Rechtsprechung
OLG Karlsruhe, 08.12.2004 - 7 U 163/03 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
- Justiz Baden-Württemberg
Arzthaftungsprozess: Zulässigkeit eines Teilurteils bei mehreren einfachen Streitgenossen; Grenzen der richterlichen Sachverhaltsaufklärung und der Darlegungslast der Parteien
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Zulässigkeit eines Teilurteils wegen der Gefahr einander widerstreitender Erkenntnisse ; Klagen gegen mehrere einfache Streitgenossen; Wahlmöglichkeit von Patienten; Möglichkeit einer anderen Behandlungsmethode mit gleichwertigen Erfolgschancen; Grenzen der der ...
- Judicialis
ZPO § 286; ; ZPO § 538 Abs. 2 Nr. 1; ; ZPO § 538 Abs. 2 Nr. 7; ; BGB § 823 Abs. 1
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Grenzen der Verwertung von nicht durch ärztliches Gutachten bestätigte medizinischen Darlegungen durch die Aufklärungspflicht
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Verfahrensrecht - Klagen gegen mehrere einfache Streitgenossen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Mannheim, 16.07.2003 - 9 O 55/03
- OLG Karlsruhe, 08.12.2004 - 7 U 163/03
Papierfundstellen
- NJW-RR 2005, 798
Wird zitiert von ... (6)
- OLG Nürnberg, 30.04.2015 - 5 U 2282/13
Arzt- und Krankenhaushaftung: Notwendige Risikoaufklärung über mögliche …
Das mag im Einzelfall anders zu beurteilen sein, wenn die Verantwortlichkeit für die Operation auch und sogar in erster Linie einen Oberarzt trifft, der zwar nur als Operationsassistent eingeteilt ist, jedoch einem Assistenzarzt assistiert (zu einer solchen Gestaltung OLG Karlsruhe NJW-RR 1998, 459; ebenso OLG Karlsruhe NJW-RR 2005, 798).Sollte die Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 08.12.2004 (NJW-RR 2005, 798) dahin zu verstehen sein, ein bloßer Operationsassistent trage schon als solcher eine Mitverantwortung dafür, dass die Operationseinwilligung des Patienten wirksam sei, könnte der Senat dieser Auffassung allerdings nicht folgen.
- OLG Naumburg, 10.10.2013 - 1 U 78/12
Arzthaftung: Beendigung des Behandlungsvertrags mit Übertragung der Behandlung …
Im Weiteren sind selbst unter Berücksichtigung einer abweichenden Rechtsauffassung des Revisionsgerichts keine Widersprüchlichkeiten zu befürchten (vgl. zur Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen bei subjektiver Klagenhäufung BGH NJW 1999, 1035; NVwZ 2004, 1526, 1527; OLG Karlsruhe NJW-RR 2005, 798). - OLG Karlsruhe, 03.07.2013 - 7 U 143/12
Zahnarzthaftung: Aufklärungspflicht über dauerhaften Ausfall der …
Zum Anderen lässt sich die Frage, ob ein Patient für den Fall der vollständigen und richtigen Aufklärung plausibel darlegen kann, dass er wegen seiner Einwilligung in den ärztlichen Eingriff in einen ernsthaften Entscheidungskonflikt geraten wäre, regelmäßig nur nach persönlicher Anhörung des Patienten beurteilen (BGH VersR 2007, 995; 2005, 836; 1995, 1055; Senat OLGR 2005, 189).
- OLG Karlsruhe, 31.07.2013 - 7 U 91/12
Arzthaftung: Aufklärungspflicht über alternative Entbindungsmethoden während des …
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa NJW 2005, 1718; NJW-RR 2011, 1173) und des Senats (vgl. etwa NJW-RR 2005, 798, 799;… Urt. v. 27. Juni 2012, 7 U 116/11, juris Tz. 14) ist die Wahl der Behandlungsmethode primär Sache des Arztes. - OLG Koblenz, 01.09.2010 - 2 U 1215/09
Zulässigkeit eines Teilurteils; Voraussetzungen der Haftung von Mittätern
Die Gefahr einer widersprüchlichen Entscheidung und damit die Unzulässigkeit eines Teilurteils ist für den Fall angenommen worden, dass mehrere Ärzte als einfache Streitgenossen wegen Fehler bei einer Operation verklagt werden und ein Teilurteil nicht alle für die Durchführung der Operation verantwortlichen Ärzte erfasst und deshalb bei der Entscheidung über deren Haftung die gleiche Haftungsfrage erneut zu beantworten ist (…Musielak, ZPO , 7. Aufl. 2009, § 301 Rn. 3; OLG Karlsruhe NJW-RR 2005, 798 ). - OLG Karlsruhe, 23.03.2011 - 7 U 79/10
Anwendung einer neuen, anderweitig erprobten Operationsmethode als …
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 2005, 1718 ) und des Senats (NJW-RR 2005, 798, 799) ist die Wahl der Behandlungsmethode primär Sache des Arztes.