Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 08.05.2020 - 2 Ws 94/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,10892
OLG Karlsruhe, 08.05.2020 - 2 Ws 94/20 (https://dejure.org/2020,10892)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 08.05.2020 - 2 Ws 94/20 (https://dejure.org/2020,10892)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 08. Mai 2020 - 2 Ws 94/20 (https://dejure.org/2020,10892)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    StPO: Der gemeinschaftliche Nebenklägerbeistand - Ermessen für das "Wann” und das "Wen”

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • VerfGH Sachsen, 20.03.2020 - 39-IV-20

    Teilweise erfolgreicher Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 08.05.2020 - 2 Ws 94/20
    Mit Schriftsatz vom 30.04.2020 wurde die Beschwerde unter Verweis auf eine Entscheidung des VGH des Freistaates Sachsen vom 20.03.2020 (39-IV-20) weiter begründet.
  • OLG Köln, 18.04.2013 - 2 Ws 207/13

    Unzumutbarkeit einer Gruppenvertretung bei mehreren Nebenklägern

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 08.05.2020 - 2 Ws 94/20
    Dabei baut die Neuregelung nach den Gesetzesmaterialen auf der bestehenden Rechtsprechung auf, dass eine Mehrfachvertretung von Verletzten gerade bei mehreren Hinterbliebenen eines getöteten Tatopfers in Betracht kommen kann (siehe nur OLG Hamburg, Beschluss vom 17.12.2012 - 2 Ws 175/12 -, NStZ-RR 2013, 153; OLG Köln, Beschluss vom 18.04.2013 - III-2 Ws 207/13 -, juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.03.2015 - III1 Ws 40 - 41/15 -, juris).
  • OLG Hamburg, 17.12.2012 - 2 Ws 175/12

    Nebenklage: Bestellung desselben Rechtsbeistands für mehrere Nebenkläger;

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 08.05.2020 - 2 Ws 94/20
    Dabei baut die Neuregelung nach den Gesetzesmaterialen auf der bestehenden Rechtsprechung auf, dass eine Mehrfachvertretung von Verletzten gerade bei mehreren Hinterbliebenen eines getöteten Tatopfers in Betracht kommen kann (siehe nur OLG Hamburg, Beschluss vom 17.12.2012 - 2 Ws 175/12 -, NStZ-RR 2013, 153; OLG Köln, Beschluss vom 18.04.2013 - III-2 Ws 207/13 -, juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.03.2015 - III1 Ws 40 - 41/15 -, juris).
  • OLG Stuttgart, 23.01.2024 - 1 Ws 7/24
    Das Vorliegen gleichgelagerter Interessen im Sinne des § 397b Abs. 1 StPO setzt außerdem weder eine vollständige Interessenübereinstimmung der Nebenkläger noch ihre vollständige Einigkeit über das Motiv der Verfahrensbeteiligung und die Art und Weise der Verfahrensführung voraus (BT-Drs. 19/14747, 39; OLG Karlsruhe, BeckRS 2020, 8475).

    Demgegenüber ist ein besonderes Vertrauen zum selbst ausgewählten Beistand des Nebenklägers regelmäßig kein für die Entscheidung bestimmender Gesichtspunkt (OLG Karlsruhe, BeckRS 2020, 8475).

  • KG, 26.04.2021 - 2 Ws 33/21

    Voraussetzungen für eine gemeinschaftliche Nebenklagevertretung

    Erst dann, wenn die Interessen in ihrer Gesamtheit so gegenläufig und widersprüchlich sind, dass deren gleichzeitige Wahrnehmung dem Mehrfachvertreter wegen "widerstreitender Interessen" gemäß § 43a Abs. 4 BRAO berufsrechtlich untersagt wäre, scheidet eine gemeinschaftliche Vertretung aus (vgl. zu alledem BR-Drucks. 532/19, S. 41; ferner OLG Karlsruhe, Beschluss vom 8. Mai 2020 - 2 Ws 94/20 -, juris).
  • KG, 06.08.2021 - 5 Ws 171/21

    Gemeinschaftliche Nebenklagevertretung trotz persönlicher Differenzen der

    Gegen den Beschluss, mit dem gemäß § 397b Abs. 1 StPO mehreren Nebenklägern ein gemeinschaftlicher Rechtsanwalt als Beistand bestellt wird, ist die Beschwerde gemäß § 304 Abs. 1 StPO das statthafte Rechtsmittel (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 8. Mai 2020 - 2 Ws 94/20 - juris Rn. 14; KG, Beschluss vom 26. April 2021 - 2 Ws 33/21 - juris Rn. 5; Weiner in: BeckOK StPO, 39. Edition, Stand 1.1.2021, § 397b Rn. 25 i.V.m. § 397a Rn. 36; Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 397b Rn. 10).
  • OLG Schleswig, 24.03.2021 - 1 Ws 44/21
    Im Gegensatz zur in § 142 StPO geregelten Auswahl des zu bestellenden Pflichtverteidigers, bei welcher der bezeichnete Verteidiger regelmäßig zu bestellen ist, kommt für die Entscheidung gem. § 397 b Abs. 1 StPO dem objektiven Vorliegen gleich gelagerter Interessen der verschiedenen Nebenkläger maßgebliche Bedeutung zu (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 8. Mai 2020 ­ 2 Ws 94/20, NJW-Spezial 2020, 410).
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