Rechtsprechung
OLG Karlsruhe, 07.03.2018 - Ausl 301 AR 47/18 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Justiz Baden-Württemberg
Art 104 Abs 2 GG, § 15 IRG, § 19 IRG, § 22 Abs 3 S 2 IRG, § 83a Abs 2 IRG
Auslieferungsverfahren: Erfordernis einer richterlichen Anordnung bei Freiheitsentziehung; Feststellung der Rechtswidrigkeit der polizeilich angeordneten vorläufigen Festnahme; Absehen von der Übersetzung verfahrensrelevanter Auslieferungsunterlagen aus Kostengründen - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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- OLG Karlsruhe, 13.07.2017 - Ausl 301 AR 112/17
Auslieferungsverfahren: Erfordernis einer richterlichen Anordnung bei …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 07.03.2018 - Ausl 301 AR 47/18
Eine Freiheitsentziehung setzt nach Art. 104 Abs. 2 GG auch im Auslieferungsverfahren grundsätzlich eine vorherige richterliche Anordnung eines deutschen Richters voraus, wenn nicht eine vorläufige Festnahme wegen Bestehens von Gefahr im Verzug geboten ist (Fortführung von Senat, Beschluss vom 13. Juli 2017, Ausl 301 AR 112/17).(Rn.4).Darüber hinaus setzt eine Freiheitsentziehung nach Art. 104 Abs. 2 GG grundsätzlich eine vorherige richterliche Anordnung voraus, wenn nicht eine vorläufige Festnahme wegen Bestehens von Gefahr im Verzug geboten ist (Senat, Beschluss vom 13.07.2017, Ausl 301 AR 112/17, juris; vgl. BVerfG StV 2011, 170 zum Gebot einer verfassungskonformen Auslegung des § 22 Abs. 3 S. 2 IRG in Evidenzfällen sowie zur Pflicht des Amtsgerichts zur jedenfalls summarischen Prüfung der Haftvoraussetzungen der §§ 15, 16 IRG;… vgl. hierzu näher Böhm in: Grützner/Pötz/Kress, Internationale Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 3. Auflage, § 19 Rn. 5).
- BVerfG, 16.09.2010 - 2 BvR 1608/07
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Anordnung der Festhaltung eines …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 07.03.2018 - Ausl 301 AR 47/18
Darüber hinaus setzt eine Freiheitsentziehung nach Art. 104 Abs. 2 GG grundsätzlich eine vorherige richterliche Anordnung voraus, wenn nicht eine vorläufige Festnahme wegen Bestehens von Gefahr im Verzug geboten ist (Senat, Beschluss vom 13.07.2017, Ausl 301 AR 112/17, juris; vgl. BVerfG StV 2011, 170 zum Gebot einer verfassungskonformen Auslegung des § 22 Abs. 3 S. 2 IRG in Evidenzfällen sowie zur Pflicht des Amtsgerichts zur jedenfalls summarischen Prüfung der Haftvoraussetzungen der §§ 15, 16 IRG;… vgl. hierzu näher Böhm in: Grützner/Pötz/Kress, Internationale Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 3. Auflage, § 19 Rn. 5).