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   OLG Karlsruhe, 08.03.2017 - 2 UF 180/16   

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https://dejure.org/2017,8894
OLG Karlsruhe, 08.03.2017 - 2 UF 180/16 (https://dejure.org/2017,8894)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 08.03.2017 - 2 UF 180/16 (https://dejure.org/2017,8894)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 08. März 2017 - 2 UF 180/16 (https://dejure.org/2017,8894)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Wolters Kluwer

    Rechtsfolgen des Versterbens des mutmaßlichen leiblichen Vaters im Vaterschaftsfeststellungsverfahren; Lauf von Rechtsmittelfristen; Zulässigkeit der Beschwerde der Erben des mutmaßlichen leiblichen Vaters

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 1600b BGB, § 59 Abs 1 FamFG, § 169 FamFG, § 172 FamFG, § 181 S 1 FamFG
    Vaterschaftsanfechtungsverfahren: Rechtsmittelfrist bei Tod des feststellenden Vaters vor Rechtskraft der erstinstanzlichen Entscheidung; Beschwerdebefugnis der Erben; Anspruch der Angehörigen auf Forstsetzung des Verfahrens auf Feststellung der Vaterschaft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsfolgen des Versterbens des mutmaßlichen leiblichen Vaters im Vaterschaftsfeststellungsverfahren; Lauf von Rechtsmittelfristen; Zulässigkeit der Beschwerde der Erben des mutmaßlichen leiblichen Vaters

  • rechtsportal.de

    Rechtsfolgen des Versterbens des mutmaßlichen leiblichen Vaters im Vaterschaftsfeststellungsverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Abstammungsverfahren und der Tod des festzustellenden Vaters

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Auswirkungen eines Versterben des festzustellenden Vaters im Abstammungsverfahren

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Tod des festzustellenden Vaters im Abstammungsverfahren

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2017, 2023
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 28.07.2015 - XII ZB 671/14

    Vaterschaftsanfechtungsverfahren: Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nach

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 08.03.2017 - 2 UF 180/16
    Auch in einem Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft steht den nächsten Angehörigen des festzustellenden Vaters nicht das Recht zu, beim Tod eines Beteiligten die Fortsetzung des Verfahrens nach § 181 Satz 1 FamFG zu verlangen (im Anschluss an BGH FamRZ 2015, 1787 ff.).

    2016 sind die Beteiligten unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 28.07.2015 (XII ZB 671/14 in FamRZ 2015, 1787 ff.) auf Bedenken gegen die Befugnis der Beschwerdeführer zur Fortführung des Verfahrens und gegen die Zulässigkeit der Beschwerde hingewiesen worden.

    Die Beschwerdeführer sind der Auffassung, dass die genannte Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Fortführungsbefugnis von Angehörigen (FamRZ 2015, 1787 ff.) nicht einschlägig sei, da dieser ausschließlich über die Fortführungsbefugnis von Verwandten in einem Vaterschaftsanfechtungsverfahren entschieden habe, während im anhängigen Verfahren die positive Feststellung der Vaterschaft in Frage stehe.

    Mit diesem Zweck sei es u.a. nicht zu vereinbaren, wenn beteiligte Verwandte unbefristet die Verfahrensfortsetzung verlangen könnten (BGH FamRZ 2015, 1787 Rn. 39).

    Auf die einschlägige Entscheidung des BGH in FamRZ 2015, 1787 ff. ist nicht nur hingewiesen, sie ist auch ausführlich zitiert worden.

    Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 28.07.2015 (Az.: XII ZB 671/14, FamRZ 2015, 1787 ff.) in einem Vaterschaftsanfechtungsverfahren entschieden, dass den nächsten Angehörigen des als Vater geltenden verstorbenen Mannes nicht das Recht zustehe, die Fortsetzung des Verfahrens zu verlangen.

    Letztlich handele es sich bei den auf den Status als Vater bezogenen Gestaltungsrechten des Mannes wie das der Anerkennung und der Anfechtung der Vaterschaft ebenso wie bei den hierzu geschaffenen Verfahrensrechten um höchstpersönliche Rechtspositionen, die nicht auf die Erben übergehen und auch nicht von nächsten Verwandten geltend gemacht werden können (BGH, Beschluss vom 28.07.2015, in FamRZ 2015, 1787 Rn. 38 m.w.N ).

    Das postmortale Persönlichkeitsrecht des Verstorbenen erfordert ebenso wenig, dass dessen nächste Verwandte ein Abstammungsverfahren nach seinem Tod fortsetzen können, wie es gebietet, dass sie ein solches überhaupt erst einleiten können (BGH FamRZ 2015, 1787 Rn. 44).

    Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28.07.2015 (FamRZ 2015, 1787 ff.) betraf ein Vaterschaftsanfechtungsverfahren.

  • BGH, 28.01.2015 - XII ZR 201/13

    Anspruch des Kindes auf Auskunft über Identität des anonymen Samenspenders

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 08.03.2017 - 2 UF 180/16
    Weder das allgemeine Persönlichkeitsrecht noch die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Handlungsfreiheit vermitteln jedoch einen Schutz vor den wirtschaftlichen Folgen der Verwandtschaft, die auf verfassungsgemäßen Normen beruhen und nicht zu verfassungswidrigen Ergebnissen führen (BGH FamRZ 2015, 642 Rn. 56 m.w.N).
  • BGH, 27.04.2005 - XII ZB 184/02

    Beschwerdebefugnis im nachträglichen Vaterschaftsfeststellungsverfahren

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 08.03.2017 - 2 UF 180/16
    Dabei handelt es sich aber jeweils um eine unvermeidliche Reflexwirkung der verwandtschaftlichen Beziehung zum Verstorbenen (BGHZ 163, 37 = FamRZ 2005, 1067 f.) und lediglich um eine Betroffenheit in wirtschaftlichen Interessen.
  • BGH, 27.10.2010 - XII ZB 136/09

    Ehescheidungsverfahren: Hauptsacheerledigung beim Versterben einer Partei vor

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 08.03.2017 - 2 UF 180/16
    c) Der Senat hat die Erledigung des Verfahrens auf Feststellung der Vaterschaft des Herrn J. S. in der Hauptsache aus Gründen der Rechtssicherheit und zur Vermeidung von Unklarheiten durch (insoweit deklaratorischen) Beschluss positiv festgestellt (vgl. hierzu Bumiller/Harders/Schwamb, a.a.O., § 181 Rn. 5; BGH NJW-RR 2011, 148 Rn. 8).
  • BGH, 11.03.2015 - XII ZB 572/13

    Familiensache: Verkündungsmängel einer Entscheidung; Beginn der Beschwerdefrist

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 08.03.2017 - 2 UF 180/16
    Wenn die Rechtslage wie hier zum Ablauf der Rechtsmittelfrist beim Tode eines Beteiligten und zur Fortführungsbefugnis der Erben zweifelhaft ist, muss der bevollmächtigte Anwalt den sicheren Weg wählen.Nur bei Vorliegen eines Rechtsirrtums, der auch unter Anwendung der erforderlichen Sorgfaltsanforderungen nicht vermeidbar war, ist dem Beteiligten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (BGH FamRZ 2015, 1006 Rn. 34).
  • BGH, 08.06.2011 - XII ZB 245/10

    Freiwillige Gerichtsbarkeit: Feststellung einer Rechtsverletzung in der

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 08.03.2017 - 2 UF 180/16
    Im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit führt eine nach Erlass der angegriffenen Entscheidung eingetretene Erledigung der Hauptsache zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels, weil ein Rechtschutzbedürfnis des Beteiligten nach Erledigung des Verfahrensgegenstandes nicht mehr gegeben ist (BGH in FamRZ 2011, 1390 Rn. 7 m.w.N.; Zöller/Feskorn, ZPO, 31. Aufl., § 62 FamFG Rn. 4).
  • BGH, 04.06.2014 - XII ZB 353/13

    Anordnung des Verbleibs des Kindes in der Pflegefamilie: Beteiligung eines

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 08.03.2017 - 2 UF 180/16
    Nicht ausreichend sind rein mittelbare Auswirkungen einer Entscheidung oder die lediglich tatsächlich präjudizielle Wirkung auf andere gleichgelagerte Fälle (vgl. BGH FamRZ 2014, 1357 Rn. 9).
  • BGH, 28.07.2015 - XII ZB 670/14

    Vaterschaftsanfechtungsverfahren: Anspruch der Eltern des während des Verfahrens

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 08.03.2017 - 2 UF 180/16
    Während des Laufs der Frist nach § 181 BGB befindet sich das Verfahren in einem Schwebezustand, in dem allein zu klären ist, ob es aufgrund des Antrags eines hierzu Berechtigten fortgesetzt wird oder mit dem Tod des Beteiligten sein Ende gefunden hat (BGH FamRZ 2015, 1786 Rn. 14).
  • BGH, 12.11.1980 - IVb ZB 601/80

    Verbundurteil - Rechtskraft - Rechtsmittel - Zulässigkeit von Rechtsmitteln -

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 08.03.2017 - 2 UF 180/16
    Wird das Rechtsmittel gleichwohl aufrecht erhalten, ist es als unzulässig zu verwerfen, ohne dass die Erledigung der Entscheidung entgegenstünde (Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 91 a Rn. 20; Zöller/Lorenz, a.a.O., § 131 FamFG Rn. 9 für den vergleichbaren Fall des Todes eines Ehegatten; BGH MDR 1974, 390 Rn. 3; BGH FamRZ 1981, 245 für die Erledigung gemäß § 628 ZPO a.F.).
  • BGH, 05.12.1973 - IV ZR 128/73

    Verwerfung einer unzulässigen Revision im Eheprozess bei Tod des

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 08.03.2017 - 2 UF 180/16
    Wird das Rechtsmittel gleichwohl aufrecht erhalten, ist es als unzulässig zu verwerfen, ohne dass die Erledigung der Entscheidung entgegenstünde (Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 91 a Rn. 20; Zöller/Lorenz, a.a.O., § 131 FamFG Rn. 9 für den vergleichbaren Fall des Todes eines Ehegatten; BGH MDR 1974, 390 Rn. 3; BGH FamRZ 1981, 245 für die Erledigung gemäß § 628 ZPO a.F.).
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