteil nicht entspricht, kommt kein Anspruch auf eidesstattliche Versicherung in Betracht; vielmehr muss der Gläubiger zunächst die Vollstreckung aus dem Auskunftstitel betreiben (vgl. dazu beispielsweise auch die vom Kläger zitierte Entscheidung OLG Köln, FamRZ 1990, 1128, 1129).
  • BGH, 02.11.1960 - V ZR 124/59

    Verjährung von Auskunftsansprüchen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 06.10.2015 - 9 U 133/14
    Vielmehr hat die Rechtsprechung eine über den Wortlaut des § 259 Abs. 2 BGB hinausgehende Verpflichtung nur in Sonderfällen anerkannt, deren Voraussetzungen vorliegend nicht gegeben sind (vgl. BGH, Urteil vom 02.11.1960 - V ZR 124/59 -, = BGHZ 33, 373, Rn. 13 für den Fall einer Auskunft gemäß § 260 BGB; BGH, Urteil vom 03.07.1984 - X ZR 34/83 -, = BGHZ 92, 62, Rn. 13, 14 für die Rechnungslegungspflicht eines Schutzrechtsverletzers).
  • LG Köln, 07.04.2022 - 33 O 160/19
    Die Verpflichtung zur Versicherung an Eides statt gemäß § 259 Abs. 2 BGB setzt voraus, dass die Beklagte zur Erteilung der Auskunft, deren Richtigkeit im Streit steht, verpflichtet war (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 06.10.2015 - 9 U 133/14, juris).
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