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   OLG Karlsruhe, 07.04.2021 - 2 Ws 73/21, 2 Ws 73/21 - 2 Rv 31 Ss 155/21   

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OLG Karlsruhe, 07.04.2021 - 2 Ws 73/21, 2 Ws 73/21 - 2 Rv 31 Ss 155/21 (https://dejure.org/2021,8178)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 07.04.2021 - 2 Ws 73/21, 2 Ws 73/21 - 2 Rv 31 Ss 155/21 (https://dejure.org/2021,8178)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 07. April 2021 - 2 Ws 73/21, 2 Ws 73/21 - 2 Rv 31 Ss 155/21 (https://dejure.org/2021,8178)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Vollmacht als digitale Bilddatei

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Nachweis der Vertretungsvollmacht durch Ausdruck einer als Bilddatei übermittelten Vollmacht

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    Zulässigkeit des Nachweises der Verteidigervollmacht für die Wahrnehmung der Berufungshauptverhandlung durch Vorlage einer E-Mail mit abfotografierter Vollmacht; Zulässigkeit der Wiedereinsetzung bei gewollter Abwesenheit des Angeklagten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2021, 184
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (19)

  • KG, 14.02.2019 - 4 Ws 12/19

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach versäumter Berufungshauptverhandlung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 07.04.2021 - 2 Ws 73/21
    Denn die Rechtsfehlerhaftigkeit der Verwerfung der Berufung kann nur mit der Revision geltend gemacht werden, mit der deshalb Angriffe gegen die Nichtanerkennung vorgetragener Entschuldigungsgründe anzubringen sind (KG StV 2020, 855 und ZfS 2020, 588; OLG Hamm, Beschluss vom 27.02.2020 - 4 Ws 29/20, juris).

    Ob der wohl überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung (KG StV 2020, 855; OLG Hamm NStZ-RR 1997, 368; OLG München NStZ 1988, 377) gefolgt werden kann, wonach dies voraussetzt, dass die geltend gemachten Entschuldigungsgründe - anders als vorliegend - im Verwerfungsurteil gewürdigt wurden, bedarf vorliegend im Hinblick darauf keiner Entscheidung, dass der Wiedereinsetzungsantrag jedenfalls unbegründet ist.

  • OLG Karlsruhe, 18.11.2020 - 2 Rv 21 Ss 483/20

    Strafverfahren: Nachweis der Vertretungsvollmacht durch ein elektronisches

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 07.04.2021 - 2 Ws 73/21
    Die Vorlage eines Ausdrucks einer dem Verteidiger vom Angeklagten als Bilddatei übermittelten Vollmacht reicht auch dann zum Nachweis der Bevollmächtigung zur Vertretung aus, wenn die Übermittlung nicht auf einem sicheren Übetragungsweg gemäß § 32a StPO erfolgte (Abgrenzung zu OLG Karlsruhe - Senat - NStZ-RR 2021, 56).

    Soweit der Senat bei Vorlage einer Vollmacht als elektronisches Dokument an das Gericht entschieden hat, dass dabei die sich aus § 32a Abs. 3 und 4 StPO ergebenden Anforderungen zu beachten sind (Beschluss vom 18.11.2020 - 2 Rv 21 Ss 483/20 = NStZ-RR 2021, 56), ist dies auf die vorliegende Fallgestaltung nicht übertragbar.

  • BGH, 10.08.2000 - 4 StR 304/00

    Unzulässige Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei bewußtem Nichtgebrauch des

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 07.04.2021 - 2 Ws 73/21
    Wer zum Termin nicht erscheinen will, ist nicht im Sinn des § 44 Satz 1 StPO verhindert (BGH NStZ 2001, 160; NStZ-RR 2013, 381 - jeweils zu § 44 StPO; OLG Oldenburg NStZ-RR 2012, 180).

    Dass der Angeklagte dabei auf die Möglichkeit einer wirksamen Vertretung durch seinen Verteidiger vertraut haben sollte, ist dabei unbeachtlich (zum vergleichbaren Fall der Nichteinhaltung einer Frist bei "Überredung" durch den Verteidiger BGH NStZ 2001, 160).

  • BVerfG, 04.07.2002 - 2 BvR 2168/00

    Zum Schriftformerfordernis bei der Einlegung eines Einspruchs gegen einen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 07.04.2021 - 2 Ws 73/21
    Insbesondere ist anerkannt, dass zu den schriftlichen Dokumenten diejenigen gehören, die im Weg der Telekopie (Telefax) übermittelt werden (BVerfG NJW 2002, 3534; Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes - GmS OGB - BGHZ 144, 160), obwohl die Authentizität einer damit ebenfalls nur in Kopie übermittelten Unterschrift vom Gericht nicht abschließend beurteilt werden kann.

    Denn bereits für die Wahrung der von § 329 StPO a.F. geforderten Schriftform kam es nicht auf die eigenhändige Unterzeichnung an, da auch die Schriftform nur verlangt, dass aus dem Schriftstück hervorgehen muss, dass es sich dabei nicht nur um einen Entwurf handelt, sowie ihm der Inhalt der Erklärung, die abgegeben werden soll, und die Person, von der sie ausgeht, hinreichend zuverlässig entnommen werden können muss (BVerfGE 15, 288; NJW 2002, 3534; GmS OGB BGHZ 75, 340; BGH NStZ-RR 2000, 305; OLG Karlsruhe - Senat - NStZ-RR 2015, 19).

  • GemSOGB, 05.04.2000 - GmS-OGB 1/98

    Wahrung der Schriftform bei Übermittlung bestimmender Schriftsätze mit

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 07.04.2021 - 2 Ws 73/21
    Insbesondere ist anerkannt, dass zu den schriftlichen Dokumenten diejenigen gehören, die im Weg der Telekopie (Telefax) übermittelt werden (BVerfG NJW 2002, 3534; Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes - GmS OGB - BGHZ 144, 160), obwohl die Authentizität einer damit ebenfalls nur in Kopie übermittelten Unterschrift vom Gericht nicht abschließend beurteilt werden kann.

    Diesen Anforderungen genügt die vorgelegte Vollmacht aber auch dann, wenn das der Bilddatei zugrunde liegende Schriftstück nur mit einer eingescannten Unterschrift gezeichnet gewesen sein sollte (vgl. GmS OGB BGHZ 144, 160).

  • OLG Hamm, 16.05.1997 - 2 Ws 165/97

    Berufungsverwerfung, Ausbleiben des Angeklagten, Wartepflicht des Gerichts,

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 07.04.2021 - 2 Ws 73/21
    Ob der wohl überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung (KG StV 2020, 855; OLG Hamm NStZ-RR 1997, 368; OLG München NStZ 1988, 377) gefolgt werden kann, wonach dies voraussetzt, dass die geltend gemachten Entschuldigungsgründe - anders als vorliegend - im Verwerfungsurteil gewürdigt wurden, bedarf vorliegend im Hinblick darauf keiner Entscheidung, dass der Wiedereinsetzungsantrag jedenfalls unbegründet ist.
  • OLG Rostock, 06.01.2017 - 20 Ws 311/16

    Strafverfahren: Wirksamkeit einer per E-Mail ohne digitale Signatur eingelegten

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 07.04.2021 - 2 Ws 73/21
    Sowohl im Hinblick darauf, dass der Zugang zu Gericht nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise erschwert werden darf (BVerfGE 41, 323; 52, 203; 69, 381), als auch darauf, dass der Gesetzgeber mit der Aufgabe des Schriftformerfordernisses in § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO durch das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in Strafsachen und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 05.07.2017 (BGBl. I S. 2208) eine medienneutrale und technikoffene Regelung bezweckte (BT-Drs. 18/9416 S. 70), ist danach eine Ungleichbehandlung von Telekopie und Bilddateien nicht gerechtfertigt; mit dem Ausdruck einer solchen Bilddatei ist deshalb die Schriftform gewahrt (BGH NJW 2008, 2649 - zu § 130a ZPO; NJW 2015, 1527 - zu § 64 FamFG; OLG Rostock; Beschluss vom 06.01.2017 - 20 Ws 311/16 = OLGSt StPO § 41 Nr. 1 - zu der durch § 32a StPO ersetzten Vorschrift des § 41a StPO).
  • BVerfG, 03.10.1979 - 1 BvR 726/78

    Fristgebundener Schriftsatz

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 07.04.2021 - 2 Ws 73/21
    Sowohl im Hinblick darauf, dass der Zugang zu Gericht nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise erschwert werden darf (BVerfGE 41, 323; 52, 203; 69, 381), als auch darauf, dass der Gesetzgeber mit der Aufgabe des Schriftformerfordernisses in § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO durch das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in Strafsachen und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 05.07.2017 (BGBl. I S. 2208) eine medienneutrale und technikoffene Regelung bezweckte (BT-Drs. 18/9416 S. 70), ist danach eine Ungleichbehandlung von Telekopie und Bilddateien nicht gerechtfertigt; mit dem Ausdruck einer solchen Bilddatei ist deshalb die Schriftform gewahrt (BGH NJW 2008, 2649 - zu § 130a ZPO; NJW 2015, 1527 - zu § 64 FamFG; OLG Rostock; Beschluss vom 06.01.2017 - 20 Ws 311/16 = OLGSt StPO § 41 Nr. 1 - zu der durch § 32a StPO ersetzten Vorschrift des § 41a StPO).
  • BGH, 26.01.2000 - 3 StR 588/99

    Verwerfung der Revision als unzulässig

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 07.04.2021 - 2 Ws 73/21
    Denn bereits für die Wahrung der von § 329 StPO a.F. geforderten Schriftform kam es nicht auf die eigenhändige Unterzeichnung an, da auch die Schriftform nur verlangt, dass aus dem Schriftstück hervorgehen muss, dass es sich dabei nicht nur um einen Entwurf handelt, sowie ihm der Inhalt der Erklärung, die abgegeben werden soll, und die Person, von der sie ausgeht, hinreichend zuverlässig entnommen werden können muss (BVerfGE 15, 288; NJW 2002, 3534; GmS OGB BGHZ 75, 340; BGH NStZ-RR 2000, 305; OLG Karlsruhe - Senat - NStZ-RR 2015, 19).
  • OLG Hamm, 27.02.2020 - 4 Ws 29/20

    Unabänderlichkeit des Urteils nach Aufnahme in Protokoll

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 07.04.2021 - 2 Ws 73/21
    Denn die Rechtsfehlerhaftigkeit der Verwerfung der Berufung kann nur mit der Revision geltend gemacht werden, mit der deshalb Angriffe gegen die Nichtanerkennung vorgetragener Entschuldigungsgründe anzubringen sind (KG StV 2020, 855 und ZfS 2020, 588; OLG Hamm, Beschluss vom 27.02.2020 - 4 Ws 29/20, juris).
  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 370/84

    Verfassungsrechtlich unzumutbare Erschwerung des Zugangs zu Gericht

  • GemSOGB, 30.04.1979 - GmS-OGB 1/78

    Revisionsbegründung einer Behörde - § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 164 Abs. 2 Satz 1

  • BGH, 20.08.2013 - 1 StR 305/13

    Rücknahme der Revision; Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand

  • BGH, 15.07.2008 - X ZB 8/08

    Berufungsbegründung per E-Mail

  • BVerfG, 11.02.1976 - 2 BvR 652/75

    Effektivität des Rechtsschutzes - Frist zur Einspruchseinlegung gegen einen

  • OLG München, 21.04.1988 - 2 Ws 191/88
  • BVerfG, 19.02.1963 - 1 BvR 610/62

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Vollzug von Untersuchungshaft

  • BGH, 18.03.2015 - XII ZB 424/14

    Beschwerde in familiengerichtlichen Verfahren: Formwahrende Übermittlung der

  • OLG Karlsruhe, 01.10.2014 - 2 (6) Ss 442/14

    Berufungseinlegung im Strafverfahren: Wahrung der Schriftform bei Schriftsatz der

  • OLG Karlsruhe, 16.02.2023 - 2 ORbs 35 Ss 4/23

    Bußgeldverfahren: Einsprucheinlegung mittels E-Mail

    Der mittels Anhang einer einfachen E-Mail übersandte Einspruch ist jedoch formunwirksam, da er - mangels Verkörperung - weder schriftlich noch zur Niederschrift der Bußgeldbehörde eingelegt worden ist (vgl. § 67 Abs. 1 S. 1 OWiG), aber auch der elektronischen Form gemäß §§ 110c S. 1 OWiG, 32a StPO nicht genügt (vgl. AG Stuttgart, Beschluss vom 23.09.2021 - 18 OWi 73 Js 75232/21 -, BeckRS 2021, 32419, Rn. 7 ff. m.w.N.; vgl. Gertler in: BeckOK OWiG, Graf, 36. Edition, Stand: 01.10.2022, § 67 Rn. 68; Krenberger/Krumm, OWiG, 7. Auf. 2022, § 67 Rn. 33; vgl. auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.11.2020 - 2 Rv 21 Ss 483/20 -, juris, Rn. 7 sowie Beschluss vom 07.04.2021 - 2 Ws 73/21, 2 Rv 31 Ss 155/21 -, juris, Rn. 13 ff. [jeweils zur Vertretungsvollmacht in der Berufungshauptverhandlung]).

    Zwar kann auch ein Ausdruck des Anhangs einer einfachen E-Mail dem so eingelegten Einspruch noch zur Wirksamkeit verhelfen (vgl. AG Stuttgart a.a.O., Rn. 11 ff. m.w.N.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 07.04.2021 - 2 Ws 73/21, 2 Rv 31 Ss 155/21 -, juris, Rn. 13 ff. [zur Vertretungsvollmacht in der Berufungshauptverhandlung]).

    Soweit durch den Ausdruck eines nicht formgerecht übermittelten elektronischen Dokuments die Schrift form gewahrt sein kann (OLG Koblenz, Beschluss vom 10.11.2021 - 3 OWi 32 SsBs 119/21, juris; vgl. auch OLG Karlsruhe - Senat - NStZ-RR 2021, 184), wird die Frist aber nur gewahrt, wenn das Dokument innerhalb der Rechtsmittelfrist ausgedruckt und zur Akte genommen wird.

  • OLG Koblenz, 10.11.2021 - 3 OWi 32 SsBs 119/21

    Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeit: Wirksamkeit einer

    Die vorgenannten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs lassen sich zwar nicht ohne weiteres auf Verfahren der Strafprozessordnung übertragen, sind im Ergebnis aber dennoch auf die vorliegende Fallgestaltung anwendbar (so im Ergebnis: OLG Zweibrücken, Beschl. 1 Owi 2 SsBs 68/20 v. 07.05.2020; OLG Rostock, Beschl. 20 Ws 311/16 v. 06.01.2017 - juris; OLG Jena, Beschl. 1 OLG 145 SsBs 49/16 v. 10.11.2017 - BeckRS 2017, 156314, Rn. 17ff.; OLG Karlsruhe, Beschl. 2 Ws 73/21 v. 07.04.2021, BeckRS 2021, 6937, Rn. 13ff.).
  • AG Stuttgart, 23.09.2021 - 18 OWi 73 Js 75232/21

    Wirksamkeit eines per E-Mail übersandten Einspruchs

    Der mittels Anhang einer einfachen E-Mail übersandte Einspruch ist formunwirksam, da er weder schriftlich noch zur Niederschrift der Bußgeldbehörde (vgl. § 67 Abs. 1 S. 1 OWiG) eingelegt worden ist, noch der elektronischen Form (vgl. § 32a StPO i.V.m. § 110c OWiG) genügt (vgl. zum Ganzen: LG Stuttgart, Beschluss vom 23.03.2021, 17 Qs 19/21; LG Stuttgart, Beschluss vom 25.05.2021, 5 Qs 35/21; OLG Jena, Beschluss vom 10.11.2021, 1 OLG 145 SsBs 49/16 (BeckRS 2017, 156314, Rn. 14 ff.); LG Gießen, Beschluss vom 20.05.2015 - 802 Js 38909/14 (BeckRS 2015, 13534 und juris, jeweils Rn. 5 ff.); Radke in: Ory/Weth, jurisPK-ERV Band 4, 1. Auflage, § 32a StPO (Stand: 27.08.2021), Rn. 35 ff.; so wohl auch LG Stuttgart, Beschluss vom 14.06.2021, 1 Qs 42/21; zur Berufung: OLG Rostock, Beschluss vom 06.01.2017, 20 Ws 311/16 (BeckRS 2017, 100467 und juris, jeweils Rn. 12 ff.); zur Einspruchsrücknahme: OLG Zweibrücken, Beschluss vom 07.05.2020, 1 OWi 2 SsBs 68/20 (BeckRS 2020, 10324 und juris, jeweils Rn. 11); zur Vertretungsvollmacht: OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.11.2020, 2 Rv 21 Ss 483/20 (BeckRS 2020, 32390 und juris, jeweils Rn. 7); so wohl auch zur Vertretungsvollmacht: OLG Karlsruhe, Beschluss vom 07.04.2021, 2 Ws 73/21 (BeckRS 2021, 6937 und juris, jeweils Rn. 13 ff.); ähnlich: LG Baden-Baden, Beschluss vom 01.10.2020, 2 Qs 105/20 (BeckRS 2020, 26634, Rn. 3)).

    Richtigerweise ist dies jedoch zu bejahen (OLG Jena, Beschluss vom 10.11.2021, 1 OLG 145 SsBs 49/16 (BeckRS 2017, 156314, Rn. 14 ff.); Radke in: Ory/Weth, jurisPK-ERV Band 4, 1. Auflage, § 32a StPO (Stand: 27.08.2021), Rn. 35 ff.; so wohl auch LG Stuttgart, Beschluss vom 14.06.2021, 1 Qs 42/21; ebenso zur Berufung: OLG Rostock, Beschluss vom 06.01.2017, 20 Ws 311/16 (BeckRS 2017, 100467 und juris, jeweils Rn. 12 ff.); ebenso zur Einspruchsrücknahme: OLG Zweibrücken, Beschluss vom 07.05.2020, 1 OWi 2 SsBs 68/20 (BeckRS 2020, 10324 und juris, jeweils Rn. 11); so wohl auch zur Vertretungsvollmacht: OLG Karlsruhe, Beschluss vom 07.04.2021, 2 Ws 73/21 (BeckRS 2021, 6937 und juris, jeweils Rn. 13 ff.)).

  • LG Heidelberg, 17.07.2023 - 1 Qs 24/23

    Einspruch gegen Strafbefehl per E-Mail mit angehängter jpg-Datei

    Soweit das Oberlandesgericht Karlsruhe in einer Entscheidung den Ausdruck eines E-Mail-Anhangs hat ausreichen lassen (vgl. Beschluss vom 7. April 2021 - 2 Ws 73/21, NStZ-RR 2021, 184 f.), betraf das eine Konstellation der Übermittlung einer Vertretungsvollmacht an den und den anschließenden Ausdruck durch den Verteidiger und damit nicht den Regelungsbereich des § 32a StPO.
  • OLG Braunschweig, 20.12.2021 - 1 Ws 276/21

    Vertrauen auf rechtsanwaltliches Erscheinen in der Hauptverhandlung kein Grund

    Ein Angeklagter, der lediglich nicht erscheinen möchte, ist insoweit wegen §§ 230 Abs. 1, 332 StPO selbst niemals entschuldigt ( Quentin , in Münchner Kommentar zur Strafprozessordnung, 1. Auflage 2016, § 329 StPO Rn. 51); eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen des Ausbleibens im Termin kommt dann nicht in Betracht (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 7. April 2021, 2 Ws 73/21, juris, Rn. 10 m. w. N.).
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