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   OLG Karlsruhe, 07.09.2022 - 19 W 64/21 (Wx)   

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https://dejure.org/2022,27318
OLG Karlsruhe, 07.09.2022 - 19 W 64/21 (Wx) (https://dejure.org/2022,27318)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 07.09.2022 - 19 W 64/21 (Wx) (https://dejure.org/2022,27318)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 07. September 2022 - 19 W 64/21 (Wx) (https://dejure.org/2022,27318)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • notar-drkotz.de

    Beendigung Testamentsvollstreckung - Nachweis gegenüber Grundbuchamt

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 44a Abs 2 S 1 BeurkG, § 319 Abs 1 ZPO, § 417 ZPO, § 2033 Abs 1 S 1 BGB, § 2033 Abs 2 BGB
    Nachweis der Beendigung der Testamentsvollstreckung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Der Nachweis der Beendigung der Testamentsvollstreckung kann gegenüber dem Grundbuchamt auch durch eine entsprechende Bescheinigung des zuständigen Nachlassgerichts geführt werden.

  • rechtsportal.de

    Beschwerde gegen die Zwischenverfügung eines Grundbuchamtes Nachweis der Beendigung einer Testamentsvollstreckung Bescheinigung des zuständigen Nachlassgerichts

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Testamentsvollstreckung beendet: Nachweis durch Bescheinigung des Nachlassgerichts!

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2022, 1663
  • DNotZ 2023, 309
  • FGPrax 2022, 247
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Hamm, 16.01.1984 - 15 W 3/84

    Löschung von Nacherbenvermerken im Grundbuch ohne Bewilligung des Nacherben;

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 07.09.2022 - 19 W 64/21
    Die Unrichtigkeit des Grundbuchs muss in der Form des § 29 GBO nachgewiesen werden, weil sonst am Verfahren nicht beteiligte Personen geschädigt werden könnten (OLG Hamm, Beschluss vom 16. Januar 1984 - 15 W 3/84 -, BeckRS 1984, 31381345; Imre, in: Kroiß/Horn/Solomon, Nachfolgerecht, 2. Auflage, 2019, § 22 GBO Rn. 22).
  • KG, 09.12.2014 - 1 W 266/14

    Grundbuchverfahren: Nachweis der Beendigung der Testamentsvollstreckung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 07.09.2022 - 19 W 64/21
    Aus der funktionellen Zuständigkeitsverteilung zwischen Grundbuchamt und Nachlassgericht folgt, dass Letzterem die vorrangige Kompetenz in der Beurteilung zukommt, ob eine Testamentsvollstreckung angeordnet wurde und ob diese noch besteht (vgl. KG, FGPrax 2015, 104; OLG Düsseldorf, ZEV 2016, 164).
  • OLG München, 08.09.2005 - 32 Wx 58/05

    Feststellung der Beendigung der Testamentsvollstreckung durch Grundbuchamt bei

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 07.09.2022 - 19 W 64/21
    a) Dass das Nachlassgericht bisher den Erbschein, der die Testamentsvollstreckung ausweist, nicht eingezogen hat, steht der Annahme einer Unrichtigkeit der Grundbucheintragung nicht von vornherein entgegen (OLG München, Beschluss vom 8. September 2005 - 32 Wx 58/05, juris, Rn. 17).
  • BayObLG, 17.06.1993 - 2Z BR 64/93

    Zum grundbuchrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 07.09.2022 - 19 W 64/21
    Der Zweck des Grundbuchs, auf sicherer Grundlage bestimmte und eindeutige Rechtsverhältnisse für unbewegliche Sachen zu schaffen und zu erhalten, erfordert klare und eindeutige Eintragungen; sie sind nur möglich, wenn bereits die Eintragungsgrundlagen eindeutig und zweifelsfrei sind (vgl. BayObLG, NJW-RR 1994, 718 (719)).
  • OLG Naumburg, 07.12.2012 - 12 Wx 10/12

    Rechtsstellung des Gläubigers nach Pfändung und Einziehung eines Anteils an einem

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 07.09.2022 - 19 W 64/21
    aa) Soll der Anteil eines Miterben am Nachlass durch Erbanteilübertragung auf einen anderen Miterben übergehen, kann der für eine Berichtigung nach § 22 GBO erforderliche Nachweis durch die Vorlage einer formgerecht beurkundeten Erbteilsübertragung geführt werden (OLG Naumburg, NJOZ 2013, 812).
  • OLG Stuttgart, 06.07.1979 - 8 W 60/79
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 07.09.2022 - 19 W 64/21
    Die Rechtsprechung hat richtigerweise gleichwohl für bestimmte Fälle die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses mit Beendigungsvermerk für zulässig erachtet (OLG Stuttgart, OLGZ 1979, 387).
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