Rechtsprechung
OLG Karlsruhe, 07.02.2017 - 2 (7) Ss 624/16, 2 (7) Ss 624/16 - AK 238/16 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- Wolters Kluwer
Begriff der Störung des öffentlichen Friedens i.S. von § 126 Abs. 1 StGB
- Wolters Kluwer
Begriff der Störung des öffentlichen Friedens i.S. von § 126 Abs. 1 StGB
- ra.de
- Justiz Baden-Württemberg
Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten: Ankündigung eines ausländischen Jugendlichen gegenüber seinem Wohngruppen-Betreuer
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 126 Abs. 1
Störung des öffentlichen Friedens bei Äußerung gegenüber einer Einzelperson - rechtsportal.de
StGB § 126 Abs. 1
Begriff der Störung des öffentlichen Friedens i.S. von § 126 Abs. 1 StGB - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Freiburg, 08.08.2016 - 38 Ds 451 Js 22258/16
- OLG Karlsruhe, 07.02.2017 - 2 (7) Ss 624/16, 2 (7) Ss 624/16 - AK 238/16
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2017, 108
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 20.09.2010 - 4 StR 395/10
Störung des öffentlichen Friedens (Eignung; E-Mail an ehemalige Mitarbeiterin …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 07.02.2017 - 2 (7) Ss 624/16
Nach ständiger Rechtschreibung ist der öffentliche Frieden dann gestört, wenn das Vertrauen der Bevölkerung in die öffentliche Rechtssicherheit erschüttert wird oder wenn potentielle Täter durch Schaffung eines "psychischen Klimas", in dem Taten wie die angedrohten begangen werden können, aufgehetzt werden können (BGH, Beschluss vom 20.09.2010 - 4 StR 395/10 -, NStZ-RR 2011, 78 f., juris Rn. 6 mwN;… MüKo-StGB/Schäfer, 2. Aufl., § 126 Rn. 26;… LK-StGB/Krauß, 12. Aufl., § 126 Rn. 27).Dies gilt vorliegend umso mehr, als sowohl der Name als auch der einzige vom Angeklagten als unbegleiteten minderjährigen Flüchtling genutzte Hinwendungsort in Deutschland bekannt waren (entsprechend für eine ehemalige Mitarbeiterin einer Betreuungseinrichtung für Menschen mit psychischen Behinderungen: BGH, Beschluss vom 20.09.2010 - 4 StR 395/10 -, NStZ-RR 2011, 78 f., juris Rn. 7).
- BGH, 02.04.1987 - 4 StR 55/87
Drohung mit Gewalttaten gegenüber öffentlichen Einrichtungen
Auszug aus OLG Karlsruhe, 07.02.2017 - 2 (7) Ss 624/16
Vorliegend ist das Amtsgericht zurecht davon ausgegangen, dass von dem mit der Betreuung des Angeklagten aufgrund dessen Unterbringung im Kinderheim befasst gewesenen Wohngruppen-Bezugsbetreuer - ebenso wie von staatlichen Organen (so für Polizeibeamte und Mitarbeiter des Sozialamts: BGH, Beschluss vom 30.11.2010 - 3 StR 428/10 -, NStZ-RR 2011, 109; für Rechtspfleger: BGH, Beschluss vom 19.05.2010 - 1 StR 148/10 -, NStZ 2010, 570; für Bahnhofsvorstände der (ehemaligen) Deutschen Bundesbahn: BGH, Beschluss vom 02.04.1987, 4 StR 55/87 -, NStZ 1987, 364, juris Rn. 10) - auch vor dem Hintergrund der eine Tat lediglich andeutenden Äußerung zu erwarten war, dass dieser zwar präventive Maßnahmen - wie die Information der Dienstvorgesetzten oder der Polizeibehörden - veranlassen, im Übrigen aber - vergleichbar der Verfahrensweise der mit Präventionsmaßnahmen befassten Behörden - mit Diskretion vorgehen würde, um eine entsprechende Vorgehensweise dieser Behörden nicht zu gefährden und die Öffentlichkeit nicht zu beunruhigen. - BGH, 30.11.2010 - 3 StR 428/10
Störung des öffentlichen Friedens (Eignung von Äußerungen; abstrakt-konkretes …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 07.02.2017 - 2 (7) Ss 624/16
Vorliegend ist das Amtsgericht zurecht davon ausgegangen, dass von dem mit der Betreuung des Angeklagten aufgrund dessen Unterbringung im Kinderheim befasst gewesenen Wohngruppen-Bezugsbetreuer - ebenso wie von staatlichen Organen (so für Polizeibeamte und Mitarbeiter des Sozialamts: BGH, Beschluss vom 30.11.2010 - 3 StR 428/10 -, NStZ-RR 2011, 109; für Rechtspfleger: BGH, Beschluss vom 19.05.2010 - 1 StR 148/10 -, NStZ 2010, 570; für Bahnhofsvorstände der (ehemaligen) Deutschen Bundesbahn: BGH…, Beschluss vom 02.04.1987, 4 StR 55/87 -, NStZ 1987, 364, juris Rn. 10) - auch vor dem Hintergrund der eine Tat lediglich andeutenden Äußerung zu erwarten war, dass dieser zwar präventive Maßnahmen - wie die Information der Dienstvorgesetzten oder der Polizeibehörden - veranlassen, im Übrigen aber - vergleichbar der Verfahrensweise der mit Präventionsmaßnahmen befassten Behörden - mit Diskretion vorgehen würde, um eine entsprechende Vorgehensweise dieser Behörden nicht zu gefährden und die Öffentlichkeit nicht zu beunruhigen. - BGH, 16.09.2015 - 2 StR 483/14
Tötungsvorsatz (Voraussetzungen; tatrichterliche Beweiswürdigung: Darstellung der …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 07.02.2017 - 2 (7) Ss 624/16
Das Amtsgericht hat die Einlassung des Angeklagten entgegen der Revision noch in einem der Entscheidung angemessenen Umfang dargestellt und zudem auch - als unglaubhaft - gewertet (vgl. grundsätzlich BGH NStZ 2016, 25, juris Rn. 12). - BGH, 19.05.2010 - 1 StR 148/10
Störung des öffentlichen Friedens (Eignung; Öffentlichkeit; Tatbegehung gegenüber …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 07.02.2017 - 2 (7) Ss 624/16
Vorliegend ist das Amtsgericht zurecht davon ausgegangen, dass von dem mit der Betreuung des Angeklagten aufgrund dessen Unterbringung im Kinderheim befasst gewesenen Wohngruppen-Bezugsbetreuer - ebenso wie von staatlichen Organen (so für Polizeibeamte und Mitarbeiter des Sozialamts: BGH, Beschluss vom 30.11.2010 - 3 StR 428/10 -, NStZ-RR 2011, 109; für Rechtspfleger: BGH, Beschluss vom 19.05.2010 - 1 StR 148/10 -, NStZ 2010, 570; für Bahnhofsvorstände der (ehemaligen) Deutschen Bundesbahn: BGH…, Beschluss vom 02.04.1987, 4 StR 55/87 -, NStZ 1987, 364, juris Rn. 10) - auch vor dem Hintergrund der eine Tat lediglich andeutenden Äußerung zu erwarten war, dass dieser zwar präventive Maßnahmen - wie die Information der Dienstvorgesetzten oder der Polizeibehörden - veranlassen, im Übrigen aber - vergleichbar der Verfahrensweise der mit Präventionsmaßnahmen befassten Behörden - mit Diskretion vorgehen würde, um eine entsprechende Vorgehensweise dieser Behörden nicht zu gefährden und die Öffentlichkeit nicht zu beunruhigen.
- AG München, 10.05.2017 - 825 Cs 113 Js 220759/16
Keine Störung des öffentlichen Friedens durch nichtöffentliche Unmutsäußerung
Nach Art und Inhalt der Äußerung sowie den Umständen ihrer Abgabe war niemals damit zu rechnen, dass der angekündigte Angriff nach dem aus der Sicht eines objektiven Beobachters voraussehbaren wahrscheinlichen Geschehensablauf einer breiten Öffentlichkeit bekannt werden wird (OLG Karlsruhe, Urteil vom 07.02.2017, NStZ-RR 2017, 108).