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   OLG Karlsruhe, 07.10.2003 - 17 U 210/02   

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https://dejure.org/2003,6632
OLG Karlsruhe, 07.10.2003 - 17 U 210/02 (https://dejure.org/2003,6632)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 07.10.2003 - 17 U 210/02 (https://dejure.org/2003,6632)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 07. Oktober 2003 - 17 U 210/02 (https://dejure.org/2003,6632)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de

    Bauabzugssteuer: Leistung vor Fälligkeit

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Steuerabzug bei Bauleistungen ; Aufrechnung mit Avalkosten; Uneingeschränkte Bürgschaft ; Eintragung einer Sicherungshypothek ; Erbringung einer Bauleistung im Inland

  • Judicialis

    EStG § 48; ; EStG § 48 a

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 389; EStG § 48; EStG § 48a
    Leistung der Bauabzugssteuer an das Finanzamt vor Fälligkeit hindert nicht die Erfüllungswirkung der Zahlung auf eine Werklohnforderung - keine Maßgeblichkleit der zivilrechtlichen Rückwirkung der Aufrechnung (§ 389 BGB ) für das Steuerrecht

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Zahlung der Bauabzugssteuer im Verh. zw. Bauherrn und -unternehmer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Bauabzugssteuer: Zahlung vor Fälligkeit hat Erfüllungswirkung! (IBR 2004, 3)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2004, 140 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Düsseldorf, 24.09.1998 - 8 U 183/97
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 07.10.2003 - 17 U 210/02
    Die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des OLG Karlsruhe vom 25.01.2000 - 8 U 183/97 - wird für unzulässig erklärt, soweit die Beklagte mehr als 104.291,43 EUR nebst 11, 75 % Zinsen aus 173.224,71 EUR vom 22.01.2002 bis 03.02.2002 und aus 104.291,43 EUR seit dem 04.02.2002 vollstreckt.

    Der Kläger wurde durch Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 25.01.2000 - 8 U 183/97 - verurteilt, an die Beklagte 898.811,66 DM nebst 11, 75 % Zinsen aus 479.064,66 DM seit 23. Juli 1996 bis 9. November 1999 und aus 898.811,66 DM seit 10. November 1999 zu zahlen.

    Das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 31. Mai 2002 wird dahingehend abgeändert, dass die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 25.01.2000 - 8 U 183/97 - für unzulässig erklärt wird, soweit die Beklagte mehr als 87.878,96 EUR nebst 11, 75 % Zinsen aus 156.812,24 EUR vom 22.01.2002 bis 03.02.2002 und aus 87.878,96 EUR seit dem 04.02.2002 vollstreckt.

    Das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 31.05.2002 wird dahingehend abgeändert, dass die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 25.01.2000 - 8 U 183/97 - wegen eines weiteren Betrages in Höhe von 61.823,90 EUR nebst 11, 75 % Zinsen hieraus seit dem 22.01.2002 für zulässig erklärt wird.

  • BFH, 25.10.1994 - VIII R 79/91

    1. Schadensersatzrenten zum Ausgleich vermehrter Bedürfnisse (sog.

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 07.10.2003 - 17 U 210/02
    Vielmehr kommt es im Steuerrecht auf den Zeitpunkt der durch die Aufrechnungserklärung bewirkten Leistung und nicht auf den Zeitpunkt der Aufrechnungslage an (vgl. BFH NJW 1995, 1238, 1240).
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