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   OLG Karlsruhe, 08.12.2005 - 11 Wx 12/05   

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https://dejure.org/2005,10664
OLG Karlsruhe, 08.12.2005 - 11 Wx 12/05 (https://dejure.org/2005,10664)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 08.12.2005 - 11 Wx 12/05 (https://dejure.org/2005,10664)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 08. Dezember 2005 - 11 Wx 12/05 (https://dejure.org/2005,10664)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Name des Kindes: Erhalten des Namens eines nachgeborenen Geschwister nach Begründung der gemeinschaftlichen Sorge kraft Gesetzes

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Änderung des Geburtsnamens eines Kindes nach Heirat der Eltern; Möglichkeit der Neubestimmung des Namens nach Begründung der gemeinsamen Sorge; Geltung des Grundsatzes der Namenseinheit von Geschwistern

  • Judicialis

    BGB § 1617 Abs. 1; ; BGB § 1617a; ; BGB § 1617b Abs. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1617 Abs. 1 § 1617a § 1617b Abs. 1
    Zur Änderung des Geburtsnamens eines Kindes anlässlich der Heirat seiner Eltern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2006, 441
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BayObLG, 09.01.2001 - 1Z BR 137/00

    Verbindlichkeit des Familiennamens des ersten Kindes nicht verheirateter Eltern

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 08.12.2005 - 11 Wx 12/05
    Dies soll im Fall entsprechender Bindungswirkung sogar dazu führen, dass der Name des nachgeborenen Kindes sich kraft Gesetzes in den des vorgeborenen Kindes ändert, auch wenn die Eltern ihr Neubestimmungsrecht nicht ausüben, sofern das Kind das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat (in diesem Sinne Münchner Kommentar/von Sachsen Gessaphe a. a. O. und Staudinger/Coester a. a. O.; ablehnend jedoch Bamberger/Roth, BGB, § 1617 b Rdnr. 6): Eine entsprechende Bindungswirkung für den Namen nachgeborener Geschwister soll nach der Rechtsprechung auch dadurch eintreten, dass die Eltern es bei der früheren Begründung der gemeinschaftlichen Sorge für ein vorgeborenes Kind unterlassen haben, dessen Namen nach § 1617 b Abs. 1 S. 1 BGB neu zu bestimmen (BayObLG FamRZ 2001, 856).
  • BGH, 13.11.2019 - XII ZB 118/17

    Namensführung eines Kindes: Bindungswirkung der elterlichen Namensbestimmung für

    Hat das erstgeborene Kind seinen Namen - wie hier - zunächst kraft Gesetzes erhalten und üben die Eltern nach Eintritt der gemeinsamen elterlichen Sorge ihr Neubestimmungsrecht nach § 1617 b Abs. 1 Satz 1 BGB nicht oder nicht fristgerecht aus, wird von der fast einhelligen Auffassung in Rechtsprechung und Literatur im Unterlassen der Neubestimmung eine gestaltende Willensentscheidung gesehen, welche den gesetzlichen Erwerb überlagert und in Bezug auf den (fortgeführten) Namen dieses Kindes Bindungswirkung für dessen nachgeborene Geschwister erzeugt (vgl. BayObLG FamRZ 2001, 856 f. und FamRZ 1997, 232, 233 [zum Übergangsrecht]; OLG Frankfurt StAZ 2004, 272, 274; OLG Hamm FamRZ 2005, 1009, 1010; LG Flensburg Beschluss vom 24. Januar 2005 - 5 T 396/04 - juris Rn. 15; Staudinger/Hilbig-Lugani BGB [2015] § 1617 Rn. 49; Staudinger/Rauscher BGB [2016] Art. 224 § 3 EGBGB Rn. 8; MünchKommBGB/von Sachsen Gessaphe 7. Aufl. § 1617 Rn. 26 und § 1617 b Rn. 13; BeckOGK/Kienemund [Stand: 1. August 2019] BGB § 1617 b Rn. 20; BeckOK BGB/Pöcker [Stand: 1. August 2019] § 1617 b Rn. 8 und 8.1; Palandt/Götz BGB 78. Aufl. § 1617 b Rn. 5; Soergel/Zecca-Jobst 13. Aufl. § 1617 b Rn. 7; Homeyer [Fachausschuss Nr. 3697] StAZ 2004, 179; offen OLG Karlsruhe NJW-RR 2006, 441, 442; aA Weber in Scholz/Kleffmann/Doering-Striening Praxishandbuch Familienrecht Teil U [Stand: Februar 2016] Rn. 130).

    Die wohl überwiegende Ansicht in Rechtsprechung und Schrifttum sieht demgegenüber das auf der gemeinsamen Sorge beruhende Neubestimmungsrecht des § 1617 b Abs. 1 BGB durch eine vorausgegangene Namenserteilung nach § 1617 a Abs. 2 BGB noch nicht als "verbraucht" an (vgl. OLG Karlsruhe NJW-RR 2006, 441, 442; MünchKommBGB/von Sachsen Gessaphe 7. Aufl. § 1617 b Rn. 7; BeckOGK/Kienemund [Stand: 1. August 2019] BGB § 1617 b Rn. 13 und 13.1; Staudinger/Hilbig-Lugani BGB [2015] § 1617 b Rn. 7; Palandt/Götz BGB 78. Aufl. § 1617 Rn. 6 und § 1617 b Rn. 3; Soergel/Zecca-Jobst 13. Aufl. § 1617 b Rn. 4).

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