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   OLG Karlsruhe, 08.11.2016 - 17 U 185/15   

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OLG Karlsruhe, 08.11.2016 - 17 U 185/15 (https://dejure.org/2016,37940)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 08.11.2016 - 17 U 185/15 (https://dejure.org/2016,37940)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 08. November 2016 - 17 U 185/15 (https://dejure.org/2016,37940)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • IWW
  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 313 Abs 3 S 2 BGB, § 489 Abs 1 Nr 2 BGB, § 490 Abs 3 BGB, § 9 Abs 1 ZPO
    Bausparvertrag: Kündigungsrecht der Bausparkasse zehn Jahre nach Zuteilungsreife; Streitwert der Klage auf Feststellung des Fortbestehens des Bausparvertrags

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (25)

  • raheinemann.de (Kurzinformation)

    Bausparkasse hat bei Zuteilungsreife des Bausparvertrages kein Kündigungsrecht

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Kein Kündigungsrecht der Bausparkasse bei Zuteilungsreife des Bausparvertrages

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Kein Kündigungsrecht der Bausparkasse bei Zuteilungsreife

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Kündigung zuteilungsreifer Bausparverträge

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Keine Kündigung des Bausparvertrags bei Zuteilungsreife

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Kein Kündigungsrecht der Bausparkasse bei Zuteilungsreife des Bausparvertrages

  • versr.de (Kurzinformation)

    Kein Kündigungsrecht der Bausparkasse bei Zuteilungsreife des Bausparvertrags

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung)

    Kein Kündigungsrecht der Bausparkasse bei Zuteilungsreife des Bausparvertrages

  • rechtsboutique.de (Kurzinformation)

    Unwirksamkeit der Kündigung eines Bausparvertrags

  • swp.de (Pressemeldung, 08.11.2016)

    Rückschlag für Bausparkassen

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Kein Kündigungsrecht der Bausparkasse 10 Jahre nach Eintritt der Zuteilungsreife

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Bausparvertrag - Kündigung durch Bausparkasse unwirksam

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kündigung eines Bausparvertrages

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Gekündigter Bausparvertrag: Bausparkasse erfolglos

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kündigung von Bausparverträgen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Bausparkasse kann Bausparvertrag nicht kündigen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Bausparkassen dürfen zuteilungsreife Verträge nicht kündigen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kündigung der Bausparkasse ist unwirksam

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kündigung eines Bausparvertrags ist unwirksam

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Ordentliche Kündigung von Bausparkasse ist unwirksam

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Bausparverträge: Vorzeitige Kündigungen sind unwirksam

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Zuteilungsreife rechtfertigt keine Kündigung des Bausparvertrags

  • medienrecht-krefeld.de (Kurzinformation)

    Bausparvertrag: Zuteilungsreife begründet kein Kündigungsrecht der Bausparkasse

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Kündigung eines Bausparvertrags für unwirksam erklärt

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Kein Kündigungsrecht der Bausparkasse bei Zuteilungsreife des Bausparvertrages - Kündigung des Bausparvertrags vor vollständiger Ansparung der Bausparsumme nicht zulässig

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZG 2017, 120
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (19)

  • OLG Stuttgart, 30.03.2016 - 9 U 171/15

    Bausparvertrag: Kündbarkeit durch die Bausparkasse nach Eintritt der

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 08.11.2016 - 17 U 185/15
    Mit vollständiger Ansparung des Vertrages bis zur Bausparsumme kann dieser Zweck nicht mehr erreicht werden (OLG Stuttgart, Urteil vom 30.03.2016 - 9 U 171/15 Rn. 33 mit Hinweis auf OLG Köln, Beschluss vom 23.03.2015 - 13 U 104/14, juris; erneut OLG Stuttgart, Urteil vom 04.05.2016 - 9 U 230/15 Rn. 40; OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.10.2013 - 19 U 106/13, juris; Staudinger/Mülbert, BGB 2015, § 488 548).

    Dabei braucht die Streitfrage, ob die Bestimmung von ihrem Sinn und Zweck her auf Sparverträge überhaupt Anwendung findet, bei denen Einlagen an sogenannte "professionelle Darlehensnehmer" geleistet werden, nicht beantwortet zu werden (zum Meinungsstand OLG Stuttgart, Urteil vom 30.03.2016 - 9 U 171/15 Rn. 40 m.w.N.; OLG Stuttgart, Urteil vom 04.05.2016 - 9 U 230/15 Rn. 68 ff.).

    Solange die Valutierungsphase andauert, ist das Darlehen vollständig erst mit der letzten vertragsgemäßen Teilzahlung des Darlehensgebers empfangen (näher OLG Stuttgart, Urteil vom 30.03.2016 - 9 U 171/15 Rn. 43 und OLG Bamberg, Urteil vom 10.08.2016 - 8 U 24/16 Rn. 60 f.; a.A. OLG Hamm, Urteil vom 22.06.2016 - 31 U 271/15 Rn. 32, OLG Köln, Urteil vom 11.01.2016 - 13 U 151/15 Rn. 7 und OLG Celle, Urteil vom 14.09.2016 - 3 U 230/15 Rn. 68; ).

    Schon mit Rücksicht hierauf verbietet sich, das Tatbestandsmerkmal des "vollständigen Empfangs" gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB allein aus der Sicht der Beklagten auszulegen (OLG Stuttgart, Urteil vom 30.03.2016 - 9 U 171/15 Rn. 52).

    bb) Eine entsprechende Anwendung der Vorschrift des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB zu Gunsten der Beklagten kommt nicht in Betracht (so zutreffend OLG Stuttgart, Urteil vom 30.03.2016 - 9 U 171/15 Rn. 53 ff.; gegen OLG Celle, Beschluss vom 3. Februar 2016 - 3 U 192/15; OLG Koblenz, Beschluss vom 18. Januar 2016 - 5 O 38/15; OLG Köln, Beschluss vom 11. Januar 2016 - 13 U 151/15; OLG Hamm, Beschluss vom 30.12.2015 - 31 U 191/15).

    Abgesehen von der Gesetzgebungsgeschichte (dazu ausführlich OLG Stuttgart, Urteil vom 30.03.2016 - 9 U 171/15 Rn. 55 - 57), fehlt es auch wegen der Besonderheiten bei Bausparverträgen an einem vergleichbaren Sachverhalt, der eine analoge Anwendung dieser Vorschrift mit Eintritt der bloßen Zuteilungsreife des Bausparvertrages rechtfertigen würde.

    Bei der Auflösung eines Vertrags wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB handelt es sich um eine von vornherein auf besondere Ausnahmefälle beschränkte rechtliche Möglichkeit, die zur Vermeidung untragbarer, mit Recht und Gerechtigkeit schlechthin unvereinbarer Folgen unabweisbar erscheinen muss (OLG Stuttgart, 30.03.2016 - 9 U 171/15 Rn. 78).

    Entgegen der Rechtsprechung des OLG Stuttgart (Urteil vom 30.03.2016 - 9 U 171/15, Rn. 85) sieht der Senat davon ab, zusätzlich den bestehenden Anspruch des Klägers auf Inanspruchnahme eines Bauspardarlehens zu berücksichtigen.

  • OLG Köln, 11.01.2016 - 13 U 151/15

    Kündigungsrecht der Bausparkasse hinsichtlich eines zuteilungsreifen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 08.11.2016 - 17 U 185/15
    Solange die Valutierungsphase andauert, ist das Darlehen vollständig erst mit der letzten vertragsgemäßen Teilzahlung des Darlehensgebers empfangen (näher OLG Stuttgart, Urteil vom 30.03.2016 - 9 U 171/15 Rn. 43 und OLG Bamberg, Urteil vom 10.08.2016 - 8 U 24/16 Rn. 60 f.; a.A. OLG Hamm, Urteil vom 22.06.2016 - 31 U 271/15 Rn. 32, OLG Köln, Urteil vom 11.01.2016 - 13 U 151/15 Rn. 7 und OLG Celle, Urteil vom 14.09.2016 - 3 U 230/15 Rn. 68; ).

    bb) Eine entsprechende Anwendung der Vorschrift des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB zu Gunsten der Beklagten kommt nicht in Betracht (so zutreffend OLG Stuttgart, Urteil vom 30.03.2016 - 9 U 171/15 Rn. 53 ff.; gegen OLG Celle, Beschluss vom 3. Februar 2016 - 3 U 192/15; OLG Koblenz, Beschluss vom 18. Januar 2016 - 5 O 38/15; OLG Köln, Beschluss vom 11. Januar 2016 - 13 U 151/15; OLG Hamm, Beschluss vom 30.12.2015 - 31 U 191/15).

    Die Dauer der Ansparphase wird nämlich keineswegs in das "uneingeschränkte Belieben des Bausparers" (so OLG Köln, Urteil vom 11.01.2016 - 13 U 151/15 Rn. 11) gestellt: Gemäß § 5 Abs. 1 ABB ist der Bausparer bis zur ersten Auszahlung aus der zugeteilten Bausparsumme - mithin auch im Fall der Vertragsfortsetzung nach Zuteilungsreife der Bausparsumme - verpflichtet, fortlaufend den vertraglich vereinbarten monatlichen Bausparbeitrag an die Bausparkasse zu entrichten.

  • BGH, 28.03.2006 - XI ZR 425/04

    Kein Rückerstattungsanspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland nach

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 08.11.2016 - 17 U 185/15
    Die Geschäftsgrundlage eines Vertrages wird nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gebildet durch die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen, bei Vertragsschluss bestehenden gemeinsamen Vorstellungen beider Parteien oder die dem Geschäftsgegner erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Vertragspartei vom Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf dieser Vorstellung aufbaut (statt aller BGH, Urteil vom 28.03.2006 - XI ZR 425/04, BGHZ 167, 25 Rn. 24).

    Eine Anpassung des Vertrages kann zudem nur gefordert werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann (BGHZ 167, 25 Rn. 30 m.w.N.).

  • OLG Stuttgart, 04.05.2016 - 9 U 230/15

    Bausparvertrag: Kündigungsrecht der Bausparkasse nach Ablauf von 10 Jahren

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 08.11.2016 - 17 U 185/15
    Mit vollständiger Ansparung des Vertrages bis zur Bausparsumme kann dieser Zweck nicht mehr erreicht werden (OLG Stuttgart, Urteil vom 30.03.2016 - 9 U 171/15 Rn. 33 mit Hinweis auf OLG Köln, Beschluss vom 23.03.2015 - 13 U 104/14, juris; erneut OLG Stuttgart, Urteil vom 04.05.2016 - 9 U 230/15 Rn. 40; OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.10.2013 - 19 U 106/13, juris; Staudinger/Mülbert, BGB 2015, § 488 548).

    Dabei braucht die Streitfrage, ob die Bestimmung von ihrem Sinn und Zweck her auf Sparverträge überhaupt Anwendung findet, bei denen Einlagen an sogenannte "professionelle Darlehensnehmer" geleistet werden, nicht beantwortet zu werden (zum Meinungsstand OLG Stuttgart, Urteil vom 30.03.2016 - 9 U 171/15 Rn. 40 m.w.N.; OLG Stuttgart, Urteil vom 04.05.2016 - 9 U 230/15 Rn. 68 ff.).

  • OLG Koblenz, 20.08.2015 - 8 W 536/15

    Streitwert einer Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung eines

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 08.11.2016 - 17 U 185/15
    Das erklärte wirtschaftliche Interesse der Kläger besteht hier darin, sich auch für die Zukunft die - gegenüber dem aktuellen Markt höheren - vertraglich vereinbarten Guthabenzinsen auf das Bausparguthaben zu sichern (Senat, Beschluss vom 16.02.2016 - 17 W 3/16, juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.06.2015 - 9 W 25/15; OLG Koblenz, Beschluss vom 20.08.2015 - 8 W 536/15).
  • OLG Karlsruhe, 16.06.2015 - 17 U 5/14

    Inhaltskontrolle der AGB einer Bausparkasse: Wirksamkeit einer

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 08.11.2016 - 17 U 185/15
    Vielmehr handelt es sich hier um ein geschlossenes System der Bausparzweckgemeinschaft, bei der das einzelne Mitglied zunächst auf einen marktüblichen Anlagezins verzichtet, um später nach Zuteilung der Bausparsumme von einem günstigen - marktunabhängigen - Darlehenszins zu profitieren (Senat, Urteil vom 16.06.2015 - 17 U 5/14, WM 2015, 2039, Rn. 47).
  • BGH, 21.02.2014 - V ZR 176/12

    Notarieller Grundstücksnutzungs- und Übertragungsvertrag: Sittenwidrigkeit

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 08.11.2016 - 17 U 185/15
    Eine solche vertragliche Risikoübernahme schließt die Rechte aus § 313 BGB regelmäßig aus (BGH, Urteil vom 21.02.2014 - V ZR 176/12, NJW 2014, 2177).
  • OLG Karlsruhe, 16.02.2016 - 17 W 3/16

    Streitwert einer Feststellungsklage: Bewertung des wirtschaftlichen Interesses am

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 08.11.2016 - 17 U 185/15
    Das erklärte wirtschaftliche Interesse der Kläger besteht hier darin, sich auch für die Zukunft die - gegenüber dem aktuellen Markt höheren - vertraglich vereinbarten Guthabenzinsen auf das Bausparguthaben zu sichern (Senat, Beschluss vom 16.02.2016 - 17 W 3/16, juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.06.2015 - 9 W 25/15; OLG Koblenz, Beschluss vom 20.08.2015 - 8 W 536/15).
  • BGH, 09.08.2006 - XII ZR 165/05

    Streitwert eines auf ein Konkurrenzverbot gestützten Unterlassungsanspruchs des

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 08.11.2016 - 17 U 185/15
    Maß und Richtung des wirtschaftlichen Interesses des Klägers orientieren sich dabei grundsätzlich an den in der Klageschrift dargelegten objektiven Erwartungen des Klägers, wenn sich hierfür hinreichend objektive Anhaltspunkte ergeben (BGH NJW 2006, 3060, juris Rn. 8).
  • BGH, 30.04.2008 - III ZR 202/07

    Streitwert der Klage eines Beamten auf Feststellung der

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 08.11.2016 - 17 U 185/15
    Im Rahmen der Feststellungsklage ist zudem der Rechtsgedanke des § 9 S. 1 ZPO zu berücksichtigen, wonach sich das wirtschaftliche Interesse der Klagepartei aus dem dreieinhalbfachen Wert der einjährigen Zinserwartung berechnet (BGH NVwZ-RR 2008, 741; Münch-Komm/Wöstmann, ZPO, 4. Aufl., § 9 Rn. 2).
  • OLG Stuttgart, 19.06.2015 - 9 W 25/15

    Streitwertbemessung: Klage auf Feststellung des Fortbestehens eines

  • OLG Celle, 14.09.2016 - 3 U 230/15

    Kündigung eines seit mehr als zehn Jahren zuteilungsreifen Bausparvertrages durch

  • OLG Bamberg, 10.08.2016 - 8 U 24/16

    Wirksamkeit der Kündigung eines Bausparvertrags nach Eintritt der Zuteilungsreife

  • LG Karlsruhe, 09.10.2015 - 7 O 126/15

    Bausparvertrag: Kündigung durch die Bausparkasse in der Ansparphase nach Eintritt

  • OLG Hamm, 30.12.2015 - 31 U 191/15

    Bausparkasse kann Bausparvertrag zur Zinsersparnis kündigen

  • OLG Köln, 23.03.2015 - 13 U 104/14

    Rechtliche Einordnung eines Bausparvertrages in der Ansparphase

  • OLG Celle, 03.02.2016 - 3 U 192/15
  • OLG Frankfurt, 02.10.2013 - 19 U 106/13

    Zum Recht der Bausparkasse, einen Bausparvertrag nach Vollbesparung ordentich zu

  • OLG Hamm, 22.06.2016 - 31 U 271/15

    Kündigung eines Bausparvertrages zur Zinsersparnis

  • BGH, 21.02.2017 - XI ZR 185/16

    Kündigungsrecht einer Bausparkasse zehn Jahre nach Zuteilungsreife bejaht

    (2) Demgegenüber geht eine Mindermeinung, der im Ergebnis auch das Berufungsgericht folgt, davon aus, dass das Darlehen von der Bausparkasse erst dann vollständig empfangen sei, wenn der Bausparer die volle Bausparsumme angespart hat (vgl. OLG Bamberg, WM 2016, 2067, 2069; OLG Karlsruhe, Urteil vom 8. November 2016 - 17 U 185/15, juris Rn. 48; LG Stuttgart, ZIP 2015, 2363, 2366; von Stumm, GWR 2015, 357, 359).
  • BGH, 21.02.2017 - XI ZR 272/16

    Kündigungsrecht einer Bausparkasse zehn Jahre nach Zuteilungsreife bejaht

    (2) Demgegenüber geht eine Mindermeinung, der im Ergebnis auch das Berufungsgericht folgt, davon aus, dass das Darlehen von der Bausparkasse erst dann vollständig empfangen sei, wenn der Bausparer die volle Bausparsumme angespart hat (vgl. OLG Bamberg, WM 2016, 2067, 2069; OLG Karlsruhe, Urteil vom 8. November 2016 - 17 U 185/15, juris Rn. 48; LG Stuttgart, ZIP 2015, 2363, 2366; von Stumm, GWR 2015, 357, 359).
  • BGH, 20.06.2017 - XI ZR 716/16

    Feststellungbegehren bzgl. des Fortbestehens eines Bausparvertrags;

    Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung (OLG Karlsruhe, Urteil vom 8. November 2016 - 17 U 185/15, juris) im Wesentlichen ausgeführt:.
  • OLG Köln, 11.01.2017 - 13 U 248/15

    Wirksamkeit der Kündigung eines seit mehr als zehn Jahren zuteilungsreifen

    Ebensowenig vermag der Senat sich der Argumentation des OLG Karlsruhe (Urteil vom 8. November 2016 - 17 U 185/15, juris Rdn. 48) anzuschließen, wonach sich aus der Fortsetzung des Vertrages bei Nichtannahme der Zuteilung und der Möglichkeit eines Widerrufs der angenommenen Zuteilung ergeben soll, dass das Stadium der Zuteilungsreife für den vollständigen Empfang des Darlehens ohne Bedeutung ist.
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