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   OLG Karlsruhe, 09.04.2014 - 7 U 177/13   

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OLG Karlsruhe, 09.04.2014 - 7 U 177/13 (https://dejure.org/2014,6580)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 09.04.2014 - 7 U 177/13 (https://dejure.org/2014,6580)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 09. April 2014 - 7 U 177/13 (https://dejure.org/2014,6580)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Grundsätze zur Rechtzeitigkeit einer Geldzahlung durch Banküberweisung; Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens bei verspäteter Überweisung einer Geldschuld

  • Betriebs-Berater

    EuGH-Rechtsprechungsgrundsatz zur Rechtzeitigkeit der Leistung

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 270 Abs 4 BGB, § 286 BGB, § 675t BGB
    Rechtzeitigkeit der Leistung im Rechtsverkehr zwischen Privaten und für den Rechtsverfolgungsschaden: Gutschrift auf dem Empfängerkonto

  • kanzlei-rader.de

    Gutschrift auf Konto auch bei Rechtsgeschäften zwischen Privaten für die Rechtzeitigkeit der Leistung maßgeblich

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 675t
    Rechtzeitigkeit einer Geldzahlung durch Banküberweisung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Für die Rechtzeitigkeit der Leistung kommt es auf die Gutschrift an!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Überweisung - und die Rechtzeitigkeit der Leistung

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    EuGH-Rechtsprechungsgrundsatz zur Rechtzeitigkeit der Leistung

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Wann ist eine Geldschuld geleistet? - Worauf ist bei der Rechtzeitigkeit der Leistung abzustellen?

Besprechungen u.ä. (2)

  • WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Rechtzeitigkeit der Leistung im Rechtsverkehr zwischen Privaten durch Gutschrift auf dem Empfängerkonto

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Zahlung durch Überweisung rechtzeitig? Es kommt auf die Kontogutschrift an! (IBR 2014, 1214)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • WM 2014, 1422
  • BB 2014, 1089
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 03.04.2008 - C-306/06

    01051 Telecom - Richtlinie 2000/35/EG - Bekämpfung von Zahlungsverzug im

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.04.2014 - 7 U 177/13
    Es kann (an dieser Stelle noch) dahingestellt bleiben, ob die Geldschuld des Beklagten als "qualifizierte Schickschuld", so die bis ins Jahr 2008 herrschende Meinung (vgl. BGH, Urteil vom 07. Oktober 1965 - II ZR 120/63 -, BGHZ 44, 178; Staudinger, DNotZ 2009, 196 Fn 13; Palandt/Grüneberg, aaO § 270 Rn 5 jmzwN), oder jedenfalls nach dem Urteil des EuGH vom 3. April 2008 (Rs. C-306/06, NJW 2008, 1935, Rdnr. 23, 28 - 01051TelecomGmbH/Deutsche Telekom AG) als (modifizierte) Bringschuld anzusehen ist (OLG Köln, Urteil vom 21. April 2009 - 18 U 78/05 -, juris mzwN).

    Durch die Rechtsprechung des EuGH (EuGH, Urteil vom 3. April 2008 - Rs. C-306/06, NJW 2008, 1935, Rdnr. 23, 28 - 01051TelecomGmbH/Deutsche Telekom AG) ist klargestellt, dass im Geschäftsverkehr und für die Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen davon auszugehen ist, dass der Schuldner einer Geldschuld erst geleistet hat, wenn der Gläubiger das Geld "erlangt", wie Art. 3 Abs. 1 lit. c der Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35; bzw. Art. 3 Abs. 1 der neugefassten RL 2011/7/EU) formuliert.

    Auf der Ebene des nationalen Rechts sprechen die Erfordernisse der Rechtssicherheit und -klarheit sowie das Bedürfnis nach einer stimmigen Systematik der BGB-Vorschriften für eine einheitliche Auslegung (Palandt/Gründeberg, BGB, 73.Aufl. § 270 Rn 5f mzwLitNachw.; Kerwer in: jurisPK-BGB, 6. Aufl. 2012, § 270 BGB Rn 10, 11; Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 11. Mai 2011 - 2 U 1000/10 -, aaO; Staudinger, DNotZ 2009, 196, 204).

    Die Erstreckung der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 3. April 2008 - C-306/06 -, NJW 2008, 1935, 01051TelecomGmbH/Deutsche Telekom AG) auf Nichtunternehmer und auf sonstige Verzugsschäden hat grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

  • OLG Jena, 11.05.2011 - 2 U 1000/10

    Verzugszinsen: Ende des Schuldnerverzugs bei Scheckzahlung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.04.2014 - 7 U 177/13
    Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 11. Mai 2011 - 2 U 1000/10 -, NJOZ 2012, 481).

    Ausgehend von der Rechtsprechung des EuGH ist zwar sogar im Geschäftsverkehr in einer gewissen Übergangszeit ein schuldausschließender Rechtsirrtum angenommen worden, wenn die Schuldner nach wie vor von einer qualifizierten Schickschuld ausgegangen waren (OLG Köln, Urteil vom 21. April 2009 - 18 U 78/05 -, juris; Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 11. Mai 2011 - 2 U 1000/10 -, NJOZ 2012, 481).

    Demnach kommt es erstens nicht auf die Absendung des Geldes an, zweitens nicht auf den Eingang des Geldes bei der Empfängerbank, drittens nicht auf den mit dem Eingang bei der Empfängerbank taggleichen (§ 675 Abs. 1 Satz 2 BGB) Wertstellungszeitpunkt (so aber Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 11. Mai 2011 - 2 U 1000/10 -, NJOZ 2012, 481), sondern erst auf die Gutschrift.

    Auf der Ebene des nationalen Rechts sprechen die Erfordernisse der Rechtssicherheit und -klarheit sowie das Bedürfnis nach einer stimmigen Systematik der BGB-Vorschriften für eine einheitliche Auslegung (Palandt/Gründeberg, BGB, 73.Aufl. § 270 Rn 5f mzwLitNachw.; Kerwer in: jurisPK-BGB, 6. Aufl. 2012, § 270 BGB Rn 10, 11; Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 11. Mai 2011 - 2 U 1000/10 -, aaO; Staudinger, DNotZ 2009, 196, 204).

  • OLG Köln, 21.04.2009 - 18 U 78/05

    Ermittlung des Verzugsbeginns

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.04.2014 - 7 U 177/13
    Es kann (an dieser Stelle noch) dahingestellt bleiben, ob die Geldschuld des Beklagten als "qualifizierte Schickschuld", so die bis ins Jahr 2008 herrschende Meinung (vgl. BGH, Urteil vom 07. Oktober 1965 - II ZR 120/63 -, BGHZ 44, 178; Staudinger, DNotZ 2009, 196 Fn 13; Palandt/Grüneberg, aaO § 270 Rn 5 jmzwN), oder jedenfalls nach dem Urteil des EuGH vom 3. April 2008 (Rs. C-306/06, NJW 2008, 1935, Rdnr. 23, 28 - 01051TelecomGmbH/Deutsche Telekom AG) als (modifizierte) Bringschuld anzusehen ist (OLG Köln, Urteil vom 21. April 2009 - 18 U 78/05 -, juris mzwN).

    Ausgehend von der Rechtsprechung des EuGH ist zwar sogar im Geschäftsverkehr in einer gewissen Übergangszeit ein schuldausschließender Rechtsirrtum angenommen worden, wenn die Schuldner nach wie vor von einer qualifizierten Schickschuld ausgegangen waren (OLG Köln, Urteil vom 21. April 2009 - 18 U 78/05 -, juris; Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 11. Mai 2011 - 2 U 1000/10 -, NJOZ 2012, 481).

  • BGH, 08.11.1994 - VI ZR 3/94

    Anwaltskosten: Frage der Erforderlichkeit - einfach gelagerter Fall, feststehende

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.04.2014 - 7 U 177/13
    Der Senat geht daher davon aus, dass der Kläger auch angesichts der erheblichen Höhe der Forderung die Beauftragung eines Anwalts mit der außergerichtlichen Rechtswahrnehmung - juristisch gesehen - für erforderlich halten durfte, selbst wenn er von seiner Person her geschäftlich gewandt genug war, die Rückzahlung selbst noch einmal einzufordern (vgl. BGH, Urteil vom 08. November 1994 - VI ZR 3/94 -, BGHZ 127, 348).
  • BGH, 15.02.2008 - V ZR 222/06

    Rechtsfolgen der Veräußerung eines in einem Nachbarstreit befangenen Grundstücks;

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.04.2014 - 7 U 177/13
    Eine Selbstmahnung ist in erster Linie im Rahmen der Entbehrlichkeit einer Mahnung zur Verzugsbegründung nach § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB relevant (BGH, Urteil vom 16. Januar 2008 - V ZR 222/06 -, NJW 2008, 1216), nicht aber für die Frage, ob die Einschaltung eines Anwalts für erforderlich gehalten werden darf, um ein Recht durchzusetzen.
  • BGH, 16.01.2008 - VIII ZR 222/06

    Zum Kostenerstattungsanspruch des Wohnraummieters gegen den Vermieter im Fall der

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.04.2014 - 7 U 177/13
    Eine Selbstmahnung ist in erster Linie im Rahmen der Entbehrlichkeit einer Mahnung zur Verzugsbegründung nach § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB relevant (BGH, Urteil vom 16. Januar 2008 - V ZR 222/06 -, NJW 2008, 1216), nicht aber für die Frage, ob die Einschaltung eines Anwalts für erforderlich gehalten werden darf, um ein Recht durchzusetzen.
  • BGH, 28.04.1988 - IX ZR 127/87

    Enteignung im Iran und Bürgschaft

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.04.2014 - 7 U 177/13
    Hingegen gehört die vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühr als Nebenforderung in Gestalt von Kosten zur Erledigungserklärung, und ist daher nach § 4 Abs. 1 2. Halbsatz ZPO im festzusetzenden Streitwert nicht zu berücksichtigen, wohl aber fiktiv in der zu bildenden Kostenquote (vgl. BGH, Urteil vom 28. April 1988 - IX ZR 127/87 -, BGHZ 104, 240).
  • BGH, 15.11.2007 - V ZB 72/07

    Streitwert einer Klage auf Herausgabe und bei Erledigung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.04.2014 - 7 U 177/13
    Der Streitwert für die einseitige Erledigungserklärung richtet sich nach dem Interesse des Klägers, die bis dahin entstandenen Kosten nicht tragen zu müssen (BGH, Beschluss vom 15. November 2007 - V ZB 72/07-, WuM 2008 35), die bei einer Forderung von EUR 55.000 nach dem RVG in der Fassung bis 31.07.2013 EUR 9.289,89 betrugen.
  • BGH, 09.11.1978 - VII ZR 17/76

    Bank als "Zahlstelle" nach Globalabtretung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.04.2014 - 7 U 177/13
    Die im vorliegenden Fall durch Banküberweisung zulässige Leistung an den Gläubiger (vgl. BGH, Urteil vom 09. November 1978 - VII ZR 17/76 -, BGHZ 72, 316, 319) erfolgte nach Ablauf des zur spätesten Rückzahlung vorgesehenen Datums (31.12.2012) und damit nach dem für sie kalendarisch bestimmten Termin.
  • BGH, 07.10.1965 - II ZR 120/63

    Zahlung mit vordatiertem Scheck

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.04.2014 - 7 U 177/13
    Es kann (an dieser Stelle noch) dahingestellt bleiben, ob die Geldschuld des Beklagten als "qualifizierte Schickschuld", so die bis ins Jahr 2008 herrschende Meinung (vgl. BGH, Urteil vom 07. Oktober 1965 - II ZR 120/63 -, BGHZ 44, 178; Staudinger, DNotZ 2009, 196 Fn 13; Palandt/Grüneberg, aaO § 270 Rn 5 jmzwN), oder jedenfalls nach dem Urteil des EuGH vom 3. April 2008 (Rs. C-306/06, NJW 2008, 1935, Rdnr. 23, 28 - 01051TelecomGmbH/Deutsche Telekom AG) als (modifizierte) Bringschuld anzusehen ist (OLG Köln, Urteil vom 21. April 2009 - 18 U 78/05 -, juris mzwN).
  • BGH, 10.02.2011 - VII ZR 53/10

    Selbstschuldnerische Bürgschaft: Fälligkeit und Verzugseintritt bei fehlenden

  • OLG Karlsruhe, 27.03.2003 - 20 (16) WF 44/02

    Prozesskostenhilfe für Unterhaltsklage: Rechtzeitigkeit der Unterhaltsleistung

  • BGH, 10.01.2006 - VI ZR 43/05

    Ersatzfähigkeit von Rechtsverfolgungskosten des Geschädigten aus einem

  • BGH, 13.07.2010 - VIII ZR 129/09

    Zur Frage, ob der Sonnabend bei der Frist zur Zahlung der Miete als Werktag

  • OLG Hamm, 21.10.2015 - 31 U 56/15

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung in einem Darlehensvertrag

    Gemäß § 355 BGB a.F. bedurfte die Widerrufsbelehrung nicht der Darstellung der Widerrufsfolgen (OLG Celle, WM 2014, S. 1422).
  • LG Hamburg, 20.09.2016 - 333 S 11/16

    Zahlungsverzug bei Wohnraummiete: Anwendbarkeit der Zahlungsverzugsrichtlinie im

    Hinsichtlich der Frage, ob diese expressis verbis auf den geschäftlichen Verkehr bezogene Regelung im Sinne einer einheitlichen Rechtsanwendung auch auf das Verhältnis zwischen Unternehmer und Verbraucher oder hier Vermieter - Mieter anzuwenden sei, mache sich die Klägerin die Auffassung des OLG Karlsruhe im Urteil vom 09.04.2014 (Az.: 7 U 177/13) sowie des LG Freiburg im Urteil vom 28.04.2015 (Az.: 9 S 109/14) zu Eigen.

    Das OLG Karlsruhe (vgl. Urteil vom 09.04.2014, Az.: 7 U 177/13, juris) ist der Ansicht, dass die Rechtsprechung richtlinienkonform dahin auszulegen sei, dass für die Rechtzeitigkeit der Leistung generell, also auch außerhalb des Anwendungsbereichs der genannten Richtlinie 2000/35/EG, nicht mehr auf die Erbringung der Leistungshandlung, sondern auf den Erhalt der Leistung abzustellen sei.

    Die Kammer weicht nämlich mit der vorliegenden Entscheidung vom Urteil des OLG Karlsruhe vom 09.04.2014, Az.: 7 U 177/13, ab.

  • LG Köln, 17.09.2015 - 1 S 282/14

    Räumung und Herausgabe einer Wohnung wegen Kündigung des Mietvertrages aufgrund

    Auch wenn einiges dafür sprechen mag, dass eine einheitliche Handhabung von Geldschulden im Verhältnis zwischen Unternehmern einerseits und allen übrigen Geldschulden anderseits wünschenswert im Sinne der Rechtsklarheit (so OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.04.2014, Az. 7 U 177/13 - zit. nach juris ; Grüneberg, a. a. O.) bzw. einer "harmonischen" Interpretation (so Staudinger, DNotZ 2009, 198 ff.) wäre, kann dies nach Auffassung der Kammer nur ein rechtspolitisches Desiderat begründen, schafft jedoch nicht die Grundlage für eine dahingehende Auslegung der bestehenden §§ 269, 270 BGB, die - wie ausgeführt - auf Grundlage der bekannten Auslegungskriterien anders zu verstehen sind.
  • LG Freiburg, 28.04.2015 - 9 S 109/14

    Wohnraummiete: Maßgeblicher Zeitpunkt des Mietrückstands bei fristloser Kündigung

    Die inzwischen wohl herrschende Meinung hält eine Ausdehnung der richtlinienkonformen Auslegung auf Verbraucher für sachgerecht (OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.04.2014, 7 U 177/13, zitiert nach juris, Rn. 19 ff.; Palandt-Grüneberg, BGB, § 270 Rn. 5; jurisPK-BGB, § 270 Rn. 10 - 12; beckOK-BGB, § 270 Rn. 16).
  • LG Hannover, 30.10.2014 - 3 O 138/14
    Selbst wenn das noch nicht von der Beklagten unterschriebene Vertragsexemplar den Klägern zugesandt wurde, die es dann unterschrieben an die Beklagte zurückgesandt haben, muss für die Kläger als durchschnittlich gebildete Bankkunden klar gewesen sein, dass mit der Zusendung des nicht von der Beklagten unterschriebenen Darlehensvertrages die Widerrufsfrist noch nicht zu laufen beginnt (ähnlich OLG Celle, Beschluss vom 14.7.2014, 3 W 34/14, WM 2014, 1422; OLG Frankfurt, Beschluss vom 30.1.2012, 19 W 4/12, MDR 2012, 508).
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