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   OLG Karlsruhe, 09.05.2011 - 9 AR 13/11   

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https://dejure.org/2011,24310
OLG Karlsruhe, 09.05.2011 - 9 AR 13/11 (https://dejure.org/2011,24310)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 09.05.2011 - 9 AR 13/11 (https://dejure.org/2011,24310)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 09. Mai 2011 - 9 AR 13/11 (https://dejure.org/2011,24310)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Verweisung: Nachträgliche sachliche Unzuständigkeit des Amtsgerichts bei ursprünglich ausschließlicher Zuständigkeit in einer WEG-Streitigkeit; Begründung des Beschlusses als Umstand für die Bindungswirkung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Notwendigkeit einer objektiven Vertretbarkeit eines Verweisungsbeschlusses im Zivilprozess für die Bindungswirkung dieses Verweisungsbeschlusses

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 281 Abs. 2; ZPO § 506
    Bindungswirkung einer Verweisung bei ausschließlicher Zuständigkeit des verweisenden Gerichts

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Bindende Verweisung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 2011, 1499
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 16.02.1984 - I ARZ 395/83

    Bestimmung des gemeinsamen zuständigen Gerichts bei mehreren zu verklagenden

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.05.2011 - 9 AR 13/11
    In der Rechtsprechung ist zudem anerkannt, dass eine ausschließliche Zuständigkeit auch bei einer Gerichtsstandsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO unter Umständen der Zuständigkeit eines anderen Gerichts nicht entgegensteht (vgl. BGH, NJW 1984, 1624, 1625; BGH, NJW 2007, 1365, 1366).

    Wenn man davon ausgeht, dass eine ausschließliche Zuständigkeit nach dem Willen des Gesetzgebers nicht dazu führen muss, dass in jedem Fall diese Zuständigkeit unabänderlich fest liegt (vgl. BGH, NJW 1984, 1624, 1625), dann könnte das dafür sprechen, am Wortlaut von § 506 ZPO festzuhalten, mit der Konsequenz, dass das Landgericht im Rahmen von § 506 ZPO auch für eine solche Klage zuständig werden kann, für die an sich zunächst eine ausschließliche Zuständigkeit des Amtsgerichts gegeben war.

  • OLG München, 10.06.2008 - 31 AR 53/08

    Zuständigkeitsbestimmung: zuständiges Gericht bei ausschließlicher Zuständigkeit

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.05.2011 - 9 AR 13/11
    Dies könnte dafür sprechen, § 506 Abs. 1 ZPO so auszulegen, dass eine Verweisung des Amtsgerichts wegen nachträglicher sachlicher Unzuständigkeit nur dann in Betracht kommen kann, wenn es nicht um ein Verfahren geht, in welchem das Amtsgericht für die Klage sachlich ausschließlich zuständig ist (so auch die Auffassung des OLG München, Beschluss vom 10.06.2008 - 31 AR 53/08 -, zitiert nach Juris).

    Zwar weicht der Senat von einer Entscheidung des Oberlandesgerichts München (Beschluss vom 10.06.2008 - 31 AR 53/08 -, zitiert nach Juris) ab.

  • BGH, 07.02.2007 - X ARZ 423/06

    Gemeinsamer Gerichtsstand wegen Bezugnahme auf öffentliche

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.05.2011 - 9 AR 13/11
    In der Rechtsprechung ist zudem anerkannt, dass eine ausschließliche Zuständigkeit auch bei einer Gerichtsstandsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO unter Umständen der Zuständigkeit eines anderen Gerichts nicht entgegensteht (vgl. BGH, NJW 1984, 1624, 1625; BGH, NJW 2007, 1365, 1366).
  • OLG Karlsruhe, 16.02.2004 - 15 AR 1/04

    Bestimmung des zuständigen Gerichts: Bindungswirkung der Verweisung auf Grund

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.05.2011 - 9 AR 13/11
    Entscheidend für die Bindungswirkung ist nicht die Begründung des Verweisungsbeschlusses, sondern allein der Umstand, dass die Verweisung objektiv vertretbar ist (vgl. OLG Karlsruhe, OLGR 2005, 139).
  • OLG München, 13.11.2014 - 34 AR 153/14

    Bestimmung des sachlich zuständigen Gerichts: Erhebung einer zur Zuständigkeit

    Eine dennoch ausgesprochene Verweisung ist aber in der Regel nicht willkürlich (Anschluss an OLG Karlsruhe vom 9.5.2011, 9 AR 13/11, bei juris).

    12 Fraglich erscheint indessen, ob § 506 Abs. 1 ZPO zur Anwendung kommt, wenn für die Klage eine ausschließliche sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts besteht, welche nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich der Parteidisposition entzogen ist (vgl. OLG Karlsruhe vom 9.5.2011, 9 AR 13/11, bei juris Rn. 12).

  • OLG Braunschweig, 21.12.2011 - 1 W 47/11

    Grundsätze zur Bestimmung des zuständigen Gerichts bei rechtskräftiger

    Eine Divergenzvorlage an den Bundesgerichtshof nach § 36 Abs. 3 ZPO im Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts kommt nur dann in Betracht, wenn das Oberlandesgericht i. S. v. § 36 Abs. 2 ZPO an Stelle des Bundesgerichtshofs entscheidet, nicht jedoch im Falle seiner originären Bestimmungszuständigkeit als das im Rechtszug zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht gem. § 36 Abs. 1 ZPO (Anschluss an: OLG Karlsruhe MDR 2011, 1499, 1500; OLG Naumburg NJW 2008, 1238).

    Eine Divergenzvorlage kommt nur bei einer Bestimmungszuständigkeit des Oberlandesgericht nach § 36 Abs. 2 ZPO in Betracht, d. h. wenn das Oberlandesgericht an Stelle des Bundesgerichtshof entscheidet, nicht jedoch bei einer - wie hier - originären Bestimmungszuständigkeit nach § 36 Abs. 1 ZPO (OLG Karlsruhe MDR 2011, 1499, 1500; OLG Naumburg NJW 2008, 1238; Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 36 Rn. 4a).

  • OLG Brandenburg, 19.06.2020 - 1 AR 12/20

    Wann ist ein Verweisungsbeschluss nicht bindend?

    Das folgt daraus, dass sich dem Wortlaut des § 506 ZPO eine Beschränkung seines Anwendungsbereichs im Sinne der Sichtweise des Landgerichts Frankfurt (Oder) nicht entnehmen lässt (vgl. OLG München, Beschluss vom 13.11.2014, 34 AR 153/14, zitiert nach juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 9.5.2011, 9 AR 13/11, zitiert nach juris).
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